TE Vwgh Beschluss 2023/8/1 Ra 2022/19/0329

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Veröffentlicht am 01.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §61
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/19/0330

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R, geboren 1978 und 2. der I, geboren 2004, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2022, 1. W146 2261301-1/2E und 2. W146 2261300-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R, geboren 1978 und 2. der römisch eins, geboren 2004, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2022, 1. W146 2261301-1/2E und 2. W146 2261300-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision keine aufschiebende Wirkung.Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision keine aufschiebende Wirkung.
2
Bis zur Vorlage der Revision hat gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Bis zur Vorlage der Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Im vorliegenden Fall wurde bislang keine Revision erhoben, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Erhebung einer (außerordentlichen) Revision eingebracht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2023 bewilligt. Der Bestellungsbescheid der Wiener Rechtsanwaltskammer wurde dem bestellten Verfahrenshelfer nachweislich am 6. März 2023 durch Hinterlegung zugestellt.
4
Den Antragstellern, die in der Folge (noch) keine Revision erhoben haben, kommt sohin das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG stellen zu können, nicht zu (vgl. VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294; 15.10.2018, Ra 2018/19/0338, mwN). Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden (vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2019/19/0446, mwN). Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, zudem nach Abschluss des Verfahrens über einen solchen Antrag, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. erneut VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294, mwN).Den Antragstellern, die in der Folge (noch) keine Revision erhoben haben, kommt sohin das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stellen zu können, nicht zu vergleiche , VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294; 15.10.2018, Ra 2018/19/0338, mwN). Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden vergleiche , VwGH 18.10.2019, Ra 2019/19/0446, mwN). Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, zudem nach Abschluss des Verfahrens über einen solchen Antrag, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht vergleiche , erneut VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294, mwN).
5
Somit war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190329.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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