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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über den Fristsetzungsantrag der H R, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 das - unter anderem die Antragstellerin betreffende - Erkenntnis VGW-151/090/9347/2022-17, VGW-151/090/9349/2022, verkündet und diese Entscheidung in der Folge (mangels eines Antrags auf Ausfertigung) mit 5. Juni 2023 gekürzt ausgefertigt (§ 29 Abs. 5 VwGVG) sowie eine Ausfertigung samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 das - unter anderem die Antragstellerin betreffende - Erkenntnis VGW-151/090/9347/2022-17, VGW-151/090/9349/2022, verkündet und diese Entscheidung in der Folge (mangels eines Antrags auf Ausfertigung) mit 5. Juni 2023 gekürzt ausgefertigt (Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG) sowie eine Ausfertigung samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht ist somit - in Entsprechung des Fristsetzungsantrags - seiner Entscheidungspflicht nachgekommen (vgl. etwa VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, Pkt. 3.3., wonach bereits mit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung die Entscheidungspflicht erfüllt ist).Das Verwaltungsgericht ist somit - in Entsprechung des Fristsetzungsantrags - seiner Entscheidungspflicht nachgekommen vergleiche , etwa VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, Pkt. 3.3., wonach bereits mit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung die Entscheidungspflicht erfüllt ist).
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war folglich gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war folglich gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juli 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023220003.F00Im RIS seit
24.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023