1
Mit Bescheid der Antragstellerin (und belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Oktober 2022 (Spruchpunkt I.) wurde ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliege.Mit Bescheid der Antragstellerin (und belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Oktober 2022 (Spruchpunkt römisch eins.) wurde ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG unterliege.
2
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31. Mai 2023 diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde auf Grund der Subsidiarität von gesetzlich nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden einerseits den Feststellungsantrag nur zurückweisen hätte dürfen und andererseits für die getroffene Feststellung unzuständig gewesen sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Dieser Antrag wird damit begründet, dass bei der Aufhebung eines Bescheides die Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen habe. Bei der belangten Behörde seien eine Reihe weiterer Verfahren über Anträge auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG anhängig. Diese Anträge beruhten in formeller Hinsicht auf vergleichbarer Sach- und Rechtslage, sodass die vorliegende Kassation auch auf diese wirken würde, indem die Behörde dahingehend eine Unzuständigkeit zur Sacherledigung der Feststellungsanträge anerkennen und in gleichgelagerten Fällen entsprechend zu entscheiden hätte. Der unverhältnismäßige Nachteil ergebe sich daraus, dass die - nach Ansicht der belangten Behörde vorliegende - Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht Auswirkungen auf die Erledigung dieser weiteren Verfahren habe. Ohne Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung müsste die belangte Behörde die vom Verwaltungsgericht angewendete Rechtsansicht ihren Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen zu Grunde legen und sämtliche Anträge auf Feststellung mit Bescheid zurückweisen. Damit würde sie ihrer Ansicht nach die Antragsteller in deren Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Im Falle des Durchdringens mit der Revision hätte die Behörde sämtliche auf Grundlage der streitbaren Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes ergangenen Bescheide von Amts wegen aufgrund von § 69 AVG wieder aufzuheben und meritorisch zu entscheiden, sodass auch die Rechtssicherheit beeinträchtigt sei.Dieser Antrag wird damit begründet, dass bei der Aufhebung eines Bescheides die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen habe. Bei der belangten Behörde seien eine Reihe weiterer Verfahren über Anträge auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG anhängig. Diese Anträge beruhten in formeller Hinsicht auf vergleichbarer Sach- und Rechtslage, sodass die vorliegende Kassation auch auf diese wirken würde, indem die Behörde dahingehend eine Unzuständigkeit zur Sacherledigung der Feststellungsanträge anerkennen und in gleichgelagerten Fällen entsprechend zu entscheiden hätte. Der unverhältnismäßige Nachteil ergebe sich daraus, dass die - nach Ansicht der belangten Behörde vorliegende - Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht Auswirkungen auf die Erledigung dieser weiteren Verfahren habe. Ohne Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung müsste die belangte Behörde die vom Verwaltungsgericht angewendete Rechtsansicht ihren Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen zu Grunde legen und sämtliche Anträge auf Feststellung mit Bescheid zurückweisen. Damit würde sie ihrer Ansicht nach die Antragsteller in deren Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Im Falle des Durchdringens mit der Revision hätte die Behörde sämtliche auf Grundlage der streitbaren Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes ergangenen Bescheide von Amts wegen aufgrund von Paragraph 69, AVG wieder aufzuheben und meritorisch zu entscheiden, sodass auch die Rechtssicherheit beeinträchtigt sei.
5
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die - wie hier - von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0114, mwN).Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die - wie hier - von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0114, mwN). 7
Die Antragsbegründung der belangten Behörde zeigt keinen derartigen unverhältnismäßigen Nachteil auf:
8
Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich aber nicht, dass im Wege des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses eine solche Bindungswirkung auch auf andere von der Behörde zu behandelnde Rechtssachen - mögen sich dort auch vergleichbare Rechtsfragen stellen - zu erstrecken wäre. Die belangte Behörde begründet auch nicht, woraus sie eine solche Erstreckung ableitet.Nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich aber nicht, dass im Wege des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses eine solche Bindungswirkung auch auf andere von der Behörde zu behandelnde Rechtssachen - mögen sich dort auch vergleichbare Rechtsfragen stellen - zu erstrecken wäre. Die belangte Behörde begründet auch nicht, woraus sie eine solche Erstreckung ableitet.
9
Korrespondierend dazu ist die verfahrensgegenständliche Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts in anderen Feststellungsverfahren auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die bei einer anderen Entscheidung darüber in Folge der vorliegenden Revision eine Wiederaufnahme von Verfahren auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ermöglichte (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/02/0173, und 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).Korrespondierend dazu ist die verfahrensgegenständliche Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts in anderen Feststellungsverfahren auch keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, die bei einer anderen Entscheidung darüber in Folge der vorliegenden Revision eine Wiederaufnahme von Verfahren auf der Grundlage von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ermöglichte vergleiche , VwGH 29.9.1993, 93/02/0173, und 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). 10
Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist somit nicht mit den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags angenommenen Wirkungen verbunden, sodass der Aufschiebungsantrag schon aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen war.Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist somit nicht mit den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags angenommenen Wirkungen verbunden, sodass der Aufschiebungsantrag schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen war.
Wien, am 17. Juli 2023