1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wurden dem Mitbeteiligten u.a. diverse Übertretungen des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 KFG angelastet und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wurden dem Mitbeteiligten u.a. diverse Übertretungen des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG angelastet und über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. 2
Der gegen diese Spruchpunkte erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) Folge, es behob insoweit das Straferkenntnis und stellte in diesem Umfang das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein, weil der Tatanlastung im Straferkenntnis die konkrete Umschreibung fehle, welche der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Revisionswerber verwirklicht habe, und nunmehr Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Ferner sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Der gegen diese Spruchpunkte erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) Folge, es behob insoweit das Straferkenntnis und stellte in diesem Umfang das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein, weil der Tatanlastung im Straferkenntnis die konkrete Umschreibung fehle, welche der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG der Revisionswerber verwirklicht habe, und nunmehr Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Ferner sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (VwGH 26.11.2018,
Ra 2018/02/0283, mwN).
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Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene, nicht näher begründete und ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt erstattete Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht.
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Im Hinblick darauf erweist sich die Begründung für die Zulässigkeit der Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 26.9.2016, Ra 2014/02/0137).Im Hinblick darauf erweist sich die Begründung für die Zulässigkeit der Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 26.9.2016, Ra 2014/02/0137). 10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2023