TE Vwgh Beschluss 2023/7/6 Ra 2023/02/0111

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Veröffentlicht am 06.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinerstraße 25/21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Dezember 2022, VGW-103/048/14292/2022/E-2, betreffend Untersagung der Aufstellung von zwei Unterhaltungsspielapparaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 36), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im zweiten Rechtsgang (zur Vorgeschichte siehe VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0172) ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 28. Jänner 2021 erfolgte Untersagung der Aufstellung und des Betriebs zweier Unterhaltungsspielapparate an einem näher bezeichneten Standort abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter dem Titel „Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich in ihrem Recht darauf, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört werde, verletzt.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte zu enthalten.
4
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091, mwN).
5
Die behauptete Verletzung im Recht auf eine mündliche Verhandlung stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) (vgl. etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/02/0016, mwH), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. erneut etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091, mwN). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften allein nicht dargestellt.Die behauptete Verletzung im Recht auf eine mündliche Verhandlung stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) vergleiche , etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/02/0016, mwH), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , erneut etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091, mwN). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften allein nicht dargestellt.
6
Da die Revisionswerberin somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig,
7
Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
8
Auf die nicht gesetzmäßige Ausführung der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgrund der mit den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (nahezu) wortidenten Ausführungen zur Begründetheit der Revision (vgl. dazu etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2020/10/0172, mwN) sowie auf die in der Revision enthaltende Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG war daher nicht mehr einzugehen.Auf die nicht gesetzmäßige Ausführung der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aufgrund der mit den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (nahezu) wortidenten Ausführungen zur Begründetheit der Revision vergleiche , dazu etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2020/10/0172, mwN) sowie auf die in der Revision enthaltende Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG war daher nicht mehr einzugehen.

Wien, am 6. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020111.L00

Im RIS seit

08.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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