TE Vwgh Beschluss 2023/8/10 Ra 2022/16/0075

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Veröffentlicht am 10.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §34 Abs1
VwGG §45 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über das mit 26. Juni 2023 datierte Anbringen des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, betreffend den mit hg. Beschluss vom 1. Juni 2023, Ra 2022/16/0075-13 erledigten Antrag auf aufschiebende Wirkung i. A. betreffend u.a. Grundsteuermessbescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2023, Ra 2022/15/0075-13, wurde der Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2022, Zl. RV/5101233/2019, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
2
Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 26. Juni 2023, das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGG“ betitelt ist, seinen gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 26. Juni 2023, das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGG“ betitelt ist, seinen gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.
3
Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2021/10/0187; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, jeweils mwN).Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2021/10/0187; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, jeweils mwN).
4
Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Der gegenständliche Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, mwN).Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann vergleiche , wiederum VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, mwN).

Wien, am 10. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160075.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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