TE Vwgh Beschluss 2023/7/7 Ra 2023/03/0131

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Veröffentlicht am 07.07.2023
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §41
JagdG Stmk 1986 §42
VStG §31
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A H in I, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GesbR in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. April 2023, Zl. LVwG 52.27-894/2023-4, betreffend Einziehung einer Jagdkarte nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A H in römisch eins, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GesbR in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. April 2023, Zl. LVwG 52.27-894/2023-4, betreffend Einziehung einer Jagdkarte nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - in (teilweiser) Stattgabe der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2023 - die Landesjagdkarte des Revisionswerbers für die Dauer von zwölf Monaten eingezogen und ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2
Dabei hat es sich auf § 42 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (im Folgenden: JG) gestützt, wonach die Jagdkarte einzuziehen ist, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 41 JG eintritt oder bekannt wird, iVm § 41 Abs. 1 lit. h JG, wonach die Ausstellung einer Jagdkarte u.a. Personen zu verweigern ist, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder einer hiezu erlassenen Verordnung bestraft wurden.Dabei hat es sich auf Paragraph 42, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (im Folgenden: JG) gestützt, wonach die Jagdkarte einzuziehen ist, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 41, JG eintritt oder bekannt wird, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG, wonach die Ausstellung einer Jagdkarte u.a. Personen zu verweigern ist, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder einer hiezu erlassenen Verordnung bestraft wurden.

Der Revisionswerber sei mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. November 2021 einerseits wegen Verletzung des § 77 iVm § 50 Abs. 8 JG und andererseits wegen Verletzung des § 77 JG iVm § 2 Abs. 4 der Steiermärkischen Schwarzwildverordnung bestraft worden (Eintritt der Rechtskraft laut Feststellungen der belangten Behörde am 17. August 2022). Bereits zuvor sei er mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. März 2021 einerseits wegen Verletzung des § 77 iVm § 50 Abs. 5 JG und andererseits wegen Verletzung des § 77 iVm § 50 Abs. 7 JG bestraft worden (Eintritt der Rechtskraft laut Feststellungen der belangten Behörde am 28. Juli 2021). Damit liege eine wiederholte Übertretung des JG oder einer hiezu erlassenen Verordnung vor. Bei den bestraften Taten habe es sich - näher begründet - jeweils um schwerwiegende Vergehen und gravierende Eingriffe in jagdrechtlich geschützte Interessen gehandelt.Der Revisionswerber sei mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. November 2021 einerseits wegen Verletzung des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 8, JG und andererseits wegen Verletzung des Paragraph 77, JG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, der Steiermärkischen Schwarzwildverordnung bestraft worden (Eintritt der Rechtskraft laut Feststellungen der belangten Behörde am 17. August 2022). Bereits zuvor sei er mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. März 2021 einerseits wegen Verletzung des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 5, JG und andererseits wegen Verletzung des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 7, JG bestraft worden (Eintritt der Rechtskraft laut Feststellungen der belangten Behörde am 28. Juli 2021). Damit liege eine wiederholte Übertretung des JG oder einer hiezu erlassenen Verordnung vor. Bei den bestraften Taten habe es sich - näher begründet - jeweils um schwerwiegende Vergehen und gravierende Eingriffe in jagdrechtlich geschützte Interessen gehandelt.

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „inwieweit die Verfolgungsverjährung die Nichtanwendbarkeit und der hier zugrunde gelegten Normierung des § 41 Abs. 1 lit. h iVm § 42 JG hindert“. Eines der beiden Straferkenntnisse sei am 28. Juli 2021 rechtskräftig geworden und könne daher auf Grund der Verfolgungsverjährung nicht mehr Gegenstand der nunmehrigen Maßnahme sein. Somit sei nur mehr eine einzige Übertretung nach dem JG (nämlich die mit Straferkenntnis vom 26. November 2021, rechtskräftig seit 17. August 2022, bestrafte) zu berücksichtigen, sodass der Revisionswerber keine Person sei, die wiederholt wegen Übertretungen des JG bestraft worden sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „inwieweit die Verfolgungsverjährung die Nichtanwendbarkeit und der hier zugrunde gelegten Normierung des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit , Paragraph 42, JG hindert“. Eines der beiden Straferkenntnisse sei am 28. Juli 2021 rechtskräftig geworden und könne daher auf Grund der Verfolgungsverjährung nicht mehr Gegenstand der nunmehrigen Maßnahme sein. Somit sei nur mehr eine einzige Übertretung nach dem JG (nämlich die mit Straferkenntnis vom 26. November 2021, rechtskräftig seit 17. August 2022, bestrafte) zu berücksichtigen, sodass der Revisionswerber keine Person sei, die wiederholt wegen Übertretungen des JG bestraft worden sei.
6
Auch unter Berücksichtigung des gesamten Revisionsschriftsatzes bleibt unklar, auf welche gesetzliche Grundlage der Revisionswerber die geforderte Berücksichtigung einer „Verfolgungsverjährung“ im Verfahren zur Einziehung der Jagdkarte stützen möchte.
7
Soweit er sich dabei auf die Regelung des § 31 Abs. 1 VStG bezieht (wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist), ist er darauf zu verweisen, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einziehung einer Jagdkarte um keine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt (vgl. zu vergleichbaren Bestimmungen in den Jagdgesetzen anderer Bundesländer VwGH 26.5.1999, 99/03/0046; 4.5.2006, 2006/03/0033; 15.11.2007, 2007/03/0178; 30.6.2011, 2011/03/0072; 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; 3.5.2017, Ro 2016/03/0003; 25.2.2020, Ra 2019/03/0151; 9.11.2020, Ra 2020/03/0076). Die Verjährungsbestimmung des § 31 VStG findet daher auf die Einziehung der Jagdkarte keine Anwendung (vgl. VwGH 22.12.1966, 1420/66, zum insoweit vergleichbaren Salzburger Jagdgesetz 1946).Soweit er sich dabei auf die Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG bezieht (wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist), ist er darauf zu verweisen, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einziehung einer Jagdkarte um keine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt vergleiche , zu vergleichbaren Bestimmungen in den Jagdgesetzen anderer Bundesländer VwGH 26.5.1999, 99/03/0046; 4.5.2006, 2006/03/0033; 15.11.2007, 2007/03/0178; 30.6.2011, 2011/03/0072; 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; 3.5.2017, Ro 2016/03/0003; 25.2.2020, Ra 2019/03/0151; 9.11.2020, Ra 2020/03/0076). Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, VStG findet daher auf die Einziehung der Jagdkarte keine Anwendung vergleiche , VwGH 22.12.1966, 1420/66, zum insoweit vergleichbaren Salzburger Jagdgesetz 1946).
8
Die Revision zeigt somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision zeigt somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030131.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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