TE Vwgh Erkenntnis 2023/7/27 Ra 2021/16/0038

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Veröffentlicht am 27.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §299
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Graz-Stadt) in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Graz-Stadt) in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird, soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. November 2018 gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume - aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland - fest. Der Mitbeteiligte stellte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. November 2018 gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume - aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland - fest. Der Mitbeteiligte stellte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 einen Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.
2
Einer gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2019 keine Folge, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom 21. November 2018 seien nicht wirksam erlassen worden.Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom 21. November 2018 seien nicht wirksam erlassen worden.
4
Mit Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts - soweit er die Normverbrauchsabgabe betraf - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über dieselbe Amtsrevision - soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft - vom hierfür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat abgesprochen.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs erwähnten Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, mit näherer Begründung - auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgesprochen hat, erweist sich der angefochtene Beschluss schon deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesfinanzgericht nicht den Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung gemäß § 299 BAO, sondern - nach dem insoweit eindeutigen Spruch des angefochtenen Beschlusses - die „Beschwerde“ des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem der Antrag auf Aufhebung abgewiesen worden ist, zurückgewiesen hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs erwähnten Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, mit näherer Begründung - auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - ausgesprochen hat, erweist sich der angefochtene Beschluss schon deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesfinanzgericht nicht den Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO, sondern - nach dem insoweit eindeutigen Spruch des angefochtenen Beschlusses - die „Beschwerde“ des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem der Antrag auf Aufhebung abgewiesen worden ist, zurückgewiesen hat.
9
Der angefochtene Beschluss war daher auch soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher auch soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160038.L00

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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