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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag der D G, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 11. Juli 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023220005.F00Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023