1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. November 2019 wurde - einem Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 29. November 2017 stattgebend - aufgrund näher genannter Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) festgestellt, dass durch die Errichtung einer Bootshütte auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Marktgemeinde B., im 500-Meter-Uferschutzbereich des H. Sees, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 15. September 2020 wurde einer dagegen von der Oö. Umweltanwaltschaft erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 29. November 2017 abgewiesen und festgestellt wurde, dass durch die Errichtung einer Bootshütte auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Marktgemeinde B., im 500-Meter-Uferschutzbereich des H. Sees,solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde der Revisionswerber zur Entrichtung näher bezeichneter Kommissionsgebühren verpflichtet. Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 15. September 2020 wurde einer dagegen von der Oö. Umweltanwaltschaft erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 29. November 2017 abgewiesen und festgestellt wurde, dass durch die Errichtung einer Bootshütte auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Marktgemeinde B., im 500-Meter-Uferschutzbereich des H. Sees,solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Revisionswerber zur Entrichtung näher bezeichneter Kommissionsgebühren verpflichtet. Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 3766/2020-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es in seinem Erkenntnis den angefochtenen Bescheid abgeändert habe, obwohl das Beschwerdebegehren ausschließlich auf die ersatzlose Aufhebung des Bescheids gelautet habe. Es sei vorliegend kein Fall einer ersatzlosen Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides vorgelegen, weshalb das Beschwerdebegehren der Oö. Umweltanwaltschaft die Sache des Verfahrens verfehlt habe (Hinweis insbesondere auf VwGH 30.6.2016,
Ra 2016/11/0044).
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es für das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde im Hinblick auf deren Begründung ausreichend ist, wenn diese erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ (bezogen auf § 63 Abs. 3 AVG) ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2021/06/0223; 19.11.2020, Ra 2020/21/0420). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Rechtsmitteln ausgeführt, dass ausschlaggebend für die Auslegung von Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich deren objektiver Erklärungswert sei; es komme nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, das heißt auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Davon ausgehend sei der Antrag auf Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides im Hinblick auf die weitere Begründung der Beschwerde darauf gerichtet, dass die Oö. Umweltanwaltschaft den positiven Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden haben wollte.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es für das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde im Hinblick auf deren Begründung ausreichend ist, wenn diese erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ (bezogen auf Paragraph 63, Absatz 3, AVG) ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2021/06/0223; 19.11.2020, Ra 2020/21/0420). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Rechtsmitteln ausgeführt, dass ausschlaggebend für die Auslegung von Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich deren objektiver Erklärungswert sei; es komme nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, das heißt auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Davon ausgehend sei der Antrag auf Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides im Hinblick auf die weitere Begründung der Beschwerde darauf gerichtet, dass die Oö. Umweltanwaltschaft den positiven Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden haben wollte. 10
Das Verwaltungsgericht hat sich demnach auf dem Boden der hg. Rechtsprechung mit dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde auseinandergesetzt und den als Aufhebungsantrag formulierten Beschwerdeantrag - im Hinblick auf die positive Feststellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides - als Abänderungsantrag gedeutet. Dagegen bringt die Revision nichts vor, sodass im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Beschwerdeantrag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend gemacht wurde.
