TE Vwgh Beschluss 2023/8/8 Ra 2023/05/0067

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Veröffentlicht am 08.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des R H in T, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2023, LVwG-AV-2057/002-2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde T; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach dem Akteninhalt wurde der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2023 dem Revisionswerber am 29. März 2023 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses enthält den Hinweis, dass eine Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen ist.
2
Der verfahrenseinleitende, unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz vom 8. Mai 2023 wurde am 9. Mai 2023 zur Post gegeben und langte beim Verwaltungsgerichtshof am 10. Mai 2023 ein. Aufgrund der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2023 erfolgten Aufforderung klarzustellen, welches Ziel mit der Eingabe vom 8. Mai 2023 verfolgt werde, äußerte sich der Revisionswerber mit Schreiben vom 30. Mai 2023 dahingehend, dass er Revision erheben wolle.
3
Dem Vorhalt der Verspätung der Revision mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2023, die lediglich inhaltliche Ausführungen zum zugrunde liegenden Bauverfahren enthält, nicht entgegen.
4
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer eins, leg. cit.).
5
Ausgehend von dem unstrittigen Datum der Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 29. März 2023 endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 10. Mai 2023.
6
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 24.3.2022, Ra 2022/10/0010, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , VwGH 24.3.2022, Ra 2022/10/0010, mwN).
7
Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Revision zwar vor Ablauf der Revisionsfrist zur Post gegeben, sie langte jedoch erst am letzten Tag der Frist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof ein. Eine fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch den Verwaltungsgerichtshof war nicht möglich.
8
Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
9
Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber wegen der nicht eingehaltenen Vorschriften über Form und Inhalt der Revision (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0195; 13.12.2016, Ra 2016/09/0106).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber wegen der nicht eingehaltenen Vorschriften über Form und Inhalt der Revision vergleiche , etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0195; 13.12.2016, Ra 2016/09/0106).

Wien, am 8. August 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050067.L00

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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