TE Vwgh Beschluss 2023/7/11 Ra 2021/07/0037

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Veröffentlicht am 11.07.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §30
WRG 1959 §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. J H in S und 2. Gemeinde S, beide vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf/Krems, Hauptplatz 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Februar 2021, Zlen. 1. LVwG-551752/2/EW/GSc und 2. LVwG-551742/12/EW/GSc, betreffend Anpassung eines Schutzgebietes nach § 34 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. J H in S und 2. Gemeinde S, beide vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf/Krems, Hauptplatz 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Februar 2021, Zlen. 1. LVwG-551752/2/EW/GSc und 2. LVwG-551742/12/EW/GSc, betreffend Anpassung eines Schutzgebietes nach Paragraph 34, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2019 wurde zum Schutz der Quelle „H“ der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde das dafür bestehende Schutzgebiet, das ursprünglich im Jahr 1946 festgesetzt worden war, gemäß § 34 Abs. 1 (insb. letzter Satz) Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgeändert und neu festgesetzt, wobei drei Schutzzonen und entsprechende Anordnungen (Gebote und Verbote) festgelegt wurden. Weiters wurde die Entscheidung über Entschädigungsansprüche einem Nachtragsbescheid vorbehalten und der mitbeteiligten Gemeinde die Zahlung von Kommissionsgebühren auferlegt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2019 wurde zum Schutz der Quelle „H“ der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde das dafür bestehende Schutzgebiet, das ursprünglich im Jahr 1946 festgesetzt worden war, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, (insb. letzter Satz) Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgeändert und neu festgesetzt, wobei drei Schutzzonen und entsprechende Anordnungen (Gebote und Verbote) festgelegt wurden. Weiters wurde die Entscheidung über Entschädigungsansprüche einem Nachtragsbescheid vorbehalten und der mitbeteiligten Gemeinde die Zahlung von Kommissionsgebühren auferlegt.
2
Der Erstrevisionswerber und die zweitrevisionswerbende Gemeinde sind jeweils Eigentümer von Liegenschaften, die nach diesem Bescheid in der Schutzzone II (engere Schutzzone) liegen.Der Erstrevisionswerber und die zweitrevisionswerbende Gemeinde sind jeweils Eigentümer von Liegenschaften, die nach diesem Bescheid in der Schutzzone römisch zwei (engere Schutzzone) liegen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2019 als unbegründet ab, verpflichtete die mitbeteiligte Gemeinde zur Zahlung von Kommissionsgebühren und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
4
Dazu stellte es - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - fest, dass die betreffende Quelle eine durchschnittliche Schüttung von ca. 0,5 1/s aufweise, maßgeblich einen näher bezeichneten Ortsteil (bis zu 30 Objekte) mit Trink- und Nutzwasser versorge und damit ein Standbein der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde darstelle. Im Jahr 2020 hätten alle Objekte dieses Ortsteils aus der Quelle versorgt werden können. Die Quelle sei von mittlerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Bei geringer Quellschüttung könne ein bestehender weiterer Brunnen bis zu 22 der 30 Objekte versorgen.

Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte Schutzgebiet, insbesondere die Schutzzone II im Bereich der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien, sei sowohl in örtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf das Ausmaß bzw. die konkreten Anordnungen (Gebote/Verbote) zum Schutz der Quelle, damit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde, und zum Zwecke der Hintanhaltung von Gefahrenpotenzialen erforderlich, angemessen und entspreche dem Stand des Wissens. Die Verbote der animalischen Düngung und Viehweide in Schutzzone II seien jedenfalls geboten, um einer Verunreinigung des Grundwassers durch Keime vorzubeugen.Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte Schutzgebiet, insbesondere die Schutzzone römisch zwei im Bereich der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien, sei sowohl in örtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf das Ausmaß bzw. die konkreten Anordnungen (Gebote/Verbote) zum Schutz der Quelle, damit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde, und zum Zwecke der Hintanhaltung von Gefahrenpotenzialen erforderlich, angemessen und entspreche dem Stand des Wissens. Die Verbote der animalischen Düngung und Viehweide in Schutzzone römisch zwei seien jedenfalls geboten, um einer Verunreinigung des Grundwassers durch Keime vorzubeugen.

5
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dabei maßgeblich auf die Gutachten der Amtssachverständigen für Geohydrologie (im Verfahren vor der belangten Behörde) bzw. für Hydrogeologie (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) sowie zusätzlich - was die Schüttung der Quelle betrifft - auf Angaben der mitbeteiligten Gemeinde.

