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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 9. November 2022 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, 1. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Tatort am 3. Juli 2022 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,93 mg/l ergeben habe, und 2. dieses Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt zu haben, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie den am rechten Fahrbahnrand stehenden bzw. gehenden F. beim Vorbeifahren touchiert habe und dieser zu Sturz gekommen sei. Sie habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO (zu Spruchpunkt 1.) sowie § 7 Abs. 1 StVO (zu Spruchpunkt 2.) verletzt. Über sie wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 9. November 2022 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, 1. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Tatort am 3. Juli 2022 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,93 mg/l ergeben habe, und 2. dieses Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt zu haben, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie den am rechten Fahrbahnrand stehenden bzw. gehenden F. beim Vorbeifahren touchiert habe und dieser zu Sturz gekommen sei. Sie habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO (zu Spruchpunkt 1.) sowie Paragraph 7, Absatz eins, StVO (zu Spruchpunkt 2.) verletzt. Über sie wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt 1. ab; hinsichtlich Spruchpunkt 2. gab es der Beschwerde statt, behob diesen Spruchpunkt und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 Z 1 VStG ein. Ferner wurden näher bestimmte Kostenbeiträge vorgeschrieben und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt 1. ab; hinsichtlich Spruchpunkt 2. gab es der Beschwerde statt, behob diesen Spruchpunkt und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, VStG ein. Ferner wurden näher bestimmte Kostenbeiträge vorgeschrieben und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
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Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich lediglich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde und bringt zur Begründung seiner Zulässigkeit vor, dass keine höchstgerichtliche Judikatur zu Messergebnissen mit einem nicht geeichten Alkomaten vorliege. Da die Atemluftüberprüfung mit einem nicht geeichten Alkomaten durchgeführt worden sei, liege gar kein Ergebnis einer Atemluftüberprüfung vor.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Atemluftüberprüfung mit einem geeichten Alkomaten vorgenommen. Diese Feststellung stützte das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung auf den im Verfahren beigeschafften und im Akt einliegenden Überprüfungsbericht des Herstellers, demzufolge das verwendete Gerät am 21. Jänner 2021 ordnungsgemäß geeicht wurde und gemäß der Eichzulassung zuletzt am 14. Juli 2022 überprüft worden war. Messfehler sind im Verfahren keine hervorgekommen und wurden auch nicht konkret behauptet, sodass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten ist, wenn es entgegen der Revisionsansicht von einem gültig zustandegekommenen Messergebnis ausgegangen ist. Die Revision tritt diesem Beweisergebnis auch nicht weiter konkret entgegen. Soweit die Revision ferner die Beischaffung des Eichscheins als Verfahrensfehler bemängelt, und behauptet, dass durch den Überprüfungsbericht die aufrechte Eichung des Alkomaten nicht belegt sei, verabsäumt sie es, die Relevanz dieses pauschal behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen (vgl. dazu näher VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166; siehe auch VwGH 24.3.2023, Ra 2023/02/0033).Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Atemluftüberprüfung mit einem geeichten Alkomaten vorgenommen. Diese Feststellung stützte das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung auf den im Verfahren beigeschafften und im Akt einliegenden Überprüfungsbericht des Herstellers, demzufolge das verwendete Gerät am 21. Jänner 2021 ordnungsgemäß geeicht wurde und gemäß der Eichzulassung zuletzt am 14. Juli 2022 überprüft worden war. Messfehler sind im Verfahren keine hervorgekommen und wurden auch nicht konkret behauptet, sodass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten ist, wenn es entgegen der Revisionsansicht von einem gültig zustandegekommenen Messergebnis ausgegangen ist. Die Revision tritt diesem Beweisergebnis auch nicht weiter konkret entgegen. Soweit die Revision ferner die Beischaffung des Eichscheins als Verfahrensfehler bemängelt, und behauptet, dass durch den Überprüfungsbericht die aufrechte Eichung des Alkomaten nicht belegt sei, verabsäumt sie es, die Relevanz dieses pauschal behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen vergleiche , dazu näher VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166; siehe auch VwGH 24.3.2023, Ra 2023/02/0033).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2023