TE Vwgh Erkenntnis 2023/7/27 Ra 2021/16/0039

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Veröffentlicht am 27.07.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92
BAO §93 Abs2
BAO §93 Abs3
BAO §96 Abs1
BAO §97 Abs1
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Graz-Stadt) in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100806/2019, betreffend Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Graz-Stadt) in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100806/2019, betreffend Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Z römisch fünf in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 gegenüber dem Mitbeteiligten die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume - aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland - fest.
2
Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 11. April 2019 gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2019 keine Folge, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück und führte zur Begründung aus, der bekämpfte Bescheid sei nicht wirksam erlassen worden.Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurück und führte zur Begründung aus, der bekämpfte Bescheid sei nicht wirksam erlassen worden.
4
Dem Beschwerdeverfahren liege eine als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 12. März 2019 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zugrunde. Dieser Erledigung - die dem Bundesfinanzgericht nur als „Zweitschrift“ vorgelegt worden sei - sei eine Abgabenfestsetzung durch die Finanzpolizei als Organ des Finanzamtes nicht zu entnehmen und weise als bescheiderlassende Behörde allein das Finanzamt aus. Bezüge zur Finanzpolizei gäbe es in diesem Dokument nicht.
5
Die als widerrechtlich iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 beurteilte Verwendung des verfahrensgegenständlichen Kfz sei erstmals Organen des „FinPol-Teams“ X, einer beim Finanzamt eingerichteten „FinPol-Dienststelle“, im Zuge einer allgemeinen, „aus eigenem Antrieb“ durchgeführten Kontroll- und Aufsichtsmaßnahme bekannt geworden. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei Ausfluss dieser finanzpolizeilichen Aufsichtsmaßnahme gewesen.Die als widerrechtlich iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG 1992 beurteilte Verwendung des verfahrensgegenständlichen Kfz sei erstmals Organen des „FinPol-Teams“ römisch zehn, einer beim Finanzamt eingerichteten „FinPol-Dienststelle“, im Zuge einer allgemeinen, „aus eigenem Antrieb“ durchgeführten Kontroll- und Aufsichtsmaßnahme bekannt geworden. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei Ausfluss dieser finanzpolizeilichen Aufsichtsmaßnahme gewesen.
6
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes beziehe sich die Wortfolge „wie diese“ im Einleitungssatz des § 10b Abs. 2 AVOG 2010-DV auf den Umfang der vom Finanzamt auf die „FinPol“ übertragenen Zuständigkeit (hier: in jenem Umfang, in dem das Finanzamt bei einem Erstanlass zum Einschreiten aufgrund der Befassung anderer Organe als der Finanzpolizei, etwa eines „AP-Organs“, zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10a Abs. 6 AVOG 2010-DV zuständig sei, ordne § 10b Abs. 2 AVOG 2010-DV diese Zuständigkeit der Finanzpolizei zu, wenn der Erstanlass zum Einschreiten bei einem „FinPol-Organ“ gelegen sei).Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes beziehe sich die Wortfolge „wie diese“ im Einleitungssatz des Paragraph 10 b, Absatz 2, AVOG 2010-DV auf den Umfang der vom Finanzamt auf die „FinPol“ übertragenen Zuständigkeit (hier: in jenem Umfang, in dem das Finanzamt bei einem Erstanlass zum Einschreiten aufgrund der Befassung anderer Organe als der Finanzpolizei, etwa eines „AP-Organs“, zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach Paragraph 10 a, Absatz 6, AVOG 2010-DV zuständig sei, ordne Paragraph 10 b, Absatz 2, AVOG 2010-DV diese Zuständigkeit der Finanzpolizei zu, wenn der Erstanlass zum Einschreiten bei einem „FinPol-Organ“ gelegen sei).
7
§ 10b Abs. 6 AVOG 2010-DV stehe zu § 10a Abs. 5 AVOG 2010-DV im Verhältnis der Spezialität. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch die Wortfolge „wie diese“ im Einleitungssatz des § 10b Abs. 2 AVOG 2010-DV eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Doppelzuständigkeit für die abgabenbehördliche Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer festgelegt werden sollte. Entsprechend sie die Zuständigkeit zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei der Finanzpolizei als Organ des und mit Wirkung für das Finanzamt gelegen.Paragraph 10 b, Absatz 6, AVOG 2010-DV stehe zu Paragraph 10 a, Absatz 5, AVOG 2010-DV im Verhältnis der Spezialität. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch die Wortfolge „wie diese“ im Einleitungssatz des Paragraph 10 b, Absatz 2, AVOG 2010-DV eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Doppelzuständigkeit für die abgabenbehördliche Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer festgelegt werden sollte. Entsprechend sie die Zuständigkeit zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei der Finanzpolizei als Organ des und mit Wirkung für das Finanzamt gelegen.
8
In der verfahrensgegenständlichen Konstellation komme es aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung des § 10b Abs. 2 Z 7 AVOG 2010-DV idF BGBl. II Nr. 6/2016 entscheidend darauf an, dass die im Gefolge der „FinPol-Maßnahmen“ durchgeführte Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht durch irgendein Organ des Finanzamtes erfolgte, sondern durch Bedienstete jener Dienststelle der Finanzpolizei, der die amtshandelnden „FinPol-Organe“ zuzurechnen gewesen seien.In der verfahrensgegenständlichen Konstellation komme es aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 10 b, Absatz 2, Ziffer 7, AVOG 2010-DV in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2016, entscheidend darauf an, dass die im Gefolge der „FinPol-Maßnahmen“ durchgeführte Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht durch irgendein Organ des Finanzamtes erfolgte, sondern durch Bedienstete jener Dienststelle der Finanzpolizei, der die amtshandelnden „FinPol-Organe“ zuzurechnen gewesen seien.
