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Der Revisionswerber ist Eigentümer des revisionsgegenständlichen Grundstückes in H, welches neben einem Bach liegt, wobei dieses Grundstück bereits mehrmals durch Hochwasserereignisse dieses Baches und seines Seitenzubringers überschwemmt wurde.
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Im Jahr 2013 errichtete der Revisionswerber auf einem weiteren Grundstück für seinen Campingplatz einen Parkplatz und eine Garage für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er brachte das dabei angefallene Bodenaushubmaterial in den Jahren 2013 bis 2015 auf einem Teil des revisionsgegenständlichen Grundstückes auf.
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Mit Bescheid vom 16. September 2015 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft L den Revisionswerber gemäß §§ 15 und 73 AWG 2002, u.a. sämtliche Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial im Gesamtausmaß von ca. 1.777,50 m3 auf dem Grundstück bis zum natürlich gewachsenen Gelände bis längstens 30. November 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, wobei ihr die Entsorgungsnachweise bis längstens 10. Dezember 2015 vorzulegen seien.Mit Bescheid vom 16. September 2015 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft L den Revisionswerber gemäß Paragraphen 15, und 73 AWG 2002, u.a. sämtliche Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial im Gesamtausmaß von ca. 1.777,50 m3 auf dem Grundstück bis zum natürlich gewachsenen Gelände bis längstens 30. November 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, wobei ihr die Entsorgungsnachweise bis längstens 10. Dezember 2015 vorzulegen seien.
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Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. Juli 2018 ab. Es sprach aus, dass das Gesamtausmaß der Anschüttungen mit ca. 1.777,50 m3 festgelegt werde und die Entfernung derselben bis 30. November 2018 zu erfolgen habe. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
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Mit Schreiben vom 28. November 2018 beantragte der Revisionswerber bei der Bezirkshauptmannschaft L gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG die Feststellung, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial um keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handle. Die Bezirkshauptmannschaft L stellte mit Bescheid vom 3. Oktober 2019 aufgrund des Antrages gemäß § 10 ALSAG fest, dass das auf dem Grundstück in H angeschüttete Bodenaushubmaterial im Umfang von ca. 1.777,50 m3 Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 sei, weil es sich um Abfall im subjektiven Sinn handle.Mit Schreiben vom 28. November 2018 beantragte der Revisionswerber bei der Bezirkshauptmannschaft L gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG die Feststellung, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial um keinen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG handle. Die Bezirkshauptmannschaft L stellte mit Bescheid vom 3. Oktober 2019 aufgrund des Antrages gemäß Paragraph 10, ALSAG fest, dass das auf dem Grundstück in H angeschüttete Bodenaushubmaterial im Umfang von ca. 1.777,50 m3 Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sei, weil es sich um Abfall im subjektiven Sinn handle. 6
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unbegründet ab und änderte den Spruch dahingehend ab, dass „im Umfang von ca. 1.777,5 m3“ zu entfallen habe. Begründend führte es aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt (im Revisionsfall die Ablagerung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials) verwirklicht worden sei. Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssten daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unbegründet ab und änderte den Spruch dahingehend ab, dass „im Umfang von ca. 1.777,5 m3“ zu entfallen habe. Begründend führte es aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt (im Revisionsfall die Ablagerung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials) verwirklicht worden sei. Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssten daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden.
