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Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Türkei und stellten am 21. Februar 2017 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erst- und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern des Drittrevisionswerbers.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen die Revisionswerber Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, wies den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen die Revisionswerber Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, wies den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück, und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. 3
Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte den Revisionswerbern mit Beschluss vom 11. April 2023 die Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis und gewährte unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien zur Bestellung der Verfahrenshelferin wurde dieser am 19. April 2023 zugestellt.
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Die Revisionswerber, nunmehr vertreten durch den einschreitenden Rechtsanwalt als Substitut für die bestellte Verfahrenshelferin, brachten am 26. Juni 2023 beim BVwG per Web-ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und holten gleichzeitig die versäumte Handlung, die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, nach.Die Revisionswerber, nunmehr vertreten durch den einschreitenden Rechtsanwalt als Substitut für die bestellte Verfahrenshelferin, brachten am 26. Juni 2023 beim BVwG per Web-ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und holten gleichzeitig die versäumte Handlung, die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, nach.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2023 wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung der Revisionswerber gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 28. Juni 2023 wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung der Revisionswerber gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 46, VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof am 29. Juni 2023 die außerordentliche Revision vom 26. Juni 2023 sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor.
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Ausgehend von der Zustellung des Bestellungsbescheides an die als Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin am 19. April 2023 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 31. Mai 2023. Die am 26. Juni 2023 beim BVwG eingebrachte Revision war daher verspätet.
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Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des BVwG vom 28. Juni 2023 war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des BVwG vom 28. Juni 2023 war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
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Damit erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 17. Juli 2023