TE Vwgh Beschluss 2023/8/1 Ra 2023/09/0128

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Veröffentlicht am 01.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juni 2023, LVwG-2023/37/0588-4, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1974 geborene Revisionswerber ist als Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie in der Ärzteliste eingetragen.
2
Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. November 2022 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, das Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und den §§ 1 und 2 Abs. 3 Z 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) dadurch begangen zu haben, dass er in der Zeit von 30. August 2021 bis zumindest 29. April 2022 auf seiner Hompage und seinem Ordinationsschild die Zusatzleistung „Handchirurgie“ angeführt habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Über den Revisionswerber wurde hiefür gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe von € 3.000,-- verhängt. Unter einem sah die Behörde gemäß § 139 Abs. 8 zweiter Fall ÄrzteG 1998 vom Widerruf der mit Erkenntnis vom 3. November zu Dk 4/2020 gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. Weiters wurde dem Revisionswerber der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 750,-- auferlegt.Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. November 2022 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, das Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und den Paragraphen eins, und 2 Absatz 3, Ziffer 2, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) dadurch begangen zu haben, dass er in der Zeit von 30. August 2021 bis zumindest 29. April 2022 auf seiner Hompage und seinem Ordinationsschild die Zusatzleistung „Handchirurgie“ angeführt habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Über den Revisionswerber wurde hiefür gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe von € 3.000,-- verhängt. Unter einem sah die Behörde gemäß Paragraph 139, Absatz 8, zweiter Fall ÄrzteG 1998 vom Widerruf der mit Erkenntnis vom 3. November zu Dk 4 aus 2020, gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. Weiters wurde dem Revisionswerber der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 750,-- auferlegt.
3
Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nur Informationen durch einen Arzt „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes“ und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 nur Informationen durch einen Arzt „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes“ und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus vergleiche , VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).
8
Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. erneut VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN).Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , erneut VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN).
9
Eine solche zeigt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vor, wenn das Verwaltungsgericht in der Verwendung des Begriffs „Handchirurgie“ auf seinem Ordinationsschild und auf seiner Homepage einen ausreichenden Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit als gegeben erachtete, nicht auf (vgl. im Übrigen zum Internetauftritt [„Homepage“] eines praktizierenden Arztes zuletzt VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149, mwN).Eine solche zeigt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vor, wenn das Verwaltungsgericht in der Verwendung des Begriffs „Handchirurgie“ auf seinem Ordinationsschild und auf seiner Homepage einen ausreichenden Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit als gegeben erachtete, nicht auf vergleiche im Übrigen zum Internetauftritt [„Homepage“] eines praktizierenden Arztes zuletzt VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149, mwN).
10
Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber mit seinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen, weil dieser durch die Anführung „Handchirurgie“ bei medizinischen Laien den Eindruck erweckt habe, auf diesem Gebiet der Chirurgie über spezielle Qualifikationen zu verfügen; somit sei der Anschein der medizinischen Exklusivität entstanden. Die Anführung des Begriffs sei geeignet, die Annahme hervorzurufen, der Revisionswerber verfüge über eine Spezialausbildung für den Bereich „Handchirurgie“ und das entsprechende Diplom, obwohl dieser nicht eine Ausbildung „Spezialisierung in Handchirurgie“ gemäß § 4 Z 3 in Verbindung mit der Anlage 3 der Verordnung über Spezialisierungen absolviert habe und daher gemäß § 43 Abs. 4 Z 2 und 3 ÄrzteG 1998 zur Verwendung dieses Zusatzes nicht berechtigt sei.Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber mit seinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen, weil dieser durch die Anführung „Handchirurgie“ bei medizinischen Laien den Eindruck erweckt habe, auf diesem Gebiet der Chirurgie über spezielle Qualifikationen zu verfügen; somit sei der Anschein der medizinischen Exklusivität entstanden. Die Anführung des Begriffs sei geeignet, die Annahme hervorzurufen, der Revisionswerber verfüge über eine Spezialausbildung für den Bereich „Handchirurgie“ und das entsprechende Diplom, obwohl dieser nicht eine Ausbildung „Spezialisierung in Handchirurgie“ gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, in Verbindung mit der Anlage 3 der Verordnung über Spezialisierungen absolviert habe und daher gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 2, und 3 ÄrzteG 1998 zur Verwendung dieses Zusatzes nicht berechtigt sei.
11
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, der Begriff „Handchirurgie“ auf der Homepage und auf dem Ordinationsschild habe auf die Verwendung des Revisionswerbers an einer näher genannten Universitätsklinik, wo er handchirurgische Eingriffe vornehme, hingewiesen, gelingt es ihm nicht, die Unvertretbarkeit der nach den Umständen des Einzelfalls getroffenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, zumal den unbestritten gebliebenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist und in der Revision auch nicht behauptet wird, dass die Spitalstätigkeit auf dem Ordinationsschild und der Homepage erwähnt worden sei.
12
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die weiteren Revisionsausführungen verweist, steht dem entgegen, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/09/0071, mwN).Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die weiteren Revisionsausführungen verweist, steht dem entgegen, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt vergleiche , VwGH 9.5.2023, Ra 2023/09/0071, mwN).
13
Insofern die Zulässigkeit mit dem Fehlen von Judikatur zur Frage, ob der Zusatz „Handchirurgie“ einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Z 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 darstelle, begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144).Insofern die Zulässigkeit mit dem Fehlen von Judikatur zur Frage, ob der Zusatz „Handchirurgie“ einen Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 darstelle, begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144).
14
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090128.L00

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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