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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19 Abs6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. M, vertreten durch Mag. Ingo Weber, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. April 2023, LVwG-2023/37/0982-4, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 und Abs. 5 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, und Absatz 5, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
Wien, am 11. Juli 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120093.L00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023