TE Vwgh Beschluss 2023/7/31 Ra 2023/03/0106

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Veröffentlicht am 31.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs5
VwGG §34 Abs1
ZustG §17
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der E H, in P, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2022, Zl. LVwG-S-779/002-2022, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe in einer Angelegenheit nach dem EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde. Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 6. Oktober 2022 gemäß § 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung am 12. Oktober 2022 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 23. November 2022. Die vorliegende außerordentliche Revision langte am 25. April 2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und ist daher verspätet.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde. Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 6. Oktober 2022 gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz durch Hinterlegung am 12. Oktober 2022 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 23. November 2022. Die vorliegende außerordentliche Revision langte am 25. April 2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und ist daher verspätet.
2
Die Revisionswerberin, der dies mit Verfügung vom 4. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde, räumte unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung ihrer Rechtsvertreter die Verspätung ein und äußerte sich inhaltlich zur Ordnungsstrafe.
3
Da ein inhaltliches Eingehen auf die angefochtene Entscheidung die Rechtzeitigkeit der dagegen gerichteten Revision voraussetzt, die Revision nach dem Gesagten aber verspätet erhoben wurde, war sie - ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung der ihr weiter anhaftenden Mängel - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da ein inhaltliches Eingehen auf die angefochtene Entscheidung die Rechtzeitigkeit der dagegen gerichteten Revision voraussetzt, die Revision nach dem Gesagten aber verspätet erhoben wurde, war sie - ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung der ihr weiter anhaftenden Mängel - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030106.L00

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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