Hinsichtlich der Feststellungen zur wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Quelle wies es dabei insbesondere auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hin, wonach sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung - unter Zugrundelegung näher bezeichneter fachlicher Leitlinien - nicht nur aus dem Konsens/Wasserbedarf, sondern auch aus der Anzahl der versorgten Personen und der Art der Wasserversorgung (im gegenständlichen Fall einer gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage) ergebe. Demnach sei die Quelle als Versorger von bis zu 30 Objekten und sohin als Standbein der öffentlichen Wasserversorgung der mitbeteiligten Gemeinde von mittlerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Die seitens der revisionswerbenden Parteien beantragte genaue Messung der Schüttung (zum Beweis der untergeordneten wasserwirtschaftlichen Bedeutung) habe aufgrund der Zusammenschau der genannten Voraussetzungen für die Beurteilung daher ausbleiben können. Dass eine andere Wasserversorgungsmöglichkeit bestehe (der genannte weitere Brunnen als - partielles - „Back-Up“), ändere nichts an der festgestellten Schutzwürdigkeit der gegenständlichen Quelle, zumal mehrere Standbeine aus wasserwirtschaftlicher Sicht wichtig seien. Im Lichte dieses auf Grundlage fachlicher Leitlinien festgestellten, eindeutigen und schlüssigen Ergebnisses und angesichts der ausführlichen Begutachtung des Sachverhalts durch zwei Amtssachverständige aus dem Bereich der Geohydrologie/Hydrogeologie habe sich die im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung eines weiteren ergänzenden geologischen Gutachtens zur Frage der Schutzwürdigkeit der Quelle erübrigt.

6
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen, wonach angesichts bestehender Alternativen zur Versorgung aus dieser Quelle das öffentliche Interesse an ihrem Schutz fehle, zunächst auf die dargestellten Feststellungen zur mittleren wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Quelle. Zwar sei nach der näher zitierten höchstgerichtlichen Judikatur das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung habe sich jedoch im Hinblick auf die beiden vorgebrachten Alternativen erübrigt:

Zum einen sei der bestehende weitere Brunnen für den betreffenden Ortsteil keine alternative, sondern eine zusätzliche Wasserversorgung, zumal dieser von den 30 zu versorgenden Objekten nur 22 tatsächlich versorgen könne. Zum anderen scheitere eine Berücksichtigung der vorgebrachten möglichen künftigen gemeinsamen Wasserversorgung der mitbeteiligten und der zweitrevisionswerbenden Gemeinden (durch Zusammenschluss ihrer Wasserversorgungsanlagen) am Bestand, denn die Rechtsprechung stelle ausdrücklich auf - zum Entscheidungszeitpunkt - bestehende alternative Wasserversorgungen ab. Abgesehen davon sei die vorgebrachte Kooperation zwischen diesen Gemeinden ohnehin ungewiss. Es habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig herausgestellt, dass eine derartige Zusammenarbeit keinesfalls unmittelbar bevorstehe. Während die zweitrevisionswerbende Gemeinde ihr Interesse an der Kooperation unter Bezugnahme auf die Grundsätze des sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungshandelns bekräftigt habe, habe die mitbeteiligte Gemeinde geäußert, dass die bereits festgestellte mangelnde Mischfähigkeit der Wässer der beiden Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen die Schaffung eines gänzlich neuen Systems erfordere, dessen Umsetzung an den bereits genannten Aspekten der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu messen sein werde. Vor diesem Hintergrund habe sie ausdrücklich mitgeteilt, den Antrag auf Anpassung des Schutzgebiets aufrecht zu erhalten. Selbst wenn der Trink- und Nutzwasserbedarf auch aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung gedeckt werden könnte, berechtige dies die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu unterlassen.

Angesichts der wasserwirtschaftlichen Bedeutung und mangels Alternativen liege der vorsorgliche Schutz der gegenständlichen Wasserversorgung vor Verunreinigung jedenfalls im öffentlichen Interesse, zumal ein solches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall einer Trinkwasserversorgung auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen sei.

