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Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision keine aufschiebende Wirkung.Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision keine aufschiebende Wirkung.
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Bis zur Vorlage der Revision hat gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Bis zur Vorlage der Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Im vorliegenden Fall wurde bislang keine Revision erhoben, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Erhebung einer (außerordentlichen) Revision eingebracht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2023 bewilligt. Der Bestellungsbescheid der Wiener Rechtsanwaltskammer wurde dem bestellten Verfahrenshelfer nachweislich am 6. März 2023 durch Hinterlegung zugestellt.
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Den Antragstellern, die in der Folge (noch) keine Revision erhoben haben, kommt sohin das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG stellen zu können, nicht zu (vgl. VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294; 15.10.2018, Ra 2018/19/0338, mwN). Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden (vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2019/19/0446, mwN). Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, zudem nach Abschluss des Verfahrens über einen solchen Antrag, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. erneut VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294, mwN).Den Antragstellern, die in der Folge (noch) keine Revision erhoben haben, kommt sohin das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stellen zu können, nicht zu vergleiche , VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294; 15.10.2018, Ra 2018/19/0338, mwN). Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden vergleiche , VwGH 18.10.2019, Ra 2019/19/0446, mwN). Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, zudem nach Abschluss des Verfahrens über einen solchen Antrag, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht vergleiche , erneut VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294, mwN).