TE Vwgh Beschluss 2023/8/7 Ro 2022/08/0015

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Veröffentlicht am 07.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412a
ASVG §412b
ASVG §412c
ASVG §412d
ASVG §412e
ASVG §707 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 412a heute
  2. ASVG § 412a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 412a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. ASVG § 412b heute
  2. ASVG § 412b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 412b gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. ASVG § 412c heute
  2. ASVG § 412c gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. ASVG § 412c gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 412c gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. ASVG § 412d heute
  2. ASVG § 412d gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 412d gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. ASVG § 412e heute
  2. ASVG § 412e gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. ASVG § 707 heute
  2. ASVG § 707 gültig ab 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/08/0016 B 07.08.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der C GmbH in W, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2022, W228 2228250-1/18E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. G O in W, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Erstmitbeteiligte war - mit Unterbrechungen - von Dezember 2008 bis Dezember 2011 im Auftrag der revisionswerbenden Partei als Reinigungskraft tätig.
2
Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (in der Folge: Finanzamt) führte bei der revisionswerbenden Partei zunächst für die Jahre 2006 bis 2008 (erster Prüfzeitraum) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) durch, die mit der Schlussbesprechung am 16. April 2012 abgeschlossen wurde. Am 27. April 2012 erließ das Finanzamt aufgrund seiner Prüfung gegenüber der revisionswerbenden Partei Bescheide betreffend die Haftung für die Lohnsteuer der Jahre 2007 und 2008 sowie Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2008. Über das Ergebnis seiner Prüfung, wonach die für die revisionswerbende Partei tätigen Reinigungskräfte - so auch die Erstmitbeteiligte im Dezember 2008 - der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlegen seien, informierte das Finanzamt die (damalige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nicht.Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (in der Folge: Finanzamt) führte bei der revisionswerbenden Partei zunächst für die Jahre 2006 bis 2008 (erster Prüfzeitraum) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) durch, die mit der Schlussbesprechung am 16. April 2012 abgeschlossen wurde. Am 27. April 2012 erließ das Finanzamt aufgrund seiner Prüfung gegenüber der revisionswerbenden Partei Bescheide betreffend die Haftung für die Lohnsteuer der Jahre 2007 und 2008 sowie Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2008. Über das Ergebnis seiner Prüfung, wonach die für die revisionswerbende Partei tätigen Reinigungskräfte - so auch die Erstmitbeteiligte im Dezember 2008 - der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlegen seien, informierte das Finanzamt die (damalige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nicht.
3
Für die Jahre 2009 bis 2011 (zweiter Prüfzeitraum) wurde bei der revisionswerbenden Partei eine weitere GPLA-Prüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Das Finanzamt informierte die SVA gemäß § 412b Abs. 1 ASVG vom Ergebnis seiner Prüfung und teilte seine Ansicht mit, die für die revisionswerbende Partei tätigen Reinigungskräfte - so auch die Erstmitbeteiligte - seien im zweiten Prüfzeitraum der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlegen. Die SVA gab darauf zum zweiten Prüfzeitraum am 21. Februar 2018 eine Stellungnahme ab, in der sie die Ansicht vertrat, entgegen den Ausführungen des Finanzamtes sei das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten - insbesondere auch der Erstmitbeteiligten - zu bejahen. Die Schlussbesprechung hinsichtlich dieser Prüfung fand am 10. Dezember 2019 statt.Für die Jahre 2009 bis 2011 (zweiter Prüfzeitraum) wurde bei der revisionswerbenden Partei eine weitere GPLA-Prüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Das Finanzamt informierte die SVA gemäß Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG vom Ergebnis seiner Prüfung und teilte seine Ansicht mit, die für die revisionswerbende Partei tätigen Reinigungskräfte - so auch die Erstmitbeteiligte - seien im zweiten Prüfzeitraum der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlegen. Die SVA gab darauf zum zweiten Prüfzeitraum am 21. Februar 2018 eine Stellungnahme ab, in der sie die Ansicht vertrat, entgegen den Ausführungen des Finanzamtes sei das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten - insbesondere auch der Erstmitbeteiligten - zu bejahen. Die Schlussbesprechung hinsichtlich dieser Prüfung fand am 10. Dezember 2019 statt.