7
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden vorliegenden - getrennt ausgeführten, jedoch inhaltsgleichen - außerordentlichen Revisionen, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden wurden.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9
Die Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es sei grob fehlerhaft gewesen, das beantragte geologische Gutachten zur Schutzwürdigkeit der Quelle unter Berücksichtigung tatsächlicher Schüttungsdaten der vergangen drei Jahre nicht einzuholen. Es hätte sich herausgestellt, dass die Schüttungsmengen stark schwankten und insbesondere im Zeitraum Dezember 2019 bis Juni 2020 im Bereich von 0 bis 13 m³/Tag, überwiegend unter 8 m³/Tag und teilweise über Wochen bei höchstens 3 m³/Tag gelegen seien. Die Versorgung der 30 betroffenen Liegenschaften sei in diesen Zeiträumen nicht möglich gewesen, bei Schüttmengen unter 2 m³/Tag könnten nicht einmal nur die anderweitig nicht versorgbaren Liegenschaften ausreichend versorgt werden. Die Quelle könne daher weder zur Bedarfsdeckung beitragen noch die Versorgungssicherheit gerade in wasserarmen Zeiten gewährleisten, sodass es überhaupt an einer wasserwirtschaftlichen Bedeutung mangle.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht hat die Einholung des beantragten Gutachtens mit der Begründung abgelehnt, dass es im vorliegenden Fall auf die tatsächlichen Schüttungsmengen nicht ankomme, weil sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung der Quelle (und damit das öffentliche Interesse am Schutz des aus ihr gewonnenen Trink- und Nutzwassers) bereits daraus ergebe, dass sie der Versorgung von bis zu 30 Objekten diene und dabei eines von mehreren Standbeinen der gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgung darstelle. Bei zeitweise geringerer Schüttung könne überdies ein Teil der Objekte durch einen weiteren Brunnen versorgt werden. Das Verwaltungsgericht konnte sich dazu unter anderem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, wonach das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser grundsätzlich auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen ist (vgl. VwGH 20.3.2014, 2011/07/0237, mwN) und selbst für Einzelversorgungsanlagen ein Schutzgebiet ausgewiesen werden kann (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN).Das Verwaltungsgericht hat die Einholung des beantragten Gutachtens mit der Begründung abgelehnt, dass es im vorliegenden Fall auf die tatsächlichen Schüttungsmengen nicht ankomme, weil sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung der Quelle (und damit das öffentliche Interesse am Schutz des aus ihr gewonnenen Trink- und Nutzwassers) bereits daraus ergebe, dass sie der Versorgung von bis zu 30 Objekten diene und dabei eines von mehreren Standbeinen der gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgung darstelle. Bei zeitweise geringerer Schüttung könne überdies ein Teil der Objekte durch einen weiteren Brunnen versorgt werden. Das Verwaltungsgericht konnte sich dazu unter anderem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, wonach das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser grundsätzlich auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen ist vergleiche , VwGH 20.3.2014, 2011/07/0237, mwN) und selbst für Einzelversorgungsanlagen ein Schutzgebiet ausgewiesen werden kann vergleiche , VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN).
12
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den Revisionen nicht, dass die Ablehnung weiterer Ermittlungen zu tatsächlichen Schüttungsmengen durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft gewesen wäre, sodass in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
13
Weiters wird die Zulässigkeit der Revisionen damit begründet, dass naheliegende Alternativen nicht geprüft worden seien. So stünden die zweitrevisionswerbende und die mitbeteiligte Gemeinde in Verhandlungen dazu, die betreffende Ortschaft durch die bestehende Wasserversorgungsanlage der zweitrevisionswerbenden Gemeinde zu versorgen. Durch diese naheliegende und sinnvolle Alternative sei die Nutzung der „ohnehin problematischen“ gegenständlichen Quelle entbehrlich, sodass keine Notwendigkeit für weitgehende Eigentumseingriffe (durch die Schutzgebietsfestsetzung) bestünde. Es sei keineswegs so, dass diese Verhandlungen bereits abgeschlossen sein müssten, wie das Verwaltungsgericht meine. Die Kapazität und das Angebot der zweitrevisionswerbenden Gemeinde bzw. ihrer Wasserversorgungsanlage bestünden nach wie vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 16.11.2017, Ra 2016/07/0082) sei bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Es hätte sich ergeben, dass angesichts der Kapazitäten der Wasserversorgungsanlage der zweitrevisionswerbenden Gemeinde von vorneherein kein öffentliches Interesse an der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes bestehe.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen (VwGH 1.2.1983, 82/07/0203). Vielmehr ist das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176; 29.7.2015, 2012/07/0280; 16.11.2017, Ra 2016/07/0082; 27.6.2019, Ra 2019/07/0054). Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. erneut VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen (VwGH 1.2.1983, 82/07/0203). Vielmehr ist das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176; 29.7.2015, 2012/07/0280; 16.11.2017, Ra 2016/07/0082; 27.6.2019, Ra 2019/07/0054). Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , erneut VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN).
15
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht nicht nur das Vorliegen einer aktuell bestehenden alternativen Wasserversorgung (im Wege der Wasserversorgungsanlage der zweitrevisionswerbenden Gemeinde) verneint, sondern ist auch mit konkreter Begründung davon ausgegangen, dass deren Realisierung in Zukunft „ohnehin ungewiss“ sei - also nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Mangels Alternativen liege der vorsorgliche Schutz der gegenständlichen Wasserversorgung vor Verunreinigung damit jedenfalls im öffentlichen Interesse.
16
Schon weil die Revisionen nicht darlegen, warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Zusammenschluss der Wasserversorgungsanlagen trotz der Bedenken der mitbeteiligten Partei doch realisiert würde, ist in der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen öffentlicher Interessen am Schutz der bestehenden Wasserversorgung keine Unvertretbarkeit zu erkennen.
17
In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070037.L00

Im RIS seit

08.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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