RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0011

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §49;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Z. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides enthält eine Feststellung über die Verpflichtung zur Erbringung von Mehrdienstleistungen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Insofern ist nicht erkennbar, welches rechtliche Interesse an einer derartigen Feststellung bestehen könnte: Soweit diese Mehrdienstleistungen in der Vergangenheit tatsächlich nicht erbracht wurden, könnte eine diesbezügliche Verletzung von Dienstpflichten nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geklärt werden. Soweit aus der faktischen Erbringung derartiger Mehrdienstleistungen finanzielle Ansprüche abgeleitet werden sollen, wäre dies in einem Verfahren zur Festsetzung solcher Vergütungen zu klären.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X08

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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