TE Vwgh Beschluss 2023/7/4 Ra 2023/21/0027

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Veröffentlicht am 04.07.2023
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §67 Abs1
MRK Art8 Abs2
StGB §206 Abs1
StGB §206 Abs2
StGB §207a Abs3
StGB §207a Abs4 Z1
StGB §207a Abs4 Z3 litb
VwGG §34 Abs1
12010E083 AEUV Art83
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des E R, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2022, G314 2252962-1/4E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1994 geborene Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste im Jänner 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein; er war zunächst bis Juli 2020 und danach wieder ab November 2021 als Bodenleger erwerbstätig. In Österreich, wo auch seine Schwester mit ihrem Ehemann sowie mit ihren beiden 2018 und 2021 geborenen Kindern lebt, ist der Revisionswerber seit September 2020 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung hat er nicht beantragt.
2
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. November 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall iVm Abs. 4 Z 1 und 3 lit. b StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-- (600 Tagessätze á € 10,--) und einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Juni 2020 über „WhatsApp“ ein noch nicht zehn Jahre altes Mädchen zur Vornahme von näher beschriebenen, dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen an sich selbst verleitet und sie dazu aufgefordert, davon und von ihrem Geschlechtsorgan Fotos bzw. Videos anzufertigen und sie ihm via „WhatsApp“ zu übermitteln.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. November 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, und 2 StGB und des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, und 3 Litera b, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-- (600 Tagessätze á € 10,--) und einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Juni 2020 über „WhatsApp“ ein noch nicht zehn Jahre altes Mädchen zur Vornahme von näher beschriebenen, dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen an sich selbst verleitet und sie dazu aufgefordert, davon und von ihrem Geschlechtsorgan Fotos bzw. Videos anzufertigen und sie ihm via „WhatsApp“ zu übermitteln.
3
Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 22. Februar 2022 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 22. Februar 2022 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2022 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2022 als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8
Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber lediglich geltend, dass das BVwG zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
9
Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, bei denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0297, Rn. 9, mwN).Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, bei denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche , etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0297, Rn. 9, mwN).
10
Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das BVwG - entgegen dem Revisionsvorbringen - in der vorliegenden Konstellation aber vertretbar ausgehen. In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens des Revisionswerbers, das vom BVwG zu Recht mit Hinweis auf Art. 83 Abs. 1 AEUV (vgl. auch die darauf gestützte Richtlinie 2011/92/EU) generell als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses und insbesondere aufgrund des geringen Alters des Missbrauchsopfers auch fallbezogen als besonders schwerwiegend erachtet wurde, ist nämlich die Annahme, dass das Verhalten des Revisionswerbers eine Gefahr iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG darstelle, nicht zu beanstanden (vgl. zur Bedeutung des § 207a StGB allgemein VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14, mwN).Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das BVwG - entgegen dem Revisionsvorbringen - in der vorliegenden Konstellation aber vertretbar ausgehen. In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens des Revisionswerbers, das vom BVwG zu Recht mit Hinweis auf Artikel 83, Absatz eins, AEUV vergleiche , auch die darauf gestützte Richtlinie 2011/92/EU) generell als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses und insbesondere aufgrund des geringen Alters des Missbrauchsopfers auch fallbezogen als besonders schwerwiegend erachtet wurde, ist nämlich die Annahme, dass das Verhalten des Revisionswerbers eine Gefahr iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG darstelle, nicht zu beanstanden vergleiche , zur Bedeutung des Paragraph 207 a, StGB allgemein VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14, mwN).
11
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum und seine seither vollzogene Entwicklung während der Betreuung im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe verweist, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen. Wie bereits das BVwG dargelegt hat, ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach vom Revisionswerber überdies ins Treffen geführter Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten (in Freiheit) maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159, Rn. 15, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen vermögen daher weder die Ausführungen des Bewährungshelfers in der Beschwerde über das positive Verhalten des Revisionswerbers im Rahmen der Bewährungshilfe noch der seit der Tatbegehung im Juni 2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verstrichene Zeitraum im vorliegenden Fall die Verhandlungspflicht zu begründen, zumal seit der strafgerichtlichen Verurteilung erst rund ein Jahr vergangen war. Dass das BVwG den Zeitraum des Wohlverhaltens insgesamt als zu kurz für eine positive Zukunftsprognose erachtete, ist bei diesem Delikt jedenfalls nicht zu beanstanden.Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum und seine seither vollzogene Entwicklung während der Betreuung im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe verweist, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen. Wie bereits das BVwG dargelegt hat, ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach vom Revisionswerber überdies ins Treffen geführter Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten (in Freiheit) maßgeblich vergleiche , etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159, Rn. 15, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen vermögen daher weder die Ausführungen des Bewährungshelfers in der Beschwerde über das positive Verhalten des Revisionswerbers im Rahmen der Bewährungshilfe noch der seit der Tatbegehung im Juni 2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verstrichene Zeitraum im vorliegenden Fall die Verhandlungspflicht zu begründen, zumal seit der strafgerichtlichen Verurteilung erst rund ein Jahr vergangen war. Dass das BVwG den Zeitraum des Wohlverhaltens insgesamt als zu kurz für eine positive Zukunftsprognose erachtete, ist bei diesem Delikt jedenfalls nicht zu beanstanden.
12
Im Übrigen liegt auch in Bezug auf die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des ledigen Revisionswerbers, der - wie das BVwG hervorhob - den Großteil seines Lebens in seiner Heimat, wo seine Eltern und weitere Geschwister nach wie vor leben, verbrachte, angesichts des erst etwa dreijährigen Aufenthalts in Österreich trotz seiner beruflichen Integration ein eindeutiger Fall vor.Im Übrigen liegt auch in Bezug auf die nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des ledigen Revisionswerbers, der - wie das BVwG hervorhob - den Großteil seines Lebens in seiner Heimat, wo seine Eltern und weitere Geschwister nach wie vor leben, verbrachte, angesichts des erst etwa dreijährigen Aufenthalts in Österreich trotz seiner beruflichen Integration ein eindeutiger Fall vor.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023210027.L00

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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