RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X04

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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