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Der Revisionswerber habe im Zeitraum der Jahre 2013 bis 2015 auf seinem Grundstück in H Bodenaushubmaterial abgelagert, wobei dieses Material vom rund 500 m entfernten anderen Grundstück des Revisionswerbers stamme. Im südlichen Bereich des revisionsgegenständlichen Grundstückes sei auf einer Länge von ca. 150 m und einer durchschnittlichen Breite von 25 m um ca. 0,20 m bis 0,50 m aufgehöht worden, wobei der überwiegende Anteil der Fläche eine geringe Aufhöhung aufweise. Auf dieser beschriebenen aufgehöhten Fläche befänden sich an den Grundstücksrändern zusätzlich längliche Anschüttungshaufen. Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023, insbesondere aufgrund der Aussagen des Revisionswerbers, stehe unbestritten fest, dass dieses Aushubmaterial im Zuge der Errichtung einer Garage im Ausmaß von rund 60 m x 20 m sowie im Zuge der Errichtung eines Parkplatzes angefallen sei, wobei die Garage dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Campingbetrieb und der Parkplatz dem Campingbetrieb dienten und für diese errichtet worden seien. Ebenso stehe fest, dass es sich beim vom Revisionswerber abgelagerten Material augenscheinlich um nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) handle, wobei hiefür chemisch-analytische Umweltverträglichkeitsnachweise im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 nicht vorgelegen hätten. Aufgrund des vom Revisionswerber in diesem Feststellungsverfahren vorgelegten Beurteilungsnachweises der M vom 17. Dezember 2018 stehe jedoch fest, dass das verfahrensgegenständliche abgelagerte Material die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A1 nach BAWP 2017 einhalte und dieses entweder auf einer Bodenaushubdeponie nach der Deponieverordnung 2008 abgelagert oder alternativ auch im Rahmen einer zulässigen, genehmigten Verwertungsmaßnahme nach dem BAWP 2017 eingesetzt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 5. Juni 2018 das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall im subjektiven Sinn qualifiziert, wobei ein Abfallende nicht eingetreten sei, weil mit diesem keine zulässige Verwertung infolge der Aufbringung, ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, erfolgt sei und dieser Abfall im HQ30-Hochwasserabflussbereich abgelagert worden sei. Der Revisionswerber habe für die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen keine Bewilligungen, somit auch keine wasserrechtliche Bewilligung, erwirkt.Der Revisionswerber habe im Zeitraum der Jahre 2013 bis 2015 auf seinem Grundstück in H Bodenaushubmaterial abgelagert, wobei dieses Material vom rund 500 m entfernten anderen Grundstück des Revisionswerbers stamme. Im südlichen Bereich des revisionsgegenständlichen Grundstückes sei auf einer Länge von ca. 150 m und einer durchschnittlichen Breite von 25 m um ca. 0,20 m bis 0,50 m aufgehöht worden, wobei der überwiegende Anteil der Fläche eine geringe Aufhöhung aufweise. Auf dieser beschriebenen aufgehöhten Fläche befänden sich an den Grundstücksrändern zusätzlich längliche Anschüttungshaufen. Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023, insbesondere aufgrund der Aussagen des Revisionswerbers, stehe unbestritten fest, dass dieses Aushubmaterial im Zuge der Errichtung einer Garage im Ausmaß von rund 60 m x 20 m sowie im Zuge der Errichtung eines Parkplatzes angefallen sei, wobei die Garage dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Campingbetrieb und der Parkplatz dem Campingbetrieb dienten und für diese errichtet worden seien. Ebenso stehe fest, dass es sich beim vom Revisionswerber abgelagerten Material augenscheinlich um nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) handle, wobei hiefür chemisch-analytische Umweltverträglichkeitsnachweise im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 nicht vorgelegen hätten. Aufgrund des vom Revisionswerber in diesem Feststellungsverfahren vorgelegten Beurteilungsnachweises der M vom 17. Dezember 2018 stehe jedoch fest, dass das verfahrensgegenständliche abgelagerte Material die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A1 nach BAWP 2017 einhalte und dieses entweder auf einer Bodenaushubdeponie nach der Deponieverordnung 2008 abgelagert oder alternativ auch im Rahmen einer zulässigen, genehmigten Verwertungsmaßnahme nach dem BAWP 2017 eingesetzt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 5. Juni 2018 das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 als Abfall im subjektiven Sinn qualifiziert, wobei ein Abfallende nicht eingetreten sei, weil mit diesem keine zulässige Verwertung infolge der Aufbringung, ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, erfolgt sei und dieser Abfall im HQ30-Hochwasserabflussbereich abgelagert worden sei. Der Revisionswerber habe für die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen keine Bewilligungen, somit auch keine wasserrechtliche Bewilligung, erwirkt.
