TE Vwgh Beschluss 2023/8/7 Ra 2023/02/0122

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Veröffentlicht am 07.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in B, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. April 2023, LVwG 30.9-8645/2022-24, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug auf einer näher angegebenen Fahrtstrecke am 3. Juli 2022 von 16:15 bis 16:33 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l ergeben habe. Er habe dadurch § 99 Abs. 1a StVO iVm. § 5 Abs. 1 StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug auf einer näher angegebenen Fahrtstrecke am 3. Juli 2022 von 16:15 bis 16:33 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l ergeben habe. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe der Anlastung einer verkürzten Fahrtstrecke ab. Ferner wurde ein näher bestimmter Kostenbeitrag vorgeschrieben und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe der Anlastung einer verkürzten Fahrtstrecke ab. Ferner wurde ein näher bestimmter Kostenbeitrag vorgeschrieben und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil der zur Atemluftüberprüfung verwendete Alkomat nicht geeicht gewesen sei und daher kein Messergebnis vorliege, das ein verurteilendes Verwaltungsstraferkenntnis wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand zu begründen vermöge.
8
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde die Atemluftüberprüfung mit einem geeichten Alkomaten vorgenommen. Diese Feststellung stützte das Verwaltungsgericht auf die Angaben eines näher genannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung samt dem mitgebrachten Nachweis. Messfehler sind im Verfahren keine hervorgekommen und wurden auch nicht konkret behauptet, sodass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten ist, wenn es entgegen der Revisionsansicht von einem gültig zustande gekommenen Messergebnis ausgegangen ist. Die Revision tritt diesem Beweisergebnis auch nicht weiter konkret entgegen. Soweit die Revision ferner die Beischaffung des Eichscheins als Verfahrensfehler bemängelt, und behauptet, dass durch den Überprüfungsbericht die aufrechte Eichung des Alkomaten nicht belegt sei, verabsäumt sie es, die Relevanz dieses pauschal behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen (vgl. dazu näher VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0121, mwN).Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde die Atemluftüberprüfung mit einem geeichten Alkomaten vorgenommen. Diese Feststellung stützte das Verwaltungsgericht auf die Angaben eines näher genannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung samt dem mitgebrachten Nachweis. Messfehler sind im Verfahren keine hervorgekommen und wurden auch nicht konkret behauptet, sodass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten ist, wenn es entgegen der Revisionsansicht von einem gültig zustande gekommenen Messergebnis ausgegangen ist. Die Revision tritt diesem Beweisergebnis auch nicht weiter konkret entgegen. Soweit die Revision ferner die Beischaffung des Eichscheins als Verfahrensfehler bemängelt, und behauptet, dass durch den Überprüfungsbericht die aufrechte Eichung des Alkomaten nicht belegt sei, verabsäumt sie es, die Relevanz dieses pauschal behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen vergleiche , dazu näher VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0121, mwN).
9
Als gravierender Verfahrensmangel wird auch das Unterbleiben der Vernehmung eines vom Revisionswerber beantragten Zeugen zum Beweis dafür, dass er nicht von seiner Lebensgefährtin mit dem gegenständlichen Fahrzeug in den Straßengraben gestoßen worden sei, geltend gemacht. Dieser Umstand betreffe zwar primär das gegen seine Lebensgefährtin geführte Parallelverfahren, jedoch könnte dadurch die Glaubwürdigkeit von zwei Belastungszeugen erschüttert werden und damit „kippt wiederum die insgesamte Kausalitätskette, die von beiden belangten Behörden 1. und 2. Instanz aufgebaut worden ist.“
10
Auch hier unterlässt es der Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die von den Belastungszeugen ausgesagten Beobachtungen betreffen jene Teilstrecke, um die der im Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf durch das angefochtene Erkenntnis eingeschränkt wurde, sodass die dem Revisionswerber letztlich angelastete Fahrtstrecke vom Beweisthema der in Rede stehenden Zeugen nicht berührt ist.
11
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020122.L00

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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