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Der Revisionswerber ist Richter des Bundesverwaltungsgerichtes.
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Mit einem an den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichtes gerichteten Schreiben vom 9. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber, dass seine Geschäftsabteilung künftig einer anderen, konkret bezeichneten Kammer des Bundesverwaltungsgerichtes zugeordnet werde, seine Geschäftsabteilung künftig für näher genannte Zuweisungsgruppen zuständig sei, sowie seiner Geschäftsabteilung künftig keine „asylrechtlichen Causen“ mehr neu zugewiesen werden.
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Begründend legte der Revisionswerber dar, dass er nach einer schweren Erkrankung zwar grundsätzlich seine Arbeitsfähigkeit wieder vollumfänglich erlangt habe. Dies betreffe allerdings nicht die Beschäftigung mit „Asylsachen“, hinsichtlich derer sich bei ihm eine „psychische Blockade“ aufgebaut habe.
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Mit Schreiben vom 23. Jänner 2023 teilte der Vorsitzende des Geschäftsverteilungsausschusses dem Revisionswerber mit, dass jede Kammer des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschwerden aus dem Bereich des Asyl- und Fremdenrechts befasst sei. Im Laufe des Geschäftsverteilungsjahres 2022 sei eine Steigerung in diesem Bereich wahrnehmbar, weshalb auch weiterhin Asyl- und Fremdenrechtsverfahren an alle Kammern zugewiesen werden müssten, um eine gleichmäßige Verteilung von Beschwerdeverfahren über das gesamte Bundesverwaltungsgericht sicherzustellen. Dem Antrag des Revisionswerbers, seiner Gerichtsabteilung künftig keine „asylrechtlichen Causen“ mehr zuzuteilen, und dem damit verbundenen Antrag auf einen Kammerwechsel könne keine Folge gegeben werden.
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Gegen dieses Schreiben erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2023 wurde diese „ordentliche Revision“ als unzulässig zurückgewiesen. Am 17. Mai 2023 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.
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Die vorliegende Revision erweist sich vor dem Hintergrund des Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG als unzulässig. Danach erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit. Bei Erkenntnissen und Beschlüssen handelt es sich um hoheitliche, individuelle, rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Rechtsakte der Verwaltungsgerichte im Rahmen der Gerichtsbarkeit (vgl. Leeb, Art. 133/1-2a u 9 B-VG, in Korinek et al [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [17. Lfg., 2022] Rz. 9, mwN).Die vorliegende Revision erweist sich vor dem Hintergrund des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 9, B-VG als unzulässig. Danach erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit. Bei Erkenntnissen und Beschlüssen handelt es sich um hoheitliche, individuelle, rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Rechtsakte der Verwaltungsgerichte im Rahmen der Gerichtsbarkeit vergleiche , Leeb, Artikel 133 /, eins -, 2 a, u 9 B-VG, in Korinek et al [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [17. Lfg., 2022] Rz. 9, mwN).
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Dem Schreiben vom 23. Jänner 2023 fehlt es bereits an einer normativen, rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Wirkung. Gemäß § 15 Abs. 1 BVwGG hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu bestimmen. Das Geschäftsverteilungsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Jänner des Folgejahres. Die Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr 2023/2024 wurde am 20. Jänner 2023 durch den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichtes beschlossen. Mit dieser Geschäftsverteilung verblieb die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers in der Kammer A (Asyl- und Fremdenrecht). Die Geschäftsverteilung enthält auch keine Bestimmung, derzufolge eine Zuweisung von Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenrechts an die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers nicht zu erfolgen hätte. Dass dem mit Schreiben vom 9. Jänner 2023 formulierten Ansuchen des Revisionswerbers durch den Geschäftsverteilungsausschuss nicht Rechnung getragen wurde, ergibt sich daher bereits aus der am 20. Jänner 2023 beschlossenen Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr 2023/2024. Mit dem in Rede stehenden Schreiben vom 23. Jänner 2023 wurde der Revisionswerber daher - wie auch aus dem Wortlaut des Schreibens („[...] darf Folgendes mitgeteilt werden:“) hervorgeht - lediglich über den Inhalt der beschlossenen Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr 2023/2024 informiert. Eine eigenständige normative Wirkung kommt dem Schreiben vom 23. Jänner 2023 nicht zu.Dem Schreiben vom 23. Jänner 2023 fehlt es bereits an einer normativen, rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Wirkung. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BVwGG hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu bestimmen. Das Geschäftsverteilungsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Jänner des Folgejahres. Die Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr 2023 aus 2024, wurde am 20. Jänner 2023 durch den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichtes beschlossen. Mit dieser Geschäftsverteilung verblieb die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers in der Kammer A (Asyl- und Fremdenrecht). Die Geschäftsverteilung enthält auch keine Bestimmung, derzufolge eine Zuweisung von Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenrechts an die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers nicht zu erfolgen hätte. Dass dem mit Schreiben vom 9. Jänner 2023 formulierten Ansuchen des Revisionswerbers durch den Geschäftsverteilungsausschuss nicht Rechnung getragen wurde, ergibt sich daher bereits aus der am 20. Jänner 2023 beschlossenen Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr 2023 aus 2024,. Mit dem in Rede stehenden Schreiben vom 23. Jänner 2023 wurde der Revisionswerber daher - wie auch aus dem Wortlaut des Schreibens („[...] darf Folgendes mitgeteilt werden:“) hervorgeht - lediglich über den Inhalt der beschlossenen Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr 2023 aus 2024, informiert. Eine eigenständige normative Wirkung kommt dem Schreiben vom 23. Jänner 2023 nicht zu.
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Da es sich bei dem Schreiben vom 23. Jänner 2023 somit um kein Erkenntnis und keinen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, liegt schon deshalb kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
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Im Übrigen ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das vom Vorsitzenden des Geschäftsverteilungsausschusses als solchem gefertigte Schreiben von einem kollegialen Justizverwaltungsorgan stammt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Art. 87 Abs. 2 B-VG und der dazu ergangenen Judikatur, dass Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, sich nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind (vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2019/04/0106, Rn. 25, mwN).Im Übrigen ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das vom Vorsitzenden des Geschäftsverteilungsausschusses als solchem gefertigte Schreiben von einem kollegialen Justizverwaltungsorgan stammt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Artikel 87, Absatz 2, B-VG und der dazu ergangenen Judikatur, dass Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, sich nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind vergleiche , VwGH 9.8.2021, Ra 2019/04/0106, Rn. 25, mwN). 10
Auch in dieser Hinsicht handelt es sich bei dem mit der gegenständlichen Revision bekämpften Schreiben nicht um ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, dass gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG mittels Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar wäre.Auch in dieser Hinsicht handelt es sich bei dem mit der gegenständlichen Revision bekämpften Schreiben nicht um ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, dass gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 9, B-VG mittels Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar wäre.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. Juli 2023