TE Vwgh Beschluss 2023/7/7 Ra 2023/03/0129

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Veröffentlicht am 07.07.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
MRK Art6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G J in B, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. April 2023, Zl. KLVwG-S2-1945/29/2022, betreffend eine Angelegenheit nach dem K-JG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Erkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber angelastet, er habe als Inhaber einer Jagderlaubnis gemäß § 41 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) in einem näher genannten Jagdgebiet auf einem näher genannten Grundstück wiederholt im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017 Lockfütterungen durchgeführt, obwohl in diesem Gebiet Rotwild vorkommt, und hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (§ 98 Abs. 1 iVm § 61c Abs. 1 K-JG) und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen. Über ihn wurde hierfür gemäß § 90 Abs. 6 lit. c K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer eines Jahres verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Erkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber angelastet, er habe als Inhaber einer Jagderlaubnis gemäß Paragraph 41, Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) in einem näher genannten Jagdgebiet auf einem näher genannten Grundstück wiederholt im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2017 Lockfütterungen durchgeführt, obwohl in diesem Gebiet Rotwild vorkommt, und hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (Paragraph 98, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61 c, Absatz eins, K-JG) und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen. Über ihn wurde hierfür gemäß Paragraph 90, Absatz 6, Litera c, K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer eines Jahres verhängt.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN).
4
In der vorliegenden Revision wird diesbezüglich (unter der Überschrift „Zur Rechtzeitigkeit des Rechtmittels“) ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich „durch die angefochtene Entscheidung in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, auf Durchführung eines fairen Verfahrens, verletzt“. Unter der Überschrift „Zu den Revisionspunkten“ wiederum erachtet sich der Revisionswerber „durch die Vorgehensweise des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in seinem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens (‚fair-trial‘) im Sinne des Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt“.In der vorliegenden Revision wird diesbezüglich (unter der Überschrift „Zur Rechtzeitigkeit des Rechtmittels“) ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich „durch die angefochtene Entscheidung in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, auf Durchführung eines fairen Verfahrens, verletzt“. Unter der Überschrift „Zu den Revisionspunkten“ wiederum erachtet sich der Revisionswerber „durch die Vorgehensweise des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in seinem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens (‚fair-trial‘) im Sinne des Artikel 6, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt“.
5
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorliegend mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens geltend gemacht - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorliegend mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens geltend gemacht - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045, mwN).
6
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art. 6 EMRK) nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2023, Ro 2023/03/0011, VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192, je mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Artikel 6, EMRK) nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 27.6.2023, Ro 2023/03/0011, VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192, je mwN).
7
Die Revision war daher schon mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030129.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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