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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. November 2022, mit dem der Revisionswerber einer näher ausgeführten Übertretung des § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG schuldig erachtet und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 KFG verhängt worden war, Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. November 2022, mit dem der Revisionswerber einer näher ausgeführten Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, zweiter Satz KFG schuldig erachtet und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, KFG verhängt worden war, Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, der sich in seinem Recht verletzt sieht, dass seiner Beschwerde nicht nur stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben, sondern das Verwaltungsstrafverfahren auch eingestellt, also eine Sachentscheidung iSd § 50 Abs. 1 VwGVG getroffen und die Verwaltungsstrafsache damit endgültig erledigt werde. In der Zulässigkeitsbegründung wird unter näherer Anführung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass durch die bloße (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde und damit die Verwaltungsstrafsache nicht erledigt wird, und insofern das Verwaltungsgericht von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur verpflichtenden Fällung einer Sachentscheidung über eine Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren iSd § 50 Abs. 1 VwGVG abgewichen sei.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, der sich in seinem Recht verletzt sieht, dass seiner Beschwerde nicht nur stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben, sondern das Verwaltungsstrafverfahren auch eingestellt, also eine Sachentscheidung iSd Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG getroffen und die Verwaltungsstrafsache damit endgültig erledigt werde. In der Zulässigkeitsbegründung wird unter näherer Anführung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass durch die bloße (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde und damit die Verwaltungsstrafsache nicht erledigt wird, und insofern das Verwaltungsgericht von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur verpflichtenden Fällung einer Sachentscheidung über eine Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren iSd Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG abgewichen sei.
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Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen als zulässig und ist auch begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat mit der Fassung seines Spruches gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, wonach es gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG kommt eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werde; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. z.B. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276, mwN).Das Verwaltungsgericht hat mit der Fassung seines Spruches gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, wonach es gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG kommt eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werde; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche , z.B. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276, mwN). 6
Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache weder die Beschwerde zurückgewiesen noch hat es in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Verfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden; es hat den angefochtenen Bescheid lediglich ersatzlos behoben. Damit hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. August 2023