1
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 20. Dezember 2022 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS) gemäß § 33 iVm §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG aus, dass die Notstandshilfe des Revisionswerbers mangels Notlage mit 1. November 2022 eingestellt werde, da sein anzurechnender Kinderbetreuungsgeldbezug die Notstandshilfe übersteige.Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 20. Dezember 2022 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS) gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 36, 38, und 24 Absatz eins, AlVG aus, dass die Notstandshilfe des Revisionswerbers mangels Notlage mit 1. November 2022 eingestellt werde, da sein anzurechnender Kinderbetreuungsgeldbezug die Notstandshilfe übersteige.
2
Der Revisionswerber erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Auf Grund des Vorlageantrags des Revisionswerbers vom 17. März 2023 wurde die Beschwerde am 27. März 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber gegen die Anrechnung des Kinderbetreuungsgelds auf die Notstandshilfe. Zu dieser Frage gebe es - bezogen auf die seit dem 1. Juli 2018 geltende Rechtslage - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8
Die Rechtslage ist insoweit aber eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in solchen Fällen etwa VwGH 2.3.2017, Ra 2017/08/0003, mwN):Die Rechtslage ist insoweit aber eindeutig vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision in solchen Fällen etwa VwGH 2.3.2017, Ra 2017/08/0003, mwN): 9
Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
10
Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j BUAG bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, BUAG bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. 11
Gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen. In § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 werden die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) genannt.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a, bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 werden die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) genannt. 12
Das Kinderbetreuungsgeld zählt demnach gemäß § 36 iVm § 36a AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen.Das Kinderbetreuungsgeld zählt demnach gemäß Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen.
13
Daran ändert nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist nämlich gemäß § 80 Abs. 16 AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde.Daran ändert nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist nämlich gemäß Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. 14
In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar - wie der Revisionswerber ausführt - keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund - auch unter Einbeziehung der vom Revisionswerber dargelegten administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht - ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme.In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar - wie der Revisionswerber ausführt - keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund - auch unter Einbeziehung der vom Revisionswerber dargelegten administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht - ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme. 15
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung noch darauf verweist, dass der Ausgangsbescheid des AMS vom 20. Dezember 2022 im Hinblick auf die Aufhebung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2023, G 295/2022 u.a., mangels Unterschrift oder elektronischer Amtssignatur nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der genannten Bestimmung eine Frist bis zum 31. März 2024 gesetzt hat. Das Verfahren war auch nicht - im Sinn des Spruchpunkts IV. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, da der Vorlageantrag erst am 17. März 2023 gestellt wurde und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2023 erfolgte.Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung noch darauf verweist, dass der Ausgangsbescheid des AMS vom 20. Dezember 2022 im Hinblick auf die Aufhebung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2023, G 295 aus 2022, u.a., mangels Unterschrift oder elektronischer Amtssignatur nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der genannten Bestimmung eine Frist bis zum 31. März 2024 gesetzt hat. Das Verfahren war auch nicht - im Sinn des Spruchpunkts römisch vier. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, da der Vorlageantrag erst am 17. März 2023 gestellt wurde und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2023 erfolgte.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS zur Frage der Fertigung des Bescheides vom 20. Dezember 2022 Stellung nahm - zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS zur Frage der Fertigung des Bescheides vom 20. Dezember 2022 Stellung nahm - zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2023