11
Die Zulässigkeitsbegründung enthält auch verschiedene Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung. So sei das Verwaltungsgericht von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der mehrfach festgehalten habe, dass dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (im Folgenden: Welterbe-Konvention) keine völkerrechtliche Verpflichtung zu entnehmen sei, die der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehe (Hinweis auf VwGH 12.11.2012, 2011/06/0134; 19.12.2013, 2011/03/0160; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Es habe die erforderliche Interessenabwägung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar und transparent vorgenommen und den Begriff der „Kulturlandschaft“ rechtsirrig interpretiert. Eine Kulturlandschaft sei eine Untergruppe des Kulturerbes, und nicht des Naturerbes. Vor dem Hintergrund der Festlegung des Gebiets, zu dem der H. See gehöre, als eine solche „Kulturlandschaft“ könne keine Rede davon sein, dass darin allein ein öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zum Ausdruck komme. Vielmehr sei eine „Kulturlandschaft“ gerade auch durch die „materiellen Spuren“ des Menschen gekennzeichnet, die fallbezogen auch vorhanden gewesen seien; so habe ein Bootshaus auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von (frühestens) 1820 bis in die 1960er Jahre existiert. Die gegenständliche Bootshütte sei demnach als ein Teil dieser Kulturlandschaft anzusehen, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Umstand bei der Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers hätte berücksichtigen müssen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Gewichtung des öffentlichen Interesses des Landschaftsschutzes anhand der Welterbe-Konvention vorgenommen, nicht jedoch anhand der nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 allein maßgeblichen gesetzlichen Kriterien. Damit sei das Verwaltungsgericht wiederum von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis neuerlich auf VwGH 12.11.2012, 2011/06/0134; 19.12.2013, 2011/03/0160; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Weiters sei das Verwaltungsgericht dadurch, dass es davon ausgegangen sei, dass nur „überragende“ Interessen der Gesellschaft geeignet wären, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu übertreffen, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 17.3.1997, 92/10/0398; 29.6.1998, 98/10/0037). Schließlich habe das Verwaltungsgericht der Gemeinde die Vertretung der öffentlichen Interessen entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugestanden, sodass deren Meinung bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden sei. Gemäß § 41 Oö. NSchG 2001 sei jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt sei, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Aus dem Anhörungsrecht sei daher zu schließen, dass der Meinung der Gemeinde eine hohe Bedeutung zukomme. Die Meinung der Gemeinde hätte bei der Interessenabwägung daher zugunsten des Revisionswerbers berücksichtigt werden müssen.Die Zulässigkeitsbegründung enthält auch verschiedene Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung. So sei das Verwaltungsgericht von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der mehrfach festgehalten habe, dass dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (im Folgenden: Welterbe-Konvention) keine völkerrechtliche Verpflichtung zu entnehmen sei, die der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehe (Hinweis auf VwGH 12.11.2012, 2011/06/0134; 19.12.2013, 2011/03/0160; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Es habe die erforderliche Interessenabwägung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar und transparent vorgenommen und den Begriff der „Kulturlandschaft“ rechtsirrig interpretiert. Eine Kulturlandschaft sei eine Untergruppe des Kulturerbes, und nicht des Naturerbes. Vor dem Hintergrund der Festlegung des Gebiets, zu dem der H. See gehöre, als eine solche „Kulturlandschaft“ könne keine Rede davon sein, dass darin allein ein öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zum Ausdruck komme. Vielmehr sei eine „Kulturlandschaft“ gerade auch durch die „materiellen Spuren“ des Menschen gekennzeichnet, die fallbezogen auch vorhanden gewesen seien; so habe ein Bootshaus auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von (frühestens) 1820 bis in die 1960er Jahre existiert. Die gegenständliche Bootshütte sei demnach als ein Teil dieser Kulturlandschaft anzusehen, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Umstand bei der Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers hätte berücksichtigen müssen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Gewichtung des öffentlichen Interesses des Landschaftsschutzes anhand der Welterbe-Konvention vorgenommen, nicht jedoch anhand der nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 allein maßgeblichen gesetzlichen Kriterien. Damit sei das Verwaltungsgericht wiederum von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis neuerlich auf VwGH 12.11.2012, 2011/06/0134; 19.12.2013, 2011/03/0160; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Weiters sei das Verwaltungsgericht dadurch, dass es davon ausgegangen sei, dass nur „überragende“ Interessen der Gesellschaft geeignet wären, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu übertreffen, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 17.3.1997, 92/10/0398; 29.6.1998, 98/10/0037). Schließlich habe das Verwaltungsgericht der Gemeinde die Vertretung der öffentlichen Interessen entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugestanden, sodass deren Meinung bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden sei. Gemäß Paragraph 41, Oö. NSchG 2001 sei jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt sei, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Aus dem Anhörungsrecht sei daher zu schließen, dass der Meinung der Gemeinde eine hohe Bedeutung zukomme. Die Meinung der Gemeinde hätte bei der Interessenabwägung daher zugunsten des Revisionswerbers berücksichtigt werden müssen. 12
Voranzustellen ist, dass gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in der gemäß Artikel IV Abs. 2 LGBl. Nr. 54/2019 im Revisionsfall weiterhin anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 35/2014 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.Voranzustellen ist, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 in der gemäß Artikel römisch vier Absatz 2, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019, im Revisionsfall weiterhin anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2014, jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
13
Zum oben angeführten Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine im Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung im Rahmen des Revisionsmodells dann aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 23.8.2022, Ra 2022/10/0097, mwN).Zum oben angeführten Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine im Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung im Rahmen des Revisionsmodells dann aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 23.8.2022, Ra 2022/10/0097, mwN). 14
Zu § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, dass diese Bestimmung an Seen und ihren Ufern bis zu einer gegenteiligen Feststellung jeden Eingriff in das Landschaftsbild verbietet, das heißt jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der die Seen umgebenden Landschaft maßgeblich verändert. Entscheidend für eine solche maßgebliche Veränderung ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahmen optisch so verändert wird, dass es eine Neuprägung erfährt (vgl. etwa VwGH 24.2.2011, 2009/10/0125; 12.8.2010, 2008/10/0287, mwN).Zu Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, dass diese Bestimmung an Seen und ihren Ufern bis zu einer gegenteiligen Feststellung jeden Eingriff in das Landschaftsbild verbietet, das heißt jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der die Seen umgebenden Landschaft maßgeblich verändert. Entscheidend für eine solche maßgebliche Veränderung ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahmen optisch so verändert wird, dass es eine Neuprägung erfährt vergleiche , etwa VwGH 24.2.2011, 2009/10/0125; 12.8.2010, 2008/10/0287, mwN). 15
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Interessenabwägungen bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde im Rahmen einer solchen Interessenabwägung zunächst zu prüfen hat, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen hat. Hierfür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe wie auch des Gewichtes der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 18.2.2015, 2013/10/0074; 29.6.1998, 98/10/0037, mwN). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 Oö. NSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. wiederum VwGH 18.2.2015, 2013/10/0074; vgl. auch VwGH 17.3.1997, 92/10/0398).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Interessenabwägungen bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde im Rahmen einer solchen Interessenabwägung zunächst zu prüfen hat, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen hat. Hierfür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe wie auch des Gewichtes der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen vergleiche , VwGH 18.2.2015, 2013/10/0074; 29.6.1998, 98/10/0037, mwN). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des Paragraph eins, Oö. NSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche , wiederum VwGH 18.2.2015, 2013/10/0074; vergleiche , auch VwGH 17.3.1997, 92/10/0398). 16
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses findet eine eingehende Auseinandersetzung mit dem beantragten Vorhaben und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und demgegenüber mit sonstigen privaten und öffentlichen Interessen, so auch mit der kulturhistorischen Bedeutung des Vorhabens und dessen Bedeutung für den Fremdenverkehr, statt, wobei die festgestellten Interessen abschließend nachvollziehbar gegeneinander abgewogen wurden. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass eine positive Feststellung im Sinn des § 9 Oö. NSchG 2001 im Hinblick auf ein sehr deutlich in das Landschaftsbild eingreifendes Projekt in einer derart sensiblen Uferzone (Einzigartigkeit, weitgehend naturnaher Erhalt) nur erfolgen könne, wenn das Projekt von überragender Bedeutung für die Gesellschaft sei. Da das vorliegende Gebiet zu den letzten seiner Art zähle, könne eine Abwägung der vorgebrachten Interessen gegen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsbild nicht zugunsten des Projekts ausschlagen. Es liege in der Natur der Sache, dass die zunehmende Verbauung von Uferlandstrichen den landschaftlichen Wert von Gebieten wie diesen weiter erhöhe und eine positive Feststellung im Sinne des § 9 leg. cit. erschwert bzw. gänzlich unmöglich mache. Dem gegenständlichen Gebiet komme ein so hoher Wert zu, dass die vorgebrachten Interessen nicht die zumindest gleiche Intensität wie das Interesse am Schutz des Landschaftsbildes erreichten.In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses findet eine eingehende Auseinandersetzung mit dem beantragten Vorhaben und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und demgegenüber mit sonstigen privaten und öffentlichen Interessen, so auch mit der kulturhistorischen Bedeutung des Vorhabens und dessen Bedeutung für den Fremdenverkehr, statt, wobei die festgestellten Interessen abschließend nachvollziehbar gegeneinander abgewogen wurden. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass eine positive Feststellung im Sinn des Paragraph 9, Oö. NSchG 2001 im Hinblick auf ein sehr deutlich in das Landschaftsbild eingreifendes Projekt in einer derart sensiblen Uferzone (Einzigartigkeit, weitgehend naturnaher Erhalt) nur erfolgen könne, wenn das Projekt von überragender Bedeutung für die Gesellschaft sei. Da das vorliegende Gebiet zu den letzten seiner Art zähle, könne eine Abwägung der vorgebrachten Interessen gegen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsbild nicht zugunsten des Projekts ausschlagen. Es liege in der Natur der Sache, dass die zunehmende Verbauung von Uferlandstrichen den landschaftlichen Wert von Gebieten wie diesen weiter erhöhe und eine positive Feststellung im Sinne des Paragraph 9, leg. cit. erschwert bzw. gänzlich unmöglich mache. Dem gegenständlichen Gebiet komme ein so hoher Wert zu, dass die vorgebrachten Interessen nicht die zumindest gleiche Intensität wie das Interesse am Schutz des Landschaftsbildes erreichten.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich weder das Zulässigkeitsvorbringen zur nicht nachvollziehbaren Interessenabwägung als stichhaltig, noch jenes zur Abweichung von der hg. Rechtsprechung infolge des Erfordernisses einer „überragenden“ Bedeutung des Vorhabens für die Gesellschaft. Zu letzterem ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass dieser Begriff fallbezogen lediglich deshalb verwendet wurde, weil dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ein besonders hohes Gewicht beigemessen wurde, sodass dieses nur durch ein anderes, noch gewichtigeres Interesse übertroffen werden könnte.
18
Entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision hat das Verwaltungsgericht weder die Auffassung vertreten, der Welterbe-Konvention sei eine völkerrechtliche Verpflichtung zu entnehmen, die der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehe, noch dem Oö. NSchG 2001 unterstellt, die Tatsache der Verleihung eines Welterbestatus sei in die Interessenabwägung einzubeziehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass der Welterbestatus lediglich ein Indiz für die Wertigkeit öffentlicher Interessen sein könne, und davon ausgehend das in der konkreten Anerkennung ausdrücklich angesprochene Gleichgewicht zwischen Natur- und Kulturlandschaft und die Bewahrung eines hohen Maßes an Authentizität in Bezug auf Natur und Gesellschaft als im öffentlichen Interesse liegend qualifiziert. Eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
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Dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit kulturellen Aspekten auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. So hat sich das Verwaltungsgericht mit der Bedeutung der konkret beantragten Bootshütte vor dem Hintergrund, dass am Errichtungsort frühestens ab 1820 bis in die 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts eine Bootshütte bestanden habe, auseinandergesetzt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass in dem gegenständlich beantragten Bootshaus, das vom ursprünglichen Vorbild hinsichtlich Ausrichtung, Bauform und Ausgestaltung beträchtlich abweiche, kein wesentlicher Unterschied zu anderen neuen oder renovierten konventionellen Bootshäusern in der Region erkannt werden könne. Gerade im vorwiegend historisch geprägten Umfeld, das eine große Fülle an historisch interessanten Gebäuden und eine Vielzahl an Bootshäusern ähnlicher Bauart - beispielsweise am gegenüberliegenden Ufer - aufweise, vermöge das im Wesentlichen nach aktuellem Baustandard errichtete Bootshaus keine hochwertigen kulturhistorischen Effekte zu erzielen. Bootshäuser seien im Seengebiet keine Besonderheit, sondern vielfach und in vielen Altersstufen vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat sich somit inhaltlich in nachvollziehbarer Weise mit der Bedeutung der beantragten Bootshütte unter dem Aspekt eines historischen Bestandteils der Kulturlandschaft beschäftigt, weshalb die diesbezügliche Zulässigkeitsbegründung, die dagegen nichts Konkretes vorbringt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag.
