1
Die revisionswerbende Partei betreibt in B ein Seilbahnunternehmen.
2
Mit (dem den Antrag vom 15. März 2020 ergänzenden) Schreiben vom 21. Oktober 2022 begehrte die revisionswerbende Partei unter Verweis auf eine die Ortschaft Lech betreffende „epidemiegesetzliche Quarantäne“ Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 28. März 2020 bis 10. April 2020 durch die von ihr als Arbeitgeberin namentlich genannten Arbeitnehmern geleistete Entgeltfortzahlung eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von € 83.459,34.Mit (dem den Antrag vom 15. März 2020 ergänzenden) Schreiben vom 21. Oktober 2022 begehrte die revisionswerbende Partei unter Verweis auf eine die Ortschaft Lech betreffende „epidemiegesetzliche Quarantäne“ Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 28. März 2020 bis 10. April 2020 durch die von ihr als Arbeitgeberin namentlich genannten Arbeitnehmern geleistete Entgeltfortzahlung eingetretenen Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von € 83.459,34.
3
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. Dezember 2022 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei „auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen gem. § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 28.03.2020 bis 10.04.2020“ abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. Dezember 2022 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei „auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen gem. Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 28.03.2020 bis 10.04.2020“ abgewiesen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der von der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt II. des Bescheides erhobenen Beschwerde keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der von der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides erhobenen Beschwerde keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
5
Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass für den beantragten Vergütungszeitraum die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. März 2020, LGBl. Nr. 16/2020, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. März 2020, ABl. 15/2020, gegenständlich gewesen seien. Mit Verordnung des Landeshauptmannes sei ein Betretungsverbot u.a. von Seilbahnanlagen für das gesamte Bundesland Vorarlberg verfügt worden. Die Verordnung sei am 28. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft getreten und ihre Geltungsdauer habe bis zum 13. April 2020 gereicht. In der Promulgationsklausel habe sich die Verordnung ausdrücklich auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) gestützt und in den Verordnungsermächtigungen des COVID-19-MG auch Deckung gefunden. Somit fände diese Verordnung ihre Grundlage im COVID-19-MG und nicht im EpiG. Eine Vergütung des durch Betretungsverbote bzw. -beschränkungen nach den „COVID-19-Verordnungen“ entstandenen Verdienstentganges nach § 32 EpiG komme jedoch nicht in Betracht. Für den aufgrund des mit der Verordnung des Landeshauptmannes verfügten Betretungsverbotes von Seilbahnanlagen entstandenen Verdienstentgang für den Zeitraum vom 28. März 2020 bis einschließlich 10. April 2020 bestehe somit kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG. Mit § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sei das Betreten und Verlassen u.a. der Ortschaft Lech verboten worden. Ihr Geltungszeitraum habe vom 18. März 2020 00:00 Uhr bis einschließlich 3. April 2020 gereicht. In der Promulgationsklausel habe sich die Verordnung auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützt. Die Verkehrsbeschränkung als solche fände jedoch keine Grundlage im Wortlaut des § 2 COVID-19-MG und sei daher als auf § 24 EpiG gestützt zu beurteilen. Damit ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG gebühre, müsse die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz verordnete Verkehrsbeschränkung auch kausal für den Verdienstentgang sein. Im Umfang einer alternativen Verursachung fehle es an der notwendigen Kausalität. Selbst wenn es die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz nicht gegeben hätte, wäre der revisionswerbenden Partei aufgrund des Betretungsverbotes von Seilbahnanlagen nach der Verordnung des Landeshauptmannes ein Verdienstentgang entstanden, für den kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG bestehe.Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass für den beantragten Vergütungszeitraum die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. März 2020, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2020,, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. März 2020, Amtsblatt 15, aus 2020,, gegenständlich gewesen seien. Mit Verordnung des Landeshauptmannes sei ein Betretungsverbot u.a. von Seilbahnanlagen für das gesamte Bundesland Vorarlberg verfügt worden. Die Verordnung sei am 28. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft getreten und ihre Geltungsdauer habe bis zum 13. April 2020 gereicht. In der Promulgationsklausel habe sich die Verordnung ausdrücklich auf Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) gestützt und in den Verordnungsermächtigungen des COVID-19-MG auch Deckung gefunden. Somit fände diese Verordnung ihre Grundlage im COVID-19-MG und nicht im EpiG. Eine Vergütung des durch Betretungsverbote bzw. -beschränkungen nach den „COVID-19-Verordnungen“ entstandenen Verdienstentganges nach Paragraph 32, EpiG komme jedoch nicht in Betracht. Für den aufgrund des mit der Verordnung des Landeshauptmannes verfügten Betretungsverbotes von Seilbahnanlagen entstandenen Verdienstentgang für den Zeitraum vom 28. März 2020 bis einschließlich 10. April 2020 bestehe somit kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG. Mit Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sei das Betreten und Verlassen u.a. der Ortschaft Lech verboten worden. Ihr Geltungszeitraum habe vom 18. März 2020 00:00 Uhr bis einschließlich 3. April 2020 gereicht. In der Promulgationsklausel habe sich die Verordnung auf Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-MG gestützt. Die Verkehrsbeschränkung als solche fände jedoch keine Grundlage im Wortlaut des Paragraph 2, COVID-19-MG und sei daher als auf Paragraph 24, EpiG gestützt zu beurteilen. Damit ein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG gebühre, müsse die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz verordnete Verkehrsbeschränkung auch kausal für den Verdienstentgang sein. Im Umfang einer alternativen Verursachung fehle es an der notwendigen Kausalität. Selbst wenn es die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz nicht gegeben hätte, wäre der revisionswerbenden Partei aufgrund des Betretungsverbotes von Seilbahnanlagen nach der Verordnung des Landeshauptmannes ein Verdienstentgang entstanden, für den kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG bestehe.
