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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der (mittlerweile verstorbenen) Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers gegen einen mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde G. vom 30. Juli 2020 vorgeschriebenen Kanalanschlussauftrag für ein näher bezeichnetes Gebäude in G. als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.
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Dagegen erhob die Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dessen Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 4234/2020-5, ablehnte und sie gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob die Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dessen Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 4234/2020-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 21. Oktober 2020 samt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Letzterer wurde damit begründet, dass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege, „weil der einschreitende Anwalt, der selten Revisionen an den VwGH macht, davon ausging, dass wie bisher bei Beschwerden an den VfGH mit Abtretungsantrag an den VwGH keine neue Revision binnen 6 Wochen einzubringen ist, sondern zu gegebener Zeit ein Mängelbehebungsauftrag des VwGH kommt, die Beschwerde an das Verfahren vor dem VwGH anzupassen. Das Nichterkennen/-Wissen einer hier eingetretenen Änderung würde nur einen geringen Grad des Versehens darstellen.“
Anschließend folgten Ausführungen zur außerordentlichen Revision.
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§ 46 Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, VwGG lautet:
„Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“
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Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa VwGH 28.10.2022, Ra 2022/09/0123, Rn. 6, mwN).Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche , etwa VwGH 28.10.2022, Ra 2022/09/0123, Rn. 6, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient. Wie sich die Rechtslage hinsichtlich der Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof darstellt, insbesondere, dass mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst wird (vgl. § 26 Abs. 4 VwGG), war durch die Rechtsprechung zudem bereits klargestellt worden (vgl. insbesondere VwGH 28.10.2022, Ra 2022/09/0123, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient. Wie sich die Rechtslage hinsichtlich der Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof darstellt, insbesondere, dass mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst wird vergleiche , Paragraph 26, Absatz 4, VwGG), war durch die Rechtsprechung zudem bereits klargestellt worden vergleiche , insbesondere VwGH 28.10.2022, Ra 2022/09/0123, mwN).
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Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis machte der Rechtsvertreter des (nunmehrigen) Revisionswerbers mit der Unkenntnis der auf dem Boden der Art. 133 und Art. 144 Abs. 3 B-VG im Zusammenhalt mit § 26 Abs. 4 VwGG gegebenen Rechtslage seit 1. Jänner 2014 - somit seit neuneinhalb Jahren - geltend. Daran traf den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0045, mwN).Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis machte der Rechtsvertreter des (nunmehrigen) Revisionswerbers mit der Unkenntnis der auf dem Boden der Artikel 133 und Artikel 144, Absatz 3, B-VG im Zusammenhalt mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gegebenen Rechtslage seit 1. Jänner 2014 - somit seit neuneinhalb Jahren - geltend. Daran traf den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können vergleiche , VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0045, mwN). 7
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher ein Erfolg zu versagen.
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Somit war auch die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.Somit war auch die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2023