TE Vwgh Beschluss 2023/7/10 Ro 2022/04/0021

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Veröffentlicht am 10.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E GmbH in M, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022, Zl. W131 2243936-1/59E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. in 1020 Wien, Trabrennstraße 2c), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Nach Einbringung der ordentlichen Revision der E GmbH gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Februar 2023 über das Vermögen der E GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt (vgl. zur Stellung des Insolvenzverwalters im Verwaltungsverfahren etwa VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mwN, sowie im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren VwGH 25.1.2011, 2006/04/0238).Nach Einbringung der ordentlichen Revision der E GmbH gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Februar 2023 über das Vermögen der E GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt vergleiche , zur Stellung des Insolvenzverwalters im Verwaltungsverfahren etwa VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mwN, sowie im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren VwGH 25.1.2011, 2006/04/0238).
2
Mit Eingabe des Revisionswerbers vom 27. Juni 2023 wurde die Revision zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit Eingabe des Revisionswerbers vom 27. Juni 2023 wurde die Revision zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 48 Abs. 3 Z 2 (iVm § 51) VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag auf Aufwandersatz kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn. 23, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 51,) VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag auf Aufwandersatz kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu vergleiche , etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn. 23, mwN).

Wien, am 10. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022040021.J00

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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