TE Vwgh Beschluss 2023/7/6 Ra 2023/09/0093

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Veröffentlicht am 06.07.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §45 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision des Mag. C B in S, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2023, W136 2240134-1/25E, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde Außenstelle Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Der im Jahr 1963 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
1.2. Mit Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 1. Februar 2021 wurde der Revisionswerber dreier Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 1. Februar 2021 wurde der Revisionswerber dreier Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt.

Soweit für dieses Revisionsverfahren von Bedeutung wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt I.3. angelastet, er habe es als verantwortlicher Leiter des näher bezeichneten Fachbereiches 2 vom 1. September 2018 bis 25. September 2019 unterlassen, 443 Schubhaftkostenbescheide eines näher bestimmten Zeitraumes mit einer aushaftenden theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA 1) zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung bzw. für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern er habe diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018/2019 und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugsführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv belassen und nicht weitergeleitet.Soweit für dieses Revisionsverfahren von Bedeutung wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt römisch eins.3. angelastet, er habe es als verantwortlicher Leiter des näher bezeichneten Fachbereiches 2 vom 1. September 2018 bis 25. September 2019 unterlassen, 443 Schubhaftkostenbescheide eines näher bestimmten Zeitraumes mit einer aushaftenden theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA 1) zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung bzw. für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern er habe diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018 aus 2019, und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugsführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv belassen und nicht weitergeleitet.

Der Revisionswerber habe seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt, weshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-- verhängt wurde und noch zu bestimmende Verfahrenskosten vorgeschrieben wurden.Der Revisionswerber habe seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-- verhängt wurde und noch zu bestimmende Verfahrenskosten vorgeschrieben wurden.