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Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch anhand des Zulässigkeitsvorbringens zur Missachtung der Gemeindeinteressen nicht erkennbar, weil das Verwaltungsgericht sich auch mit der von der Standortgemeinde abgegebenen Stellungnahme inhaltlich auseinandergesetzt hat, und zwar sowohl im Hinblick auf das Vorliegen eines allfälligen kulturhistorischen Interesses als auch im Hinblick auf Fremdenverkehrsinteressen. Dem setzt die Revision nichts Konkretes entgegen.
21
Soweit die Revision schließlich unter dem Titel der Verletzung tragender Grundsätze des Ermittlungsverfahrens und der Entscheidungsbegründung verschiedene Verfahrensmängel geltend macht, wird mit der Hervorhebung einzelner, nicht im Gesamtzusammenhang dargestellter Begründungsteile aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - mit Blick auf die begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem beantragten Vorhaben und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, zu den abzuwägenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz und sonstigen öffentlichen und privaten Interessen sowie deren Abwägung - ein Begründungsmangel, der eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verunmöglichen würde und deshalb revisibel wäre (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045; 27.4.2016, Ra 2015/10/0082), nicht dargetan.Soweit die Revision schließlich unter dem Titel der Verletzung tragender Grundsätze des Ermittlungsverfahrens und der Entscheidungsbegründung verschiedene Verfahrensmängel geltend macht, wird mit der Hervorhebung einzelner, nicht im Gesamtzusammenhang dargestellter Begründungsteile aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - mit Blick auf die begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem beantragten Vorhaben und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, zu den abzuwägenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz und sonstigen öffentlichen und privaten Interessen sowie deren Abwägung - ein Begründungsmangel, der eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verunmöglichen würde und deshalb revisibel wäre vergleiche , VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045; 27.4.2016, Ra 2015/10/0082), nicht dargetan. 22
Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 1.3.2023, Ra 2020/13/0093; 7.11.2022, Ra 2022/02/0195; 15.9.2021, Ra 2021/01/0271). Derartiges wird in der Revision mit den pauschalen Forderungen nach Einholung bzw. Ergänzung von Sachverständigengutachten nicht dargetan, zumal es der Revision in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht gelingt, im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (hier: der Würdigung von Sachverständigengutachten) eine Unvertretbarkeit aufzuzeigen (vgl. zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Beweiswürdigung etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN).Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 1.3.2023, Ra 2020/13/0093; 7.11.2022, Ra 2022/02/0195; 15.9.2021, Ra 2021/01/0271). Derartiges wird in der Revision mit den pauschalen Forderungen nach Einholung bzw. Ergänzung von Sachverständigengutachten nicht dargetan, zumal es der Revision in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht gelingt, im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (hier: der Würdigung von Sachverständigengutachten) eine Unvertretbarkeit aufzuzeigen vergleiche , zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Beweiswürdigung etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). 23
Schließlich ist der Revisionswerber hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel auf die hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss (vgl. etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/10/0007, mwN). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0057; 24.2.2022, Ra 2021/10/0029, mwN). Dem wird mit den durchwegs pauschalen Behauptungen eines abweichenden Verfahrensergebnisses nicht entsprochen, weil damit die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufgezeigt wird.Schließlich ist der Revisionswerber hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel auf die hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss vergleiche , etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/10/0007, mwN). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0057; 24.2.2022, Ra 2021/10/0029, mwN). Dem wird mit den durchwegs pauschalen Behauptungen eines abweichenden Verfahrensergebnisses nicht entsprochen, weil damit die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufgezeigt wird. 24
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juli 2023