RS Vwgh 2008/3/28 2005/04/0087

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kommt der Beschwerdeführerin bereits auf Grund ihrer Stellung als Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage die beschränkte Parteistellung im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Parteistellung ist gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur dann notwendig, wenn eine mündliche Verhandlung, deren Kundmachung der letztgenannten Vorschrift entspricht, durchgeführt wird. Nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Parteistellung wieder verlieren (vgl. zur mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 zu § 42).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangenerÜbergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040087.X02

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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