4
Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), deren Rechtsnachfolgerin die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist, wartete zunächst die Lohnsteuerverfahren der Reinigungskräfte für den ersten Prüfzeitraum ab. Insoweit gab das Bundesfinanzgericht am 18. Februar 2019 den Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen die vom Finanzamt betreffend den ersten Prüfzeitraum erlassenen Bescheide vom 27. April 2012 nicht Folge.
5
Die revisionswerbende Partei wandte sich - nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die WGKK - inhaltlich gegen das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG, begehrte dazu die Erlassung eines Bescheides und brachte ergänzend vor, das Verfahren nach § 412b ASVG sei zum ersten Prüfzeitraum nicht eingehalten worden, weil die SVA vom Finanzamt nicht beteiligt worden sei.Die revisionswerbende Partei wandte sich - nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die WGKK - inhaltlich gegen das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG, begehrte dazu die Erlassung eines Bescheides und brachte ergänzend vor, das Verfahren nach Paragraph 412 b, ASVG sei zum ersten Prüfzeitraum nicht eingehalten worden, weil die SVA vom Finanzamt nicht beteiligt worden sei.
6
Die WGKK forderte die SVA darauf auf, sich dazu zu äußern. Dazu teilte sie mit, nach ihrer (näher begründeten) Auffassung lägen in beiden Prüfzeiträumen Pflichtversicherungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vor.Die WGKK forderte die SVA darauf auf, sich dazu zu äußern. Dazu teilte sie mit, nach ihrer (näher begründeten) Auffassung lägen in beiden Prüfzeiträumen Pflichtversicherungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vor.
7
Die SVA entgegnete mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2019, hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes sei die GPLA-Prüfung mit der Schlussbesprechung am 16. April 2012 abgeschlossen worden, sodass das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) nicht zur Anwendung gelangt sei. Es ergebe sich aufgrund der rechtskräftig festgestellten Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2007 und 2008 aber, dass die für die revisionswerbende Partei tätigen Reinigungskräfte nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien. Im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 ASVG sei daher hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG auszugehen. Hinsichtlich der Erstmitbeteiligten sei das nunmehr auch für den zweiten Prüfzeitraum zu bejahen, sodass die Stellungnahme vom 21. Februar 2018 insoweit nicht aufrechterhalten werde.Die SVA entgegnete mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2019, hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes sei die GPLA-Prüfung mit der Schlussbesprechung am 16. April 2012 abgeschlossen worden, sodass das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) nicht zur Anwendung gelangt sei. Es ergebe sich aufgrund der rechtskräftig festgestellten Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2007 und 2008 aber, dass die für die revisionswerbende Partei tätigen Reinigungskräfte nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien. Im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sei daher hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG auszugehen. Hinsichtlich der Erstmitbeteiligten sei das nunmehr auch für den zweiten Prüfzeitraum zu bejahen, sodass die Stellungnahme vom 21. Februar 2018 insoweit nicht aufrechterhalten werde.
8
Mit Bescheid vom 29. November 2019 stellte die WGKK fest, dass die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die revisionswerbende Partei in den Zeiträumen 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009, 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit Bescheid vom 29. November 2019 stellte die WGKK fest, dass die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die revisionswerbende Partei in den Zeiträumen 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009, 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
9
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für zulässig.
10
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Erstmitbeteiligte habe im Auftrag der revisionswerbenden Partei Reinigungsarbeiten insbesondere in Büroräumlichkeiten und Stiegenhäusern verrichtet. Nach der - näher dargestellten - Art der Tätigkeit sei die Erstmitbeteiligte an die von der revisionswerbenden Partei vorgegebenen Arbeitsorte und Arbeitszeiten gebunden gewesen sowie persönlichen Weisungen und Kontrollen unterlegen.
11
In rechtlicher Hinsicht setzte das Bundesverwaltungsgericht sich mit dem Einwand der revisionswerbenden Partei auseinander, die WGKK habe hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes das Verfahren nach § 412b ASVG nicht eingehalten. Dazu führte es aus, die Bestimmung sei mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Die GPLA-Prüfung sei insoweit bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden, sodass § 412b ASVG hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes nicht zur Anwendung gelange. Für den zweiten Prüfzeitraum habe die Schlussbesprechung erst im Jahr 2019 stattgefunden und sei die Bestimmung des § 412b ASVG daher angewendet worden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt seien bei der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten - entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei - nicht etwa einzelne Werkverträge, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Insgesamt sei im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zu bejahen.In rechtlicher Hinsicht setzte das Bundesverwaltungsgericht sich mit dem Einwand der revisionswerbenden Partei auseinander, die WGKK habe hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes das Verfahren nach Paragraph 412 b, ASVG nicht eingehalten. Dazu führte es aus, die Bestimmung sei mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Die GPLA-Prüfung sei insoweit bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden, sodass Paragraph 412 b, ASVG hinsichtlich des ersten Prüfzeitraumes nicht zur Anwendung gelange. Für den zweiten Prüfzeitraum habe die Schlussbesprechung erst im Jahr 2019 stattgefunden und sei die Bestimmung des Paragraph 412 b, ASVG daher angewendet worden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt seien bei der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten - entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei - nicht etwa einzelne Werkverträge, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Insgesamt sei im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zu bejahen.
