RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0011

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;

Rechtssatz

Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0120, vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149). Unzulässig sind daher auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 1976, Zl. 0570/76, VwSlg. 9035 A/1976, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272). Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X02

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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