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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 2023, Ra 2022/10/0148-17, wurde eine außerordentliche Revision des Einschreiters gegen ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen.
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Eine dagegen erhobene Eingabe des Einschreiters vom 10. April 2023 wurde mit hg. Beschluss vom 10. Mai 2023, Ra 2022/10/0148-23, zurückgewiesen, weil es sich dabei nach dem gesamten Inhalt der Eingabe um ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes handelte.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehrige, mit „ANTRAG auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG 1985“ überschriebene und an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe vom 19. Juni 2023.Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehrige, mit „ANTRAG auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1985“ überschriebene und an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe vom 19. Juni 2023.
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Soweit darin zunächst der erwähnte hg. Beschluss vom 10. Mai 2023 als „unrichtig“ und widersprüchlich erachtet wird, sei neuerlich darauf verwiesen, dass die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht einräumen (vgl. etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0052). (An dieser Stelle sei angemerkt, dass die in diesem Zusammenhang thematisierte Eingabe des Einschreiters vom 10. April 2023 entgegen dem nunmehrigen Vorbringen des Einschreiters nicht im Ansatz ein Vorbringen zu einem Wiederaufnahmegrund enthielt. [vgl. dazu etwa - ebenfalls ein Anbringen des Einschreiters betreffend - VwGH 16.9.2022, Ra 2021/10/0164])Soweit darin zunächst der erwähnte hg. Beschluss vom 10. Mai 2023 als „unrichtig“ und widersprüchlich erachtet wird, sei neuerlich darauf verwiesen, dass die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht einräumen vergleiche , etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0052). (An dieser Stelle sei angemerkt, dass die in diesem Zusammenhang thematisierte Eingabe des Einschreiters vom 10. April 2023 entgegen dem nunmehrigen Vorbringen des Einschreiters nicht im Ansatz ein Vorbringen zu einem Wiederaufnahmegrund enthielt. [vgl. dazu etwa - ebenfalls ein Anbringen des Einschreiters betreffend - VwGH 16.9.2022, Ra 2021/10/0164]) 5
Soweit sich der Einschreiter im Weiteren als Wiederaufnahmegrund für den „gegenständlichen, nunmehr verbesserten Antrag auf Wiederaufnahme“ auf ein bestimmtes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Februar 2023 bezieht, bringt er selbst vor, dieses Erkenntnis sei ihm am 21. Februar 2023 zugestellt worden.
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Der darauf gestützte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit seit Ablauf des 7. März 2023 als verfristet (vgl. § 45 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 23.6.1995, 95/17/0149, mwN), sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf den Zeitpunkt der zwischen dem Einschreiter und dessen Rechtsvertreter stattgefundenen „Konferenz“, also Besprechung (nach dem Antragsvorbringen am 13. Juni 2023), kommt es dabei nicht an.Der darauf gestützte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit seit Ablauf des 7. März 2023 als verfristet vergleiche , Paragraph 45, Absatz 2, VwGG sowie etwa VwGH 23.6.1995, 95/17/0149, mwN), sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf den Zeitpunkt der zwischen dem Einschreiter und dessen Rechtsvertreter stattgefundenen „Konferenz“, also Besprechung (nach dem Antragsvorbringen am 13. Juni 2023), kommt es dabei nicht an. 7
Für die „aus prozessualer Vorsicht“ schließlich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt ein gesetzmäßiges Vorbringen zu einem Wiedereinsetzungsgrund.
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Die Eingabe vom 19. Juni 2023 war daher zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Einschreiter - letztmalig - darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/02/0052, mwN).Abschließend wird der Einschreiter - letztmalig - darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/02/0052, mwN).
Wien, am 26. Juli 2023