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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Z römisch fünf in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.327,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 27. Juli 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160037.L00Im RIS seit
22.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023