6
Da für den beantragten Vergütungszeitraum vom 28. März 2020 bis zum 3. April 2020 eine Kausalität aufgrund der zeitgleichen Geltung beider Verordnungen zu verneinen sei und für den restlichen beantragten Vergütungszeitraum vom 4. April 2020 bis zum 10. April 2020 ohnedies nur die Verordnung des Landeshauptmannes in Geltung gestanden sei, stehe der revisionswerbenden Partei in Hinblick auf den beantragten Vergütungszeitraum keine Vergütung nach § 32 EpiG zu.Da für den beantragten Vergütungszeitraum vom 28. März 2020 bis zum 3. April 2020 eine Kausalität aufgrund der zeitgleichen Geltung beider Verordnungen zu verneinen sei und für den restlichen beantragten Vergütungszeitraum vom 4. April 2020 bis zum 10. April 2020 ohnedies nur die Verordnung des Landeshauptmannes in Geltung gestanden sei, stehe der revisionswerbenden Partei in Hinblick auf den beantragten Vergütungszeitraum keine Vergütung nach Paragraph 32, EpiG zu.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Diese erweist sich als unzulässig:
9
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN). 12
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen im Falle einer Ortsquarantäne gemäß § 24 EpiG Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Entgeltfortzahlungen habe und welche Auswirkungen parallel dazu in Geltung stehende, auf das COVID-19-MG gestützte Maßnahmen auf allfällige Ansprüche des Unternehmens nach dem EpiG sowie deren Verhältnis zueinander hätten.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen im Falle einer Ortsquarantäne gemäß Paragraph 24, EpiG Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Entgeltfortzahlungen habe und welche Auswirkungen parallel dazu in Geltung stehende, auf das COVID-19-MG gestützte Maßnahmen auf allfällige Ansprüche des Unternehmens nach dem EpiG sowie deren Verhältnis zueinander hätten.
13
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil die aufgeworfenen Fragen durch den Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortet wurden:
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG nur dann, wenn eine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Ersatzanspruch nach Paragraph 32, EpiG nur dann, wenn eine der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, mwN). 15
§ 32 Abs. 3 EpiG sieht betreffend die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor, dass der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen hat; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Dieser tritt neben den Anspruch auf Vergütung jenes Verdienstentganges, der dem Arbeitgeber infolge einer der in § 32 Abs. 1 EpiG aufgezählten Maßnahmen unmittelbar selbst entsteht. Es handelt sich hierbei um rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche (vgl. hiezu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).Paragraph 32, Absatz 3, EpiG sieht betreffend die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor, dass der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen hat; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Dieser tritt neben den Anspruch auf Vergütung jenes Verdienstentganges, der dem Arbeitgeber infolge einer der in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG aufgezählten Maßnahmen unmittelbar selbst entsteht. Es handelt sich hierbei um rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche vergleiche , hiezu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, mwN). 16
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit nach § 24 EpiG erlassenen, die Zu- und Abfahrt von näher genannten Ortschaften beschränkenden Maßnahmen in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2023, Ra 2023/09/0023, bereits klargestellt, dass auch in einem solchen Fall Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG, die auf den Arbeitgeber im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG übergehen, bestehen können, wenn die betreffenden Arbeitnehmer infolge dieser nach § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle gelangen konnten.Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit nach Paragraph 24, EpiG erlassenen, die Zu- und Abfahrt von näher genannten Ortschaften beschränkenden Maßnahmen in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2023, Ra 2023/09/0023, bereits klargestellt, dass auch in einem solchen Fall Vergütungsansprüche nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG, die auf den Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG übergehen, bestehen können, wenn die betreffenden Arbeitnehmer infolge dieser nach Paragraph 24, EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle gelangen konnten.
