TE Vwgh Beschluss 2023/6/30 Fr 2023/15/0003

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Veröffentlicht am 30.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der H GmbH in S, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Schubertstraße 20, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Steuersache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Fristsetzungsantrag vom 17. April 2023 beantragte die Antragstellerin, dem BFG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 7. Juli 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 24. Mai 2017 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 zu setzen.
2
Das BFG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 22. Mai 2023, RV/5100342/2019, mit dem die Beschwerde - angesichts einer nicht rechtswirksamen Zustellung der ihr zu Grunde liegenden Bescheide - gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen worden ist, sowie einem Zustellnachweis gegenüber dem Finanzamt und einem Versendungsnachweis gegenüber der Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.Das BFG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 22. Mai 2023, RV/5100342/2019, mit dem die Beschwerde - angesichts einer nicht rechtswirksamen Zustellung der ihr zu Grunde liegenden Bescheide - gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurückgewiesen worden ist, sowie einem Zustellnachweis gegenüber dem Finanzamt und einem Versendungsnachweis gegenüber der Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3
Da das BFG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, Rz 14; VwGH 23.3.2023, Fr 2022/16/0005, Rz 7), war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 13.4.2022, Fr 2022/13/0004).Da das BFG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist vergleiche , VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, Rz 14; VwGH 23.3.2023, Fr 2022/16/0005, Rz 7), war das Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 13.4.2022, Fr 2022/13/0004).
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023150003.F00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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