1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (der Revisionswerberin) vom 19. Mai 2022 wurde die Mitbeteiligte einer näher bestimmten Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 KFG schuldig erachtet und über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (der Revisionswerberin) vom 19. Mai 2022 wurde die Mitbeteiligte einer näher bestimmten Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 4, KFG schuldig erachtet und über sie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde in Erledigung der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde in Erledigung der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
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Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Landespolizeidirektion, welche unter Anführung der Zeitpunkte der Zustellung des Straferkenntnisses an die Mitbeteiligte und jenen der Einbringung ihrer Beschwerde dagegen im Kern zusammengefasst beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz verspäteter Beschwerdeerhebung meritorisch entschieden habe. Die Verspätung des Rechtsmittels sei für das Verwaltungsgericht auch deshalb klar erkennbar gewesen, weil die Landespolizeidirektion eine das Rechtsmittel als verspätet zurückweisende Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt habe, welche aufgrund Ortsabwesenheit der Mitbeteiligten nicht habe zugestellt werden können; in der Folge sei aufgrund der Frist des § 14 VwGVG der Verwaltungsstrafakt dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt worden.Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Landespolizeidirektion, welche unter Anführung der Zeitpunkte der Zustellung des Straferkenntnisses an die Mitbeteiligte und jenen der Einbringung ihrer Beschwerde dagegen im Kern zusammengefasst beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz verspäteter Beschwerdeerhebung meritorisch entschieden habe. Die Verspätung des Rechtsmittels sei für das Verwaltungsgericht auch deshalb klar erkennbar gewesen, weil die Landespolizeidirektion eine das Rechtsmittel als verspätet zurückweisende Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt habe, welche aufgrund Ortsabwesenheit der Mitbeteiligten nicht habe zugestellt werden können; in der Folge sei aufgrund der Frist des Paragraph 14, VwGVG der Verwaltungsstrafakt dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt worden.
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Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG die Revision samt Verfahrensakten vor und wies im Vorlagebericht darauf hin, dass auf den aufgrund des Revisionsvorbringens nunmehr gemachten Vorhalt der verspäteten Rechtsmittelerhebung die Mitbeteiligte dem Verwaltungsgericht mitgeteilt habe, dass sie versehentlich die Rechtsmittelfrist überschritten habe, es dem Verwaltungsgericht aber verfahrensrechtlich nicht möglich sei, ein expediertes Erkenntnis zu berichtigen.Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG die Revision samt Verfahrensakten vor und wies im Vorlagebericht darauf hin, dass auf den aufgrund des Revisionsvorbringens nunmehr gemachten Vorhalt der verspäteten Rechtsmittelerhebung die Mitbeteiligte dem Verwaltungsgericht mitgeteilt habe, dass sie versehentlich die Rechtsmittelfrist überschritten habe, es dem Verwaltungsgericht aber verfahrensrechtlich nicht möglich sei, ein expediertes Erkenntnis zu berichtigen.
5
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie - soweit die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung betreffend - ausführte, dass sie „wegen der 2-tägigen Fristversäumnis (Beschwerde) [...] noch erwidern“ wolle, „daß im Alltagsleben es schon mal passieren kann, daß man Fristen schlicht und einfach versäumt. Irren ist menschlich.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007, mwN).In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007, mwN). 7
Bei der gegenständlichen Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr in merito entschieden werden darf (VwGH 24.3.2015,
Ra 2015/09/0011, mwN).
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Diese Frage erweist sich auch als relevant. Die daher zulässige Revision ist berechtigt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
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Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN). 11
Nach der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung wurde das Straferkenntnis der Revisionswerberin von der Mitbeteiligten am 24. Mai 2022 eigenhändig übernommen und ihr somit mit diesem Tag unstrittig zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit dem Ablauf des 21. Juni 2022. Die am 23. Juni 2022 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Ausgehend davon oblag es dem Verwaltungsgericht, die offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen. Der Hinweis der Revisionswerberin in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar (vgl. erneut VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011).Nach der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung wurde das Straferkenntnis der Revisionswerberin von der Mitbeteiligten am 24. Mai 2022 eigenhändig übernommen und ihr somit mit diesem Tag unstrittig zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit dem Ablauf des 21. Juni 2022. Die am 23. Juni 2022 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Ausgehend davon oblag es dem Verwaltungsgericht, die offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen. Der Hinweis der Revisionswerberin in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung im Sinne des Paragraph 41, VwGG dar vergleiche , erneut VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). 12
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in merito entschied, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
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Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:
14
Die Beschwerde wurde unstrittig nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht (siehe dazu oben Rn. 7) und erweist sich daher als verspätet.
15
Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts war daher dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Amtsrevisionswerberin als verspätet zurückzuweisen war.
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Von einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 6. Juli 2023