TE Vwgh Erkenntnis 2023/7/19 Ra 2022/01/0016

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Veröffentlicht am 19.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §35
AVG §68 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der M M in S, vertreten durch Dr. Verena Zörweg, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4/2, als bestellte Verfahrenshelferin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2021, Zl. W195 2249247-1/2E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 19. Juli 2021 ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die vorherigen drei Anträge auf internationalen Schutz (gestellt in den Jahren 2012, 2013 und 2014) wurden jeweils abgewiesen.
2
Mit Bescheid vom 4. November 2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Revisionswerberin gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 550,--.Mit Bescheid vom 4. November 2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 550,--.
3
Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
4
Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
5
Das BVwG stellte - im Wesentlichen - Folgendes fest:
6
Alle (vier) in Österreich gestellten Anträge der Revisionswerberin auf internationalen Schutz seien erfolglos geblieben. Die Revisionswerberin sei „in den zuletzt geführten Verfahren von der BBU GmbH, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt“ vertreten gewesen.
7
Den festgestellten Sachverhalt würdigte das BVwG - im Wesentlichen - rechtlich wie folgt:

Es sei davon auszugehen, dass die - durch die BBU GmbH vertretene - Revisionswerberin jedenfalls die erforderliche Aufklärung hinsichtlich der Folgen der gegen sie ergangenen Entscheidungen erhalten habe. Die Revisionswerberin habe - trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit - versucht, „durch wiederholtes, jedoch erfolgloses Vorbringen weiterer nicht substantiierter Behauptungen ihren Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen.“ Die damit verbundene mutwillige Inanspruchnahme der zuständigen Behörden sei nicht tolerierbar.

8
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG geltend macht.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
10
Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).
11
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019; jeweils mwN).

13
Eine solche die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigende Konstellation ist hier anhand der Feststellungen des BVwG nicht erkennbar.
14
Das BVwG schließt aus der wiederholten, unsubstantiierten Antragstellung auf internationalen Schutz auf das Wissen um die Unrichtigkeit des vorgeschobenen Fluchtgrundes und ein Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit der Anträge; dies auch insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Revisionswerberin in entsprechenden Verfahren durch die BBU GmbH vertreten gewesen und rechtlich beraten und aufgeklärt worden sei. Nähere (konkrete) Feststellungen zu den nach Auffassung des BVwG angeblich unsubstantiierten Anträgen der Revisionswerberin sind dem angefochtenem Erkenntnis nicht zu entnehmen.
15
Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der Revisionswerberin von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung der Revisionswerberin - näher untersucht werden müssen (vgl. dazu erneut VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der Revisionswerberin von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung der Revisionswerberin - näher untersucht werden müssen vergleiche , dazu erneut VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).
16
Da die im angefochten Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, ist dieses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die im angefochten Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, ist dieses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
17
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010016.L00

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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