TE Vwgh Beschluss 2023/7/21 Ra 2022/15/0061

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Veröffentlicht am 21.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des A L in H, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schubertstraße 68, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 5. Mai 2022, Zl. RV/2100205/2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Steiermark Mitte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2018 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Darin macht der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte“ geltend:

„Das BFG hat mit dem vorgenannten Beschluss vom 05.05.2022 die Beschwerden vom 29.12.2021 gegen die unter Pkt. 1. bis 16. angeführten Sachbescheide (USt 201l bis 2018 und ESt 2011 bis 2018), als verspätet eingebracht, zurückgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen.

Durch die Zurückweisung der Beschwerden vom 29.12.2021 hat das BFG die RW in ihren ihr gem. §§ 90, 90a, 93, 115, 167, 183 und 245 BAO und gegen Art. 4l der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) und gegen Art. 6 EMRK zustehenden Rechten massiv beeinträchtigt und verletzt.Durch die Zurückweisung der Beschwerden vom 29.12.2021 hat das BFG die RW in ihren ihr gem. Paragraphen 90, 90 a, 93, 115, 167, 183, und 245 BAO und gegen Artikel 4 l, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) und gegen Artikel 6, EMRK zustehenden Rechten massiv beeinträchtigt und verletzt.

Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 90, 90a, 93, 115, 167, 183 und 245 BAO und der dazugehörigen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und die Missachtung des Art. 4l der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) und des Art. 6 EMRK führt zwingend zu falschen und gesetzwidrigen Sprüchen der angefochtenen unter Pkt. 1. bis 16. genannten Bescheide vom 24.11.2021 und des diesen Bescheiden zugehörigen Beschlusses des BFG vom 05.05.2022.“Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 90, 90 a, 93, 115, 167, 183, und 245 BAO und der dazugehörigen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und die Missachtung des Artikel 4 l, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) und des Artikel 6, EMRK führt zwingend zu falschen und gesetzwidrigen Sprüchen der angefochtenen unter Pkt. 1. bis 16. genannten Bescheide vom 24.11.2021 und des diesen Bescheiden zugehörigen Beschlusses des BFG vom 05.05.2022.“

3
Mit Eingabe vom 25. August 2022 hat der Revisionswerber zudem eine „Ergänzung zur ausserordentlichen Revision“ eingebracht und dabei den Punkt „Revisionspunkte“ ergänzt.
4
Die vorliegende (außerordentliche) Revision erweist sich als unzulässig.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
6
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. VwGH 3.9.2019, Ro 2018/15/0006, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. vergleiche , VwGH 3.9.2019, Ro 2018/15/0006, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN).
7
Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in den im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt (vgl. VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012; 24.2.2022, Ra 2022/05/0047).Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in den im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG handelt vergleiche , VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012; 24.2.2022, Ra 2022/05/0047).
8
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie der Verletzung von Ermittlungs- und Feststellungspflichten angesichts eines ergänzungsbedürftigen Sachverhalts, oder des Rechts auf Akteneinsicht nicht dargestellt (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0093, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie der Verletzung von Ermittlungs- und Feststellungspflichten angesichts eines ergänzungsbedürftigen Sachverhalts, oder des Rechts auf Akteneinsicht nicht dargestellt vergleiche , VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0093, mwN).
9
Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt auch nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, mwN). Das im genannten Schriftsatz erstattete Vorbringen konnte daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre (vgl. VwGH 17.3.2022, Ra 2020/12/0058).Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt auch nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden vergleiche , VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, mwN). Das im genannten Schriftsatz erstattete Vorbringen konnte daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre vergleiche , VwGH 17.3.2022, Ra 2020/12/0058).
10
Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in dem von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch den angefochtenen Beschluss nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in dem von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch den angefochtenen Beschluss nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150061.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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