12
Die Revision sei gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 412b ASVG fehle. Die Bestimmung könne auch so verstanden werden, dass jegliche Umqualifizierung durch den Krankenversicherungsträger - unabhängig von einer vorherigen GPLA-Prüfung - dem neuen Verfahrensrecht zu unterwerfen sei und § 412b ASVG zur Anwendung gelange. Bei einer solchen Sichtweise sei auch nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 412b ASVG eine Verletzung eines Dienstgebers in subjektiven Rechten zu bejahen sein könnte.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 412 b, ASVG fehle. Die Bestimmung könne auch so verstanden werden, dass jegliche Umqualifizierung durch den Krankenversicherungsträger - unabhängig von einer vorherigen GPLA-Prüfung - dem neuen Verfahrensrecht zu unterwerfen sei und Paragraph 412 b, ASVG zur Anwendung gelange. Bei einer solchen Sichtweise sei auch nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nichteinhaltung des Verfahrens nach Paragraph 412 b, ASVG eine Verletzung eines Dienstgebers in subjektiven Rechten zu bejahen sein könnte.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (etwa VwGH 10.5.2023, Ro 2022/08/0010, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (etwa VwGH 10.5.2023, Ro 2022/08/0010, mwN).
17
Die Revision stützt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausschließlich auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
18
Mit dem SV-ZG, BGBl. I Nr. 125/2017, wurde zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) - bis zum Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, mit 1. Jänner 2020 des Krankenversicherungsträgers und der SVA bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - eingeführt. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt unter anderem nach § 412a Z 1 ASVG aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c ASVG).Mit dem SV-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, wurde zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) - bis zum Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, mit 1. Jänner 2020 des Krankenversicherungsträgers und der SVA bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - eingeführt. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt unter anderem nach Paragraph 412 a, Ziffer eins, ASVG aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b, und 412c ASVG).
19
Gemäß § 412b Abs. 1 ASVG hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt, wenn bei der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, die SVS ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Nach § 412b Abs. 2 ASVG sind, wenn eine Verständigung nach Abs. 1 erfolgt, die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der SVS im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.Gemäß Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt, wenn bei der Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, die SVS ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Nach Paragraph 412 b, Absatz 2, ASVG sind, wenn eine Verständigung nach Absatz eins, erfolgt, die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der SVS im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.
20
Nach § 412c Abs. 1 ASVG sind, wenn nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b ASVG das Vorliegen einer Pflichtversicherung 1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder 2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der SVS bejaht wird, die Krankenversicherungsträger, die SVS und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).Nach Paragraph 412 c, Absatz eins, ASVG sind, wenn nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, ASVG das Vorliegen einer Pflichtversicherung 1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder 2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der SVS bejaht wird, die Krankenversicherungsträger, die SVS und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
21
Gemäß § 707 Abs. 1 ASVG traten u.a. § 412a bis § 412e ASVG mit 1. Juli 2017 in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass insoweit der Grundsatz zur Anwendung kommt, wonach bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden ist. Die §§ 412a bis 412e ASVG regeln das zur Klärung der Versicherungszuordnung durchzuführende Verfahren. Diese Bestimmungen waren somit für Verfahren, die vor Inkrafttreten mit 1. Juli 2017 abgeschlossen waren, nach § 707 Abs. 1 ASVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2021/08/0153).Gemäß Paragraph 707, Absatz eins, ASVG traten u.a. Paragraph 412 a, bis Paragraph 412 e, ASVG mit 1. Juli 2017 in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass insoweit der Grundsatz zur Anwendung kommt, wonach bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden ist. Die Paragraphen 412 a, bis 412e ASVG regeln das zur Klärung der Versicherungszuordnung durchzuführende Verfahren. Diese Bestimmungen waren somit für Verfahren, die vor Inkrafttreten mit 1. Juli 2017 abgeschlossen waren, nach Paragraph 707, Absatz eins, ASVG nicht anzuwenden vergleiche , VwGH 31.1.2023, Ra 2021/08/0153).
