TE Vwgh Erkenntnis 2023/7/7 Ra 2022/18/0213

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Veröffentlicht am 07.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/18/0214
Ra 2022/18/0215
Ra 2022/18/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision von 1. M D, 2. Y K, 3. A K und 4. M K, alle vertreten durch Dr. Fabian Liebel als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Siebensterngasse 23/3, gegen das am 29. März 2022 mündlich verkündete und am 12. Juli 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, 1. W112 2218269-1/32E, 2. W112 2218272-1/22E, 3. W112 2218274-1/20E und 4. W112 2218271-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau von A K, die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien sind die minderjährigen Kinder des Ehepaars.
2
Die revisionswerbenden Parteien und ihr Ehemann/Vater beantragten internationalen Schutz in Österreich und bezogen sich alle auf die Fluchtgründe des Letztgenannten.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen - in Bestätigung der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen - in Bestätigung der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, zu der das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

5
Die Revision ist zulässig und begründet.
6
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2022/18/0218 über die Revision des Ehemannes bzw. Vaters wurde die entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sie mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet war. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2022/18/0218 über die Revision des Ehemannes bzw. Vaters wurde die entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sie mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet war. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
7
Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0120 u.a., mwN). Eine etwaige asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Verfahren zu Ra 2022/18/0218 würde im Familienverfahren somit auch zu einer Gewährung des Status von Asylberechtigten an die hier revisionswerbenden Parteien führen.Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0120 u.a., mwN). Eine etwaige asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Verfahren zu Ra 2022/18/0218 würde im Familienverfahren somit auch zu einer Gewährung des Status von Asylberechtigten an die hier revisionswerbenden Parteien führen.
8
Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der hier revisionswerbenden Parteien gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der hier revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180213.L01

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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