9
Die Gestaltung der angefochtenen Erledigung vom 12. März 2019 zur Kraftfahrzeugsteuer bringe eine Abgabenfestsetzung durch die Finanzpolizei nicht zum Ausdruck. Die Erledigung weise als erlassende Behörde allein das Finanzamt aus, ohne Anführung einer bei diesem Finanzamt eingerichteten Dienststelle der Finanzpolizei als (abgabenfestsetzendem) Organ des Finanzamtes.
10
Da die Erledigung vom 12. März 2019 der dafür allein zuständigen „FinPol-Dienststelle“ beim Finanzamt nicht zurechenbar sei, fehle es an einem für deren Bescheidqualität essentiellen Erledigungsmerkmal im Sinne des § 96 BAO. Nachdem das Finanzamt als solches - ohne Bezug zur dort eingerichteten „FinPol-Dienststelle“ - für die strittige Abgabenfestsetzung unzuständig gewesen sei, habe die als Bescheid intendierte Erledigung vom 12. März 2019 keine normative Wirkung entfalten können.Da die Erledigung vom 12. März 2019 der dafür allein zuständigen „FinPol-Dienststelle“ beim Finanzamt nicht zurechenbar sei, fehle es an einem für deren Bescheidqualität essentiellen Erledigungsmerkmal im Sinne des Paragraph 96, BAO. Nachdem das Finanzamt als solches - ohne Bezug zur dort eingerichteten „FinPol-Dienststelle“ - für die strittige Abgabenfestsetzung unzuständig gewesen sei, habe die als Bescheid intendierte Erledigung vom 12. März 2019 keine normative Wirkung entfalten können.
11
Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen eine rechtlich unwirksame Erledigung, die als Bescheid nicht existent geworden sei, gerichtet habe, sei sie als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
12
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit u.a. vorbringt, das Bundesfinanzgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Anführung einer (vermeintlich) unzuständigen Abgabenbehörde nicht zum Verlust der Rechtsqualität einer Erledigung als Bescheid führe. Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid sei vielmehr als rechtswidrig aufzuheben.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14
Die Revision ist zulässig und begründet.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen (ebenso wie Bescheide im Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit sie wirksam werden. Zu diesen Anforderungen zählt neben der Erkennbarkeit des Bescheidadressaten und dem normativen Abspruch insbesondere die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen (ebenso wie Bescheide im Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit sie wirksam werden. Zu diesen Anforderungen zählt neben der Erkennbarkeit des Bescheidadressaten und dem normativen Abspruch insbesondere die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde vergleiche , VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023, mwN).
16
Gemäß § 96 Abs. 1 BAO müssen schriftliche Erledigungen der Abgabenbehörden u.a. die Bezeichnung der Behörde enthalten.Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, BAO müssen schriftliche Erledigungen der Abgabenbehörden u.a. die Bezeichnung der Behörde enthalten.
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde (vgl. VwGH 14.6.2023, Ra 2020/16/0170, mwN). Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist somit anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/05/0207, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde vergleiche , VwGH 14.6.2023, Ra 2020/16/0170, mwN). Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist somit anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen vergleiche , VwGH 28.5.2013, 2012/05/0207, mwN).
18
Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/15/0156, mwN).Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor vergleiche , VwGH 25.7.2013, 2013/15/0156, mwN).
19
Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).
20
Der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer weist - wie das Bundesfinanzgericht selbst festgestellt hat - als bescheiderlassende Behörde das Finanzamt Graz-Stadt aus. Ob dem Bescheid in irgendeiner Weise die Mitwirkung der Finanzpolizei entnehmbar ist, ist für dessen Wirksamkeit ohne Bedeutung (vgl. erneut VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052).Der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer weist - wie das Bundesfinanzgericht selbst festgestellt hat - als bescheiderlassende Behörde das Finanzamt Graz-Stadt aus. Ob dem Bescheid in irgendeiner Weise die Mitwirkung der Finanzpolizei entnehmbar ist, ist für dessen Wirksamkeit ohne Bedeutung vergleiche , erneut VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052).
21
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen.Der angefochtene Beschluss erweist sich daher schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen.
22
Für das fortgesetzte Verfahren wird - in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG - auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, getätigten Ausführungen zur Frage der behördeninternen Approbationsbefugnis verwiesen.Für das fortgesetzte Verfahren wird - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG - auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, getätigten Ausführungen zur Frage der behördeninternen Approbationsbefugnis verwiesen.

Wien, am 27. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160039.L00

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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