TE Vwgh Beschluss 2023/7/27 Ra 2021/16/0037

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Veröffentlicht am 27.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Z römisch fünf in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.327,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. November 2018 gegenüber dem Revisionswerber die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume - aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland - fest. Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. November 2018 gegenüber dem Revisionswerber die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume - aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland - fest. Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 einen Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.
2
Einer gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2019 keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom 21. November 2018 seien nicht wirksam erlassen worden.Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom 21. November 2018 seien nicht wirksam erlassen worden.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
5
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/16/0038, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Finanzamtes den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. z.B. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , z.B. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).
7
Das Verfahren war daher, soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen (vgl. zum selben Revisionsfall betreffend die Normverbrauchsabgabe VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, und 16.11.2022, Ra 2021/15/0051).Das Verfahren war daher, soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat einzustellen vergleiche , zum selben Revisionsfall betreffend die Normverbrauchsabgabe VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, und 16.11.2022, Ra 2021/15/0051).
8
Der Ausspruch über den Aufwandersatz - in der beantragten Höhe - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz - in der beantragten Höhe - gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG (insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, VwGG) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, mwN).

Wien, am 27. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160037.L00

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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