1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2023, Ra 2022/15/0075-13, wurde der Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2022, Zl. RV/5101233/2019, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
2
Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 26. Juni 2023, das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGG“ betitelt ist, seinen gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 26. Juni 2023, das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGG“ betitelt ist, seinen gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.
3
Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2021/10/0187; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, jeweils mwN).Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2021/10/0187; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, jeweils mwN).
4
Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Der gegenständliche Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, mwN).Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann vergleiche , wiederum VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 10. August 2023