TE Vwgh Beschluss 2023/7/25 Ra 2021/17/0089

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J G in O, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. April 2021, 405-10/996/1/2-2021, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 wurde der Revisionswerber wegen Verletzung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er anlässlich einer Kontrolle nach dem GSpG am 10. April 2019, 14:00 Uhr, an einer näher bezeichneten Adresse als anwesender Lokalverantwortlicher näher genannten Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nicht nachgekommen sei.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 wurde der Revisionswerber wegen Verletzung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er anlässlich einer Kontrolle nach dem GSpG am 10. April 2019, 14:00 Uhr, an einer näher bezeichneten Adresse als anwesender Lokalverantwortlicher näher genannten Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nicht nachgekommen sei.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der „Einspruchsfrist“ bezüglich des oben unter Rn. 1 dargelegten Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die belangte Behörde habe in zwei Straferkenntnissen den Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG schuldig erkannt, wobei sich das erste Straferkenntnis auf den Tatzeitpunkt 1. April 2019 und das zweite Straferkenntnis auf den Tatzeitpunkt 10. April 2019 bezogen habe. Der Revisionswerber habe ausschließlich das erstgenannte Straferkenntnis mit Beschwerde bekämpft. Hinsichtlich des zweiten Strafverfahrens habe der Revisionswerber, dem sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis persönlich zugestellt worden sei, erst nach erfolgter Mahnung vom 14. September 2020 reagiert und eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Er habe in diesem Antrag vorgebracht, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die belangte Behörde zwei idente Strafverfahren in Bezug auf zwei unterschiedliche Tatzeitpunkten geführt habe. Das Verwaltungsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass bei entsprechend sorgfältigem Lesen des Straferkenntnisses und hinreichender Aufmerksamkeit hätte dem Revisionswerber auffallen müssen, dass „ein anderer Tattag“ sowie „eine andere Aktenzahl“ vorgelegen seien und „es sich somit um ein anderes Strafverfahren handelt.“ Von einem minderen Grad des Versehens könne nicht gesprochen werden und daher habe die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als unbegründet abgewiesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die belangte Behörde habe in zwei Straferkenntnissen den Revisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG schuldig erkannt, wobei sich das erste Straferkenntnis auf den Tatzeitpunkt 1. April 2019 und das zweite Straferkenntnis auf den Tatzeitpunkt 10. April 2019 bezogen habe. Der Revisionswerber habe ausschließlich das erstgenannte Straferkenntnis mit Beschwerde bekämpft. Hinsichtlich des zweiten Strafverfahrens habe der Revisionswerber, dem sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis persönlich zugestellt worden sei, erst nach erfolgter Mahnung vom 14. September 2020 reagiert und eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Er habe in diesem Antrag vorgebracht, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die belangte Behörde zwei idente Strafverfahren in Bezug auf zwei unterschiedliche Tatzeitpunkten geführt habe. Das Verwaltungsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass bei entsprechend sorgfältigem Lesen des Straferkenntnisses und hinreichender Aufmerksamkeit hätte dem Revisionswerber auffallen müssen, dass „ein anderer Tattag“ sowie „eine andere Aktenzahl“ vorgelegen seien und „es sich somit um ein anderes Strafverfahren handelt.“ Von einem minderen Grad des Versehens könne nicht gesprochen werden und daher habe die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als unbegründet abgewiesen.
5
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausgeführt:

„Durch den angefochtenen Beschluss erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf

?
Nichtbestrafung nach dem GSpG
?
Nichtwiedereinsetzung in den vorigen Stand

verletzt.“

6
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2020/17/0136, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2020/17/0136, mwN).
7
Zu den im Revisionsfall geltend gemachten Rechtsverletzungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss keine Bestrafung des Revisionswerbers zum Inhalt hat (vgl. dazu VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008). In einem Recht auf „Nichtbestrafung nach dem GSpG“ kann der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss daher nicht verletzt worden sein. Vielmehr wird damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2021 (oben Rn. 2) - ohne (inhaltliches) Eingehen auf das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 (oben Rn. 1) - als unbegründet abgewiesen.Zu den im Revisionsfall geltend gemachten Rechtsverletzungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss keine Bestrafung des Revisionswerbers zum Inhalt hat vergleiche , dazu VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008). In einem Recht auf „Nichtbestrafung nach dem GSpG“ kann der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss daher nicht verletzt worden sein. Vielmehr wird damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2021 (oben Rn. 2) - ohne (inhaltliches) Eingehen auf das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 (oben Rn. 1) - als unbegründet abgewiesen.
8
Der Revisionswerber konnte durch diese Entscheidung aber auch nicht in dem in der Revision weiters angeführten Recht auf „Nichtwiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verletzt werden, weil ihm die Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Beschluss ohnedies nicht bewilligt wurde (vgl. erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN; VwGH 19.4.2023, Ra 2020/17/0136).Der Revisionswerber konnte durch diese Entscheidung aber auch nicht in dem in der Revision weiters angeführten Recht auf „Nichtwiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verletzt werden, weil ihm die Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Beschluss ohnedies nicht bewilligt wurde vergleiche , erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN; VwGH 19.4.2023, Ra 2020/17/0136).
9
Da der Revisionswerber in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).Da der Revisionswerber in den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig vergleiche , VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).
10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170089.L00

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten