TE Vwgh Beschluss 2023/8/8 Ra 2023/05/0190

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Veröffentlicht am 08.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache der Dr. J E in E, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. März 2023, LVwG-153274/17/RK/MH, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde E; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E. vom 6. September 2021, mit welchem ihr betreffend näher genannte Grundstücke in der KG K. näher bezeichnete baupolizeiliche Aufträge hinsichtlich errichteter Pferdeunterstände sowie hinsichtlich Tierhaltung (Auftrag zur Entfernung eines Schutzdaches und eines Holzgebäudes, Auftrag zur Einstellung der Haltung von Nutztieren) erteilt und ihr zu deren Erfüllung eine jeweils näher angeführte Frist gesetzt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher ausgeführten Spruchmaßgaben als unbegründet abgewiesen (I.). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E. vom 6. September 2021, mit welchem ihr betreffend näher genannte Grundstücke in der KG K. näher bezeichnete baupolizeiliche Aufträge hinsichtlich errichteter Pferdeunterstände sowie hinsichtlich Tierhaltung (Auftrag zur Entfernung eines Schutzdaches und eines Holzgebäudes, Auftrag zur Einstellung der Haltung von Nutztieren) erteilt und ihr zu deren Erfüllung eine jeweils näher angeführte Frist gesetzt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher ausgeführten Spruchmaßgaben als unbegründet abgewiesen (römisch eins.). Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das LVwG für unzulässig (römisch zwei.).
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter Punkt „III. Revisionspunkt:“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „subjektiven Recht auf richtige Anwendung das § 49 oö BauO und § 45 BauTG verletzt“. Das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter Punkt „III. Revisionspunkt:“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „subjektiven Recht auf richtige Anwendung das Paragraph 49, oö BauO und Paragraph 45, BauTG verletzt“. Das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Recht ist auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0029, nochmals 19.4.2021, Ra 2021/05/0055 oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN).Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Recht ist auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund vergleiche , etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0029, nochmals 19.4.2021, Ra 2021/05/0055 oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN).
7
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa nochmals VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , etwa nochmals VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN).
8
Die Revision erweist sich damit schon aus diesem Grund als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon aus diesem Grund als unzulässig und ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9
Im Übrigen ist zu bemerken, dass in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird:
10
Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2006, 2005/05/0008, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, genügt es, darauf hinzuweisen, dass im Revisionsfall unbestritten eine Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als „Dorfgebiet“ nicht vorliegt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
11
Zur weiters behaupteten groben Fehlbeurteilung hinsichtlich der vom LVwG angestellten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, oder auch 15.12.2022, Ra 2022/06/0315, jeweils mwN).Zur weiters behaupteten groben Fehlbeurteilung hinsichtlich der vom LVwG angestellten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, oder auch 15.12.2022, Ra 2022/06/0315, jeweils mwN).
12
Die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem LVwG eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre.
13
Wenn zur Zulässigkeit der Revision schließlich ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage, der nach Ansicht der Revisionswerberin grundsätzliche Bedeutung zukomme, der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnte (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2023/06/0026, oder auch 3.10.2022, Ra 2022/06/0210, jeweils mwN). Sofern das Vorbringen der Revisionswerberin auf die Behauptung abzielt, es handle sich gegenständlich um eine Lagerhalle bzw. einen „nicht wesentlich störenden Lagerplatz“ im Sinne des § 22 Abs. 5 Z 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, stellt dieses Vorbringen eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG) dar (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN).Wenn zur Zulässigkeit der Revision schließlich ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage, der nach Ansicht der Revisionswerberin grundsätzliche Bedeutung zukomme, der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnte vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2023/06/0026, oder auch 3.10.2022, Ra 2022/06/0210, jeweils mwN). Sofern das Vorbringen der Revisionswerberin auf die Behauptung abzielt, es handle sich gegenständlich um eine Lagerhalle bzw. einen „nicht wesentlich störenden Lagerplatz“ im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994, stellt dieses Vorbringen eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (Paragraph 41, VwGG) dar vergleiche , etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN).

Wien, am 8. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050190.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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