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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E GmbH in M, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2022, Zl. W131 2243936-1/59E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. in 1020 Wien, Trabrennstraße 2c), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 10. Juli 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022040021.J00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023