TE Vwgh Beschluss 2023/7/11 Ra 2023/12/0093

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Veröffentlicht am 11.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs6
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. M, vertreten durch Mag. Ingo Weber, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. April 2023, LVwG-2023/37/0982-4, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 und Abs. 5 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, und Absatz 5, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023, mit dem die Revisionswerberin „mit Wirkung vom 13. März 2023“ von Amts wegen an die Mittelschule Reichenau versetzt wurde, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde, und mit dem einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache behielt sich das Verwaltungsgericht vor.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind gemäß § 30 Abs. 5 VwGG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 30, Absatz 5, VwGG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
4
Vorliegend macht die Revisionswerberin mit näherer Begründung im Wesentlichen geltend, ihr drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn die mit Wirkung vom 13. März 2023 bescheidmäßig angeordnete Versetzung weiterhin aufrecht bliebe. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
5
Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestanden hatte. Da der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. VwGH 28.6.2000, 2000/12/0013, mwN), kann die Revision das von ihr angestrebte gegenteilige Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestanden hatte. Da der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 19, Absatz 6, LDG 1984 keine aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche , VwGH 28.6.2000, 2000/12/0013, mwN), kann die Revision das von ihr angestrebte gegenteilige Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.

Wien, am 11. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120093.L00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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