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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der E H, in P, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2022, Zl. LVwG-S-779/002-2022, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe in einer Angelegenheit nach dem EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 31. Juli 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030106.L00Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023