17
Ein solcher Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 7 iVm § 24 EpiG gebührt jedoch nur soweit, als die nach § 24 EpiG verfügte Maßnahme für den Verdienstentgang kausal war. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG durch andere Ursachen - etwa durch mit weiterer Verordnung verfügte Maßnahmen - entstanden war, fehlt es im Umfang der alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität. Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches käme diesfalls nur dann in Betracht, wenn für den durch beide Verordnungen eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde (vgl. hiezu VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 23.3.2023, Ra 2023/09/0005).Ein solcher Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 24, EpiG gebührt jedoch nur soweit, als die nach Paragraph 24, EpiG verfügte Maßnahme für den Verdienstentgang kausal war. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 24, EpiG durch andere Ursachen - etwa durch mit weiterer Verordnung verfügte Maßnahmen - entstanden war, fehlt es im Umfang der alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität. Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches käme diesfalls nur dann in Betracht, wenn für den durch beide Verordnungen eingetretenen Verlust eine Vergütung nach Paragraph 32, EpiG zustehen würde vergleiche , hiezu VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 23.3.2023, Ra 2023/09/0005). 18
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch jener Verdienstentgang, der auch als Folge einer auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG erlassenen Verordnung eingetreten ist, nicht nach § 32 EpiG zu ersetzen (vgl. zu einem mit Verordnung eines Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 COVID-19-MG verfügten Betretungsverbot VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, mwN; vgl. zum Ausschluss von Vergütungen nach § 32 Abs. 1 Z 4 EpiG auch VfGH 26.11.2020, E 3412/2020).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch jener Verdienstentgang, der auch als Folge einer auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-MG erlassenen Verordnung eingetreten ist, nicht nach Paragraph 32, EpiG zu ersetzen vergleiche , zu einem mit Verordnung eines Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-MG verfügten Betretungsverbot VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, mwN; vergleiche , zum Ausschluss von Vergütungen nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, EpiG auch VfGH 26.11.2020, E 3412 aus 2020,). 19
Im Revisionsfall wurde zwar mit der materiell auf § 24 EpiG beruhenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. März 2020, ABl. 15/2020 (vgl. VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, mwN), das Betreten und Verlassen u.a. der Ortschaft Lech vom 18. März 2020 bis zum 3. April 2020 verboten. Selbst wenn es dieses Verbot nicht gegeben hätte, wäre aber den bei den Seilbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmern infolge des mit der nach § 2 Z 2 COVID-19-MG erlassenen Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. März 2020, Vbg. LGBl. Nr. 16/2020 (vgl. zum unterschiedlichen Regelungsgegenstand der beiden Verordnungen, sodass sich auch die Frage der materiellen Derogation nicht stellt, VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, mwN), für das Landesgebiet verfügten allgemeinen, nicht auf Touristen beschränkten Betretungsverbotes von Seilbahnanlagen der Zugang zu ihrer Arbeitsstelle vom 28. März 2020 bis zum 13. April 2020 verwehrt gewesen.Im Revisionsfall wurde zwar mit der materiell auf Paragraph 24, EpiG beruhenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. März 2020, ABl. 15 aus 2020, vergleiche , VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, mwN), das Betreten und Verlassen u.a. der Ortschaft Lech vom 18. März 2020 bis zum 3. April 2020 verboten. Selbst wenn es dieses Verbot nicht gegeben hätte, wäre aber den bei den Seilbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmern infolge des mit der nach Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-MG erlassenen Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. März 2020, Vbg. Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2020, vergleiche , zum unterschiedlichen Regelungsgegenstand der beiden Verordnungen, sodass sich auch die Frage der materiellen Derogation nicht stellt, VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, mwN), für das Landesgebiet verfügten allgemeinen, nicht auf Touristen beschränkten Betretungsverbotes von Seilbahnanlagen der Zugang zu ihrer Arbeitsstelle vom 28. März 2020 bis zum 13. April 2020 verwehrt gewesen. 20
Dass die im Antrag genannten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 28. März 2020 bis zum 3. April 2020 ausschließlich durch die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz verfügte Verkehrsbeschränkung an der Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit gehindert waren, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision hingegen nicht behauptet.
21
Ausgehend davon kann nicht erkannt werden, dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen ist, wenn es auch für jenen Zeitraum, in welchem beide Verordnungen in Geltung standen, das Bestehen eines Vergütungsanspruches nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG, der nach § 32 Abs. 3 EpiG auf den Arbeitgeber hätte übergehen können, infolge der alternativen Verursachung des Verdienstentganges durch das mit Verordnung des Landeshauptmannes verfügte Betretungsverbot von Seilbahnanlagen verneinte.Ausgehend davon kann nicht erkannt werden, dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen ist, wenn es auch für jenen Zeitraum, in welchem beide Verordnungen in Geltung standen, das Bestehen eines Vergütungsanspruches nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG, der nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG auf den Arbeitgeber hätte übergehen können, infolge der alternativen Verursachung des Verdienstentganges durch das mit Verordnung des Landeshauptmannes verfügte Betretungsverbot von Seilbahnanlagen verneinte.
22
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2023