TE Vwgh Beschluss 2023/7/11 Ra 2022/07/0222

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Veröffentlicht am 11.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0223
Ra 2022/07/0224
Ra 2022/07/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revisionen 1. der E W, 2. des H L, 3. des C T, alle in W, und 4. des R S in Z, alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2022, Zl. W118 2237586-1/39E, betreffend Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R GmbH in B, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege.
2
Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
4
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revisionen beantragt.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/07/0040, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/07/0040, mwN).
7
Unter Punkt „2.2 Berechtigung zur Erhebung/Revisionspunkte“ ihrer Revisionen führen die revisionswerbenden Parteien aus, dass sie „Nachbarn des Vorhabens“ seien.
8
Sie erachten sich in dem Recht verletzt, „dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird“. Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten (vgl. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000). Ein abstraktes Recht auf „Durchführung eines UVP-Verfahrens“ oder „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ kommt ihnen nicht zu (VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235).Sie erachten sich in dem Recht verletzt, „dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird“. Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000). Ein abstraktes Recht auf „Durchführung eines UVP-Verfahrens“ oder „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ kommt ihnen nicht zu (VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235).
9
Auch kommt den revisionswerbenden Parteien kein abstraktes Recht auf eine „ordnungsgemäße, alle Schutzgüter umfassende Einzelfallprüfung“ und auf eine „ordnungsgemäße Kumulationsprüfung“ zu. Mit solchen Formulierungen wird nur die richtige Anwendung des Gesetzes geltend gemacht; dies sind aber keine tauglichen Revisionspunkte (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0033; 15.2.2022, Ra 2022/11/0026, 0027, jeweils mwN).Auch kommt den revisionswerbenden Parteien kein abstraktes Recht auf eine „ordnungsgemäße, alle Schutzgüter umfassende Einzelfallprüfung“ und auf eine „ordnungsgemäße Kumulationsprüfung“ zu. Mit solchen Formulierungen wird nur die richtige Anwendung des Gesetzes geltend gemacht; dies sind aber keine tauglichen Revisionspunkte vergleiche , etwa VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0033; 15.2.2022, Ra 2022/11/0026, 0027, jeweils mwN).
10
Auch der auf „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000 und der UVP-RL“ gerichtete Revisionspunkt besagt nichts anderes als die pauschale Behauptung einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbar. Welches konkrete Recht verletzt sein soll (§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000), wird nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet. Insoweit erweist sich die Beschreibung dieses Revisionspunktes als unzureichend (VwGH 20.7.2004, 2002/05/0759; sowie wiederum VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235).Auch der auf „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000 und der UVP-RL“ gerichtete Revisionspunkt besagt nichts anderes als die pauschale Behauptung einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbar. Welches konkrete Recht verletzt sein soll (Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000), wird nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet. Insoweit erweist sich die Beschreibung dieses Revisionspunktes als unzureichend (VwGH 20.7.2004, 2002/05/0759; sowie wiederum VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235).
11
Soweit die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, zählt dies zu den Revisionsgründen und ist für sich genommen kein tauglicher Revisionspunkt (VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).
12
Die revisionswerbenden Parteien behaupten als Revisionspunkt auch die Verletzung näher genannter Grundrechte der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Diese sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof und nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen sind (VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mwN).
13
Die revisionswerbenden Parteien machen schließlich die Einhaltung von „Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht“ geltend. Diesbezüglich sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen dies, weil sie Nachbarn (§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000) und keine Umweltorganisation oder Bürgerinitiative sind, nicht zukommt (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).Die revisionswerbenden Parteien machen schließlich die Einhaltung von „Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht“ geltend. Diesbezüglich sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen dies, weil sie Nachbarn (Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000) und keine Umweltorganisation oder Bürgerinitiative sind, nicht zukommt vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).
14
Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweisen sich die Revisionen als nicht zulässig; sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweisen sich die Revisionen als nicht zulässig; sie waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070222.L00

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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