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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug auf einer näher angegebenen Fahrtstrecke am 3. Juli 2022 von 16:15 bis 16:33 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l ergeben habe. Er habe dadurch § 99 Abs. 1a StVO iVm. § 5 Abs. 1 StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug auf einer näher angegebenen Fahrtstrecke am 3. Juli 2022 von 16:15 bis 16:33 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l ergeben habe. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe der Anlastung einer verkürzten Fahrtstrecke ab. Ferner wurde ein näher bestimmter Kostenbeitrag vorgeschrieben und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe der Anlastung einer verkürzten Fahrtstrecke ab. Ferner wurde ein näher bestimmter Kostenbeitrag vorgeschrieben und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil der zur Atemluftüberprüfung verwendete Alkomat nicht geeicht gewesen sei und daher kein Messergebnis vorliege, das ein verurteilendes Verwaltungsstraferkenntnis wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand zu begründen vermöge.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde die Atemluftüberprüfung mit einem geeichten Alkomaten vorgenommen. Diese Feststellung stützte das Verwaltungsgericht auf die Angaben eines näher genannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung samt dem mitgebrachten Nachweis. Messfehler sind im Verfahren keine hervorgekommen und wurden auch nicht konkret behauptet, sodass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten ist, wenn es entgegen der Revisionsansicht von einem gültig zustande gekommenen Messergebnis ausgegangen ist. Die Revision tritt diesem Beweisergebnis auch nicht weiter konkret entgegen. Soweit die Revision ferner die Beischaffung des Eichscheins als Verfahrensfehler bemängelt, und behauptet, dass durch den Überprüfungsbericht die aufrechte Eichung des Alkomaten nicht belegt sei, verabsäumt sie es, die Relevanz dieses pauschal behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen (vgl. dazu näher VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0121, mwN).Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde die Atemluftüberprüfung mit einem geeichten Alkomaten vorgenommen. Diese Feststellung stützte das Verwaltungsgericht auf die Angaben eines näher genannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung samt dem mitgebrachten Nachweis. Messfehler sind im Verfahren keine hervorgekommen und wurden auch nicht konkret behauptet, sodass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten ist, wenn es entgegen der Revisionsansicht von einem gültig zustande gekommenen Messergebnis ausgegangen ist. Die Revision tritt diesem Beweisergebnis auch nicht weiter konkret entgegen. Soweit die Revision ferner die Beischaffung des Eichscheins als Verfahrensfehler bemängelt, und behauptet, dass durch den Überprüfungsbericht die aufrechte Eichung des Alkomaten nicht belegt sei, verabsäumt sie es, die Relevanz dieses pauschal behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen vergleiche , dazu näher VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0121, mwN).
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Als gravierender Verfahrensmangel wird auch das Unterbleiben der Vernehmung eines vom Revisionswerber beantragten Zeugen zum Beweis dafür, dass er nicht von seiner Lebensgefährtin mit dem gegenständlichen Fahrzeug in den Straßengraben gestoßen worden sei, geltend gemacht. Dieser Umstand betreffe zwar primär das gegen seine Lebensgefährtin geführte Parallelverfahren, jedoch könnte dadurch die Glaubwürdigkeit von zwei Belastungszeugen erschüttert werden und damit „kippt wiederum die insgesamte Kausalitätskette, die von beiden belangten Behörden 1. und 2. Instanz aufgebaut worden ist.“
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Auch hier unterlässt es der Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die von den Belastungszeugen ausgesagten Beobachtungen betreffen jene Teilstrecke, um die der im Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf durch das angefochtene Erkenntnis eingeschränkt wurde, sodass die dem Revisionswerber letztlich angelastete Fahrtstrecke vom Beweisthema der in Rede stehenden Zeugen nicht berührt ist.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2023