TE Vwgh Beschluss 2023/7/26 Ra 2019/10/0044

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Veröffentlicht am 26.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4
VwGG §45 Abs2
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die vom 19. Juni 2023 datierende Eingabe des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, mit Blick auf den hg. Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2019/10/0044-14, betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit hg. Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2019/10/0044-14, wurde eine Revision des Einschreiters gegen ein bestimmtes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Februar 2019 zurückgewiesen.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, mit „ANTRAG auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG 1985“ überschriebene Eingabe vom 19. Juni 2023.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, mit „ANTRAG auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1985“ überschriebene Eingabe vom 19. Juni 2023.
3
Darin bezieht sich der Einschreiter als Wiederaufnahmegrund für den „gegenständlichen […] Antrag auf Wiederaufnahme“ auf ein bestimmtes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Februar 2023, welches ihm am 21. Februar 2023 zugestellt worden sei.
4
Der darauf gestützte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit seit Ablauf des 7. März 2023 als verfristet (vgl. § 45 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 23.6.1995, 95/17/0149, mwN), sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf den Zeitpunkt der zwischen dem Einschreiter und dessen Rechtsvertreter stattgefundenen „Konferenz“, also Besprechung (nach dem Antragsvorbringen am 13. Juni 2023), kommt es dabei nicht an.Der darauf gestützte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit seit Ablauf des 7. März 2023 als verfristet vergleiche , Paragraph 45, Absatz 2, VwGG sowie etwa VwGH 23.6.1995, 95/17/0149, mwN), sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf den Zeitpunkt der zwischen dem Einschreiter und dessen Rechtsvertreter stattgefundenen „Konferenz“, also Besprechung (nach dem Antragsvorbringen am 13. Juni 2023), kommt es dabei nicht an.
5
Für die „aus prozessualer Vorsicht“ schließlich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt ein gesetzmäßiges Vorbringen zu einem Wiedereinsetzungsgrund.
6
Die Eingabe vom 19. Juni 2023 war daher zurückzuweisen.
7
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0052, mwN).Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0052, mwN).

Wien, am 26. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019100044.L00

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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