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Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau von A K, die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien sind die minderjährigen Kinder des Ehepaars.
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Die revisionswerbenden Parteien und ihr Ehemann/Vater beantragten internationalen Schutz in Österreich und bezogen sich alle auf die Fluchtgründe des Letztgenannten.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen - in Bestätigung der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen - in Bestätigung der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, zu der das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2022/18/0218 über die Revision des Ehemannes bzw. Vaters wurde die entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sie mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet war. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2022/18/0218 über die Revision des Ehemannes bzw. Vaters wurde die entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sie mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet war. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
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Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0120 u.a., mwN). Eine etwaige asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Verfahren zu Ra 2022/18/0218 würde im Familienverfahren somit auch zu einer Gewährung des Status von Asylberechtigten an die hier revisionswerbenden Parteien führen.Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0120 u.a., mwN). Eine etwaige asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Verfahren zu Ra 2022/18/0218 würde im Familienverfahren somit auch zu einer Gewährung des Status von Asylberechtigten an die hier revisionswerbenden Parteien führen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der hier revisionswerbenden Parteien gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der hier revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Juli 2023