22
§ 412b Abs. 1 ASVG statuiert eine Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers oder des Finanzamtes zur Verständigung der SVS (bis zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz der SVA bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern), wenn „bei der Prüfung“ nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine Neuzuordnung Anlass gibt. Nach dem Gesagten konnte diese Bestimmung jedenfalls nicht auf Prüfungen zur Anwendung kommen, die bereits vor ihrem Inkrafttreten mit 1. Juli 2017 abgeschlossen waren. Die GPLA-Prüfung durch das Finanzamt war im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2012 abgeschlossen. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass keine Verpflichtung des Finanzamtes nach § 412b Abs. 1 ASVG zur Verständigung der SVA eintrat.Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG statuiert eine Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers oder des Finanzamtes zur Verständigung der SVS (bis zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz der SVA bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern), wenn „bei der Prüfung“ nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine Neuzuordnung Anlass gibt. Nach dem Gesagten konnte diese Bestimmung jedenfalls nicht auf Prüfungen zur Anwendung kommen, die bereits vor ihrem Inkrafttreten mit 1. Juli 2017 abgeschlossen waren. Die GPLA-Prüfung durch das Finanzamt war im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2012 abgeschlossen. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass keine Verpflichtung des Finanzamtes nach Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG zur Verständigung der SVA eintrat.
23
Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob der Krankenversicherungsträger, soweit sein - aufgrund einer Prüfung des Finanzamtes eingeleitetes - Verfahren über die amtswegige Feststellung der Pflichtversicherung (§ 412 a Z 1 ASVG) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SV-ZG noch nicht abgeschlossen ist, verpflichtet ist, im Sinn des § 412b ASVG selbst zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 412c ASVG eine Stellungnahme der SVS (bzw. vormals der SVA) einzuholen. Eine nähere Erörterung dieser Problematik kann im vorliegenden Fall aber unterbleiben. Wie dargelegt, hat die WGKK nämlich ohnehin eine Stellungnahme der SVA eingeholt. In der folgenden Äußerung vom 7. Oktober 2019 hat die SVA das Vorliegen einer Pflichtversicherung unter anderem der Erstmitbeteiligten nach dem ASVG - insbesondere auch für den ersten Prüfzeitraum - bejaht. Damit wurde das Verfahren nach § 412b ASVG jedenfalls eingehalten. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob ein Dienstgeber, für den nach § 412c Abs. 1 ASVG keine Bindung an die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung durch die Versicherungsträger eintritt, durch eine Unterlassung einer Verständigung nach § 412b ASVG überhaupt in Rechten verletzt werden kann.Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob der Krankenversicherungsträger, soweit sein - aufgrund einer Prüfung des Finanzamtes eingeleitetes - Verfahren über die amtswegige Feststellung der Pflichtversicherung (Paragraph 412, a Ziffer eins, ASVG) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SV-ZG noch nicht abgeschlossen ist, verpflichtet ist, im Sinn des Paragraph 412 b, ASVG selbst zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des Paragraph 412 c, ASVG eine Stellungnahme der SVS (bzw. vormals der SVA) einzuholen. Eine nähere Erörterung dieser Problematik kann im vorliegenden Fall aber unterbleiben. Wie dargelegt, hat die WGKK nämlich ohnehin eine Stellungnahme der SVA eingeholt. In der folgenden Äußerung vom 7. Oktober 2019 hat die SVA das Vorliegen einer Pflichtversicherung unter anderem der Erstmitbeteiligten nach dem ASVG - insbesondere auch für den ersten Prüfzeitraum - bejaht. Damit wurde das Verfahren nach Paragraph 412 b, ASVG jedenfalls eingehalten. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob ein Dienstgeber, für den nach Paragraph 412 c, Absatz eins, ASVG keine Bindung an die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung durch die Versicherungsträger eintritt, durch eine Unterlassung einer Verständigung nach Paragraph 412 b, ASVG überhaupt in Rechten verletzt werden kann.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung (ohne Antrag auf Aufwandersatz) durch die ÖGK - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung (ohne Antrag auf Aufwandersatz) durch die ÖGK - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. August 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080015.J00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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