TE Vwgh Beschluss 2023/8/11 Ra 2023/14/0097

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Veröffentlicht am 11.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1995, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2023, W114 2260852-1/7E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. September 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. September 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Revisionswerber wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der nachträglich der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
4
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0162).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0162).
6
Dem Revisionswerber kommt unstrittig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, und er verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiter verlängerbar ist. Das angefochtene Erkenntnis stellt keinen Titel zur Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. etwa VwGH 17.8.2021, Ra 2021/18/0207, mwN).Dem Revisionswerber kommt unstrittig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, und er verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiter verlängerbar ist. Das angefochtene Erkenntnis stellt keinen Titel zur Durchführung einer Abschiebung dar vergleiche , etwa VwGH 17.8.2021, Ra 2021/18/0207, mwN).
7
Ausgehend davon legt der Revisionswerber mit seinem unsubstantiiertem Antragsvorbingen, Probleme bei der Ausstellung eines Fremdenpasses zu befürchten, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar.

Wien, am 11. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140097.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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