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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der H GmbH in S, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Schubertstraße 20, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Steuersache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 30. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023150003.F00Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023