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Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer für das Jahr 2013 fest.
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Eine gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, weshalb der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde keine Folge.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , etwa VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN). 9
Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN).Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN). 10
Die vorliegende Revision führt unter der Überschrift „Bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) iSv § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG“, aus:Die vorliegende Revision führt unter der Überschrift „Bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) iSv Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG“, aus:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in dem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verletzt, nämlich dass nur jene Einkommensteuer vorgeschrieben wird, die sich nach dem Einkommensteuergesetz ergibt.“
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Mit dem Recht auf „Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz 1988“ bzw. auf Vorschreibung der Einkommensteuer, „die sich nach dem Einkommensteuergesetz ergibt“ werden subjektive Rechte nicht bestimmt bezeichnet (vgl. VwGH 4.8.2010, 2007/13/0062; 17.11.2010, 2007/13/0153; und 14.2.2022, Ra 2019/15/0057, mwN).Mit dem Recht auf „Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz 1988“ bzw. auf Vorschreibung der Einkommensteuer, „die sich nach dem Einkommensteuergesetz ergibt“ werden subjektive Rechte nicht bestimmt bezeichnet vergleiche , VwGH 4.8.2010, 2007/13/0062; 17.11.2010, 2007/13/0153; und 14.2.2022, Ra 2019/15/0057, mwN). 12
Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2023