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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der I E in F, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Ruhen pauschalierter Nebengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 12. Juli 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023120009.F00Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023