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Mit Bescheid vom 30. September 2020 stellte die amtsrevisionswerbende Behörde fest, dass die Erhaltung des an einer näher angeführten Adresse in Graz angeführten Wohnhauses gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.Mit Bescheid vom 30. September 2020 stellte die amtsrevisionswerbende Behörde fest, dass die Erhaltung des an einer näher angeführten Adresse in Graz angeführten Wohnhauses gemäß Paragraphen eins, und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
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Mit dem Erkenntnis vom 30. Dezember 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheins sowie einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es sprach weiters aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt wird.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/09/0071, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 9.5.2023, Ra 2023/09/0071, mwN).
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Die revisionswerbende Behörde sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht dem gegenständlichen Objekt ohne weitere Begründung einen Seltenheitswert abgesprochen habe. Einem Denkmal müsse nach der Rechtsprechung darüber hinaus keine „Einzigartigkeit“ zukommen, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht das fehlende öffentliche Interesse mit dem Argument begründet, dass es sich um einen unbedeutenden Architekten handle, aber es unterlassen, konkrete Tatsachen in Bezug auf dessen Oeuvre festzustellen, soweit dieses sich nicht auf Eisenbahnbauten bezogen habe. Ferner wird die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen einer Auseinandersetzung von Beziehung und Lage des gegenständlichen Wohnhauses begründet, wodurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals herbeigeführt werden könne.
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Insofern die revisionswerbende Behörde Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Bedeutung des Architekten des gegenständlichen Wohnhauses rügt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrensmängel hinzuweisen. Demnach muss im Falle der Geltendmachung von Verfahrensmängel als Zulassungsgründe schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN). Insofern die revisionswerbende Behörde Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Bedeutung des Architekten des gegenständlichen Wohnhauses rügt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrensmängel hinzuweisen. Demnach muss im Falle der Geltendmachung von Verfahrensmängel als Zulassungsgründe schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0059, mwN). 10
Der Zulässigkeitsbegründung lässt sich eine erforderliche Relevanzdarstellung nicht entnehmen, insbesondere fehlt eine konkrete Darstellung, was das Ergebnis weiterer Ermittlungen gewesen wäre.
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Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht einen maßgeblichen Seltenheitswert im Hinblick auf die - auf Basis der vom Amtssachverständigen getätigten Angaben - getroffenen Feststellungen zur Häufigkeit vergleichbarer Steilgiebeldächer verneint. Der Revision gelingt es mit ihrem diesbezüglich lediglich pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass die gegenständliche, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasste Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre oder ein relevanter Begründungsmangel vorläge.
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Die Revision vermag mit der auszugsweisen Zitierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und dem ebenfalls lediglich allgemein gehaltenen Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die Bedeutung von Beziehung und Lage eines Objektes zu anderen bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung weder einen konkreten Fallbezug herzustellen noch darzulegen, dass der vom Verwaltungsgericht auf Basis der im Einzelfall getroffenen Feststellungen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des gegenständlichen Wohnhauses gezogene rechtliche Schluss, dass diesem zwar eine Bedeutung als Denkmal zukomme, jedoch deren Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, unvertretbar im Sinne eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt wäre (vgl. zur Darlegungspflicht bei behauptetem Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2023/03/0043, mwN). Mit dem pauschalen und jegliche Relevanzdarstellung vermissenden Zulässigkeitsvorbringen werden auch in diesem Zusammenhang keine - ohnehin nicht näher konkretisierte - Verfahrensmängel aufgezeigt. Die Revision vermag mit der auszugsweisen Zitierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und dem ebenfalls lediglich allgemein gehaltenen Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die Bedeutung von Beziehung und Lage eines Objektes zu anderen bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung weder einen konkreten Fallbezug herzustellen noch darzulegen, dass der vom Verwaltungsgericht auf Basis der im Einzelfall getroffenen Feststellungen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des gegenständlichen Wohnhauses gezogene rechtliche Schluss, dass diesem zwar eine Bedeutung als Denkmal zukomme, jedoch deren Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, unvertretbar im Sinne eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt wäre vergleiche , zur Darlegungspflicht bei behauptetem Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2023/03/0043, mwN). Mit dem pauschalen und jegliche Relevanzdarstellung vermissenden Zulässigkeitsvorbringen werden auch in diesem Zusammenhang keine - ohnehin nicht näher konkretisierte - Verfahrensmängel aufgezeigt.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Aufwandersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. dazu VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Aufwandersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , dazu VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081, mwN). Wien, am 1. August 2023