3
1.3. Von einem weiteren Vorwurf wurde der Revisionswerber mit Spruchpunkt II. dieses Disziplinarerkenntnisses freigesprochen.1.3. Von einem weiteren Vorwurf wurde der Revisionswerber mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Disziplinarerkenntnisses freigesprochen.
4
2.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) wurden die vom Disziplinaranwalt sowie dem Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2022 als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) wurden die vom Disziplinaranwalt sowie dem Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2022 als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
2.2. Aufgrund der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers wurde dieses Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu I.3. des Disziplinarerkenntnisses vom 1. Februar 2021 sowie des Strafausspruches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2022, Ra 2022/09/0022, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Aufhebung des Schuldspruches zu I.3. zusammengefasst damit, dass das Verwaltungsgericht vom Revisionswerber beantragte Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht gehört habe; es habe sich jedoch bei seiner Beweiswürdigung auf die Zeugenaussagen dieser Personen vor anderen Behörden gestützt und diese als schlüssig und widerspruchsfrei qualifiziert, ohne die Personen selbst einvernommen zu haben. Das zur Amtswegigkeit verpflichtete Verwaltungsgericht habe damit insbesondere dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Aufnahme der erforderlichen Beweise nicht entsprochen und sich derart auch keinen unmittelbaren Eindruck von diesen Zeugen bzw. deren Glaubwürdigkeit verschafft; weiters habe es den mit seiner Verhandlungsplicht verbundenen Zielsetzungen nicht gerecht werden können. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis daher insoweit, als es den Spruchpunkt I.3. des Disziplinarerkenntnisses vom 1. Februar 2021 bestätigt habe und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Strafausspruch als mit relevanten Verfahrensmängeln belastet.2.2. Aufgrund der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers wurde dieses Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu römisch eins.3. des Disziplinarerkenntnisses vom 1. Februar 2021 sowie des Strafausspruches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2022, Ra 2022/09/0022, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Aufhebung des Schuldspruches zu römisch eins.3. zusammengefasst damit, dass das Verwaltungsgericht vom Revisionswerber beantragte Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht gehört habe; es habe sich jedoch bei seiner Beweiswürdigung auf die Zeugenaussagen dieser Personen vor anderen Behörden gestützt und diese als schlüssig und widerspruchsfrei qualifiziert, ohne die Personen selbst einvernommen zu haben. Das zur Amtswegigkeit verpflichtete Verwaltungsgericht habe damit insbesondere dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Aufnahme der erforderlichen Beweise nicht entsprochen und sich derart auch keinen unmittelbaren Eindruck von diesen Zeugen bzw. deren Glaubwürdigkeit verschafft; weiters habe es den mit seiner Verhandlungsplicht verbundenen Zielsetzungen nicht gerecht werden können. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis daher insoweit, als es den Spruchpunkt römisch eins.3. des Disziplinarerkenntnisses vom 1. Februar 2021 bestätigt habe und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Strafausspruch als mit relevanten Verfahrensmängeln belastet.
6
2.3. Mit dem nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 23. Mai 2023 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 auf € 7.020,-- herabgesetzt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2.3. Mit dem nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 23. Mai 2023 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 auf € 7.020,-- herabgesetzt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung für Schubhaftkostenbescheide nach dem FPG zuständig gewesen, die ihm unterstellten Mitarbeiter seien laut deren Arbeitsplatzbeschreibung für die Konzeption dieser Bescheide zuständig gewesen. Tatsächlich seien die Bescheide von den Mitarbeitern selbständig erlassen worden. Im Fachbereich sei nicht erlassmäßig geregelt gewesen, dass nach Erlassung der Bescheide noch weitere Veranlassungen durch den den Bescheid erlassenden Beamten zu treffen gewesen seien; ebenso sei nicht geregelt gewesen, wie bzw. durch wen eine Übermittlung des Bescheides an die für eine Vollstreckung zuständige Organisationseinheit erfolge. Der Angabe des Revisionswerbers, dass nähere Veranlassungen anlässlich zweier Besprechungen an die Mitarbeiter delegiert gewesen seien, sei nicht zu folgen. Der Revisionswerber sei zwischen Herbst 2018 und Sommer 2019 dreimal auf einen weiteren Vollzug der abgelegten Schubhaftkostenbescheide sowie anordnende Maßnahmen angesprochen worden. Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung, seine rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung.
8
3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9
4.1. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
4.2. Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, der zur Folge habe, dass tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden. Die Revision sei schon zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht über „die bindenden Vorgaben des Verwaltungsgerichtes in seinem aufhebenden Erkenntnis“ zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang hinweggesetzt habe. Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechtes gehöre die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, beantragte Beweise aufzunehmen. Es reiche nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht zwar die beantragte mündliche Verhandlung durchführe, den Beweisanträgen des Revisionswerbers für diese Verhandlung jedoch nur teilweise Folge gebe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Das habe das Verwaltungsgericht hier wieder nicht beachtet. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis bindende Vorgaben gemacht. Die vom Revisionswerber im zweiten Rechtsgang ergänzend beantragten, der Entlastung dienenden und seine Verantwortung stützenden Zeugen A, P und K seien im Disziplinarverfahren nie geladen und befragt worden. Eine Begründung für die Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugen sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Lediglich die beantragte ergänzende Befragung der Zeugen B, H S und Dr. W sei in der Verhandlung erfolgt; auf die Vernehmung der Zeugin St. sei verzichtet worden. Beim Beweisverfahren handle es sich um eine tragende Säule rechtsstaatlicher Verfahren und es ergebe sich mit deren Interpretation der Unterinstanzen bei dessen Durchführung eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
12
4.3.1. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich über bindende Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt, ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht jene Zeugen, deren Einvernahme der Revisionswerber in seiner Beschwerde beantragt hatte und deren unterbliebene Einvernahme zur Aufhebung des Vorerkenntisses geführt hat, im fortgesetzten Verfahren - soweit der Revisionswerber auf die Einvernahme nicht verzichtet hat - einvernommen hat. Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von einer ihm vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsauffassung ist nicht ersichtlich.
13
4.3.2. Soweit der Revisionswerber die unterlassende Einvernahme weiterer, in einem späteren Schriftsatz beantragter Zeugen moniert, ist auszuführen, dass die Revision nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen muss. Davon kann bei einem behaupteten Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269, mwN).4.3.2. Soweit der Revisionswerber die unterlassende Einvernahme weiterer, in einem späteren Schriftsatz beantragter Zeugen moniert, ist auszuführen, dass die Revision nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen muss. Davon kann bei einem behaupteten Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269, mwN).
14
Im Falle der Geltendmachung von Verfahrensmängel als Zulassungsgründe müssen daher schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. z.B. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN).Im Falle der Geltendmachung von Verfahrensmängel als Zulassungsgründe müssen daher schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , z.B. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN).
15
Vorliegend ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision eine derartige Relevanzdarstellung jedoch nicht zu entnehmen.
16
4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 6. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090093.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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