RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0011

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit ist von dem weit gefassten Beschwerdepunkt der vorliegenden Beschwerde umfasst; dass sie in der Begründung der Beschwerde nur zum Teil geltend gemacht wurde, verschlägt nichts, weil der Verwaltungsgerichtshof an die Begründung einer Beschwerde nicht gebunden ist und daher nicht nur wesentliche Verfahrensverstöße von Amts wegen - unabhängig davon, ob sie als Beschwerdepunkt ausdrücklich geltend gemacht wurden - aufzugreifen hat (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), sondern auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die vom Beschwerdepunkt mit umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X06

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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