TE Vwgh Beschluss 2023/7/11 Fr 2023/22/0005

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Veröffentlicht am 11.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag der D G, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 das Erkenntnis VGW-151/019/12089/2022-12 verkündet und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den Betrag gemäß § 1 Z 1 lit. a zweiter Tatbestand der genannten Verordnung übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den Betrag gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Tatbestand der genannten Verordnung übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023220005.F00

Im RIS seit

17.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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