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Das Landesverwaltungsgericht gehe auch im Feststellungsverfahren davon aus, dass Abfall im subjektiven Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliege, zumal dieser von einer Baustelle des Revisionswerbers stamme und er dieses durch die Ablagerung auf seinem Grundstück habe loswerden wollen. Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials reiche es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Der subjektive Abfallbegriff sei dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen wolle oder entledigt habe. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 könne also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden. Das verfahrensgegenständliche abgelagerte Anschüttungsmaterial stamme aufgrund seiner Zusammensetzung und aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers von seinen Bauvorhaben auf seinem rund 500 m von seinem Grundstück in H entfernt liegenden anderen Grundstück und sei dieses Material im Zuge der Errichtung des Parkplatzes und der Garage angefallen. Aus den Ausführungen des Revisionswerbers ergebe sich, dass er die Garage und den Parkplatz nicht deshalb errichtet habe, um Material für seine Anschüttungen auf seinem Grundstück zu erhalten, sondern er habe den Parkplatz und die Garage vielmehr für den landwirtschaftlichen Betrieb und für seinen Campingbetrieb errichtet, zumal diese Bauvorhaben für diese Betriebe erforderlich gewesen seien und diese diesen Betrieben auch dienten. Es stehe daher unzweifelhaft fest, dass das im Rahmen dieser Bauarbeiten jeweils ausgehobene Material vom Revisionswerber als Bauherrn von diesem Baugrundstück in erster Linie zu beseitigen gewesen sei, um die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens nicht zu behindern; darin liege zumindest das überwiegende Motiv bzw. Hauptmotiv für die Verbringung des eingesetzten Anschüttungsmaterials von der jeweiligen Baustelle auf das Grundstück in H. Der Entledigungswille sei beim Abfallersterzeuger, dem Revisionswerber als Bauherrn, gegeben gewesen. Das Aushubmaterial hätte er gegen Bezahlung zu entsorgen gehabt. Um sich diese Entsorgungskosten zu ersparen, habe er sich dieses Aushubmaterials nach dessen Anfall durch die Ablagerung auf seinem Grundstück entledigt. Diese Ansicht werde auch dadurch untermauert, dass der Revisionswerber vor dem Jahr 2013 trotz Überschwemmungen seines Grundstückes ab dem Jahr 2003 solches Aushubmaterial nicht abgelagert habe, und er im revisionsgegenständlichen Zeitraum das gesamte bei den Bauvorhaben angefallene Aushubmaterial auf seinem Grundstück abgelagert habe, obwohl er dieses Material in diesem Zeitraum offensichtlich nicht in diesem Umfang benötigt hätte. Der Revisionswerber habe selbst ausgeführt, dass er neben der flächigen Anschüttung auch Erdwälle in Haufenformen angelegt habe, die später abgeschwemmtes Material ersetzen sollten, sodass auch darin zum Ausdruck komme, dass dieses Aushubmaterial auf seinem Grundstück deshalb abgelagert worden sei, um es von seinem Campingplatz wegzuschaffen, weil dieses dort störend und hinderlich gewesen sei. Es stehe daher fest, dass es sich beim revisionsgegenständlichen abgelagerten Aushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gehandelt habe.Das Landesverwaltungsgericht gehe auch im Feststellungsverfahren davon aus, dass Abfall im subjektiven Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vorliege, zumal dieser von einer Baustelle des Revisionswerbers stamme und er dieses durch die Ablagerung auf seinem Grundstück habe loswerden wollen. Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials reiche es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Der subjektive Abfallbegriff sei dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen wolle oder entledigt habe. Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 könne also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden. Das verfahrensgegenständliche abgelagerte Anschüttungsmaterial stamme aufgrund seiner Zusammensetzung und aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers von seinen Bauvorhaben auf seinem rund 500 m von seinem Grundstück in H entfernt liegenden anderen Grundstück und sei dieses Material im Zuge der Errichtung des Parkplatzes und der Garage angefallen. Aus den Ausführungen des Revisionswerbers ergebe sich, dass er die Garage und den Parkplatz nicht deshalb errichtet habe, um Material für seine Anschüttungen auf seinem Grundstück zu erhalten, sondern er habe den Parkplatz und die Garage vielmehr für den landwirtschaftlichen Betrieb und für seinen Campingbetrieb errichtet, zumal diese Bauvorhaben für diese Betriebe erforderlich gewesen seien und diese diesen Betrieben auch dienten. Es stehe daher unzweifelhaft fest, dass das im Rahmen dieser Bauarbeiten jeweils ausgehobene Material vom Revisionswerber als Bauherrn von diesem Baugrundstück in erster Linie zu beseitigen gewesen sei, um die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens nicht zu behindern; darin liege zumindest das überwiegende Motiv bzw. Hauptmotiv für die Verbringung des eingesetzten Anschüttungsmaterials von der jeweiligen Baustelle auf das Grundstück in H. Der Entledigungswille sei beim Abfallersterzeuger, dem Revisionswerber als Bauherrn, gegeben gewesen. Das Aushubmaterial hätte er gegen Bezahlung zu entsorgen gehabt. Um sich diese Entsorgungskosten zu ersparen, habe er sich dieses Aushubmaterials nach dessen Anfall durch die Ablagerung auf seinem Grundstück entledigt. Diese Ansicht werde auch dadurch untermauert, dass der Revisionswerber vor dem Jahr 2013 trotz Überschwemmungen seines Grundstückes ab dem Jahr 2003 solches Aushubmaterial nicht abgelagert habe, und er im revisionsgegenständlichen Zeitraum das gesamte bei den Bauvorhaben angefallene Aushubmaterial auf seinem Grundstück abgelagert habe, obwohl er dieses Material in diesem Zeitraum offensichtlich nicht in diesem Umfang benötigt hätte. Der Revisionswerber habe selbst ausgeführt, dass er neben der flächigen Anschüttung auch Erdwälle in Haufenformen angelegt habe, die später abgeschwemmtes Material ersetzen sollten, sodass auch darin zum Ausdruck komme, dass dieses Aushubmaterial auf seinem Grundstück deshalb abgelagert worden sei, um es von seinem Campingplatz wegzuschaffen, weil dieses dort störend und hinderlich gewesen sei. Es stehe daher fest, dass es sich beim revisionsgegenständlichen abgelagerten Aushubmaterial um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt habe. 9
Es sei zu prüfen, ob das Material vom Revisionswerber einer zulässigen Verwertung zugeführt worden sei und dieses dadurch seine Abfalleigenschaft verloren habe. Ein Abfall könne nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren, wobei diese Verwertung unbedenklich sein müsse. Eine Verwertungsmaßnahme liege dann vor, wenn die vom Revisionswerber vorgenommene Ablagerung einem entsprechenden Zweck diene, das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten werde, sowie, wenn eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen werde und wenn die Maßnahme im Einklang mit den Rechtsvorschriften erfolge.
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Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes und dessen rechtskräftiger Entscheidung vom 5. Juni 2018 halte das erkennende Gericht auch für dieses Feststellungsverfahren fest, dass der Revisionswerber für seine vorgenommenen Anschüttungen bis dato über keine wasserrechtliche Bewilligung verfüge, dass für seine Anschüttungen aber eine solche erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen zweier Amtssachverständiger handle es sich bei den beiden Grundstücken des Revisionswerbers um ein Hochwasserabflussgebiet, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet werde, wobei die vom Revisionswerber abgelagerten Abfälle in diesem Hochwasserabflussbereich zu liegen kämen. Es komme im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers zu einer Vollfüllung des auf den Grundstücken gegebenen Retentionsraums, welcher im Ausmaß der Anschüttungen teilweise verringert, teilweise allerdings verschlimmert werde und somit zu einer Beeinträchtigung des Abflusses von Hochwässern führe. Diese Überflutung werde auch unter Berücksichtigung des Zustandes des H-Baches bei einer teilweisen Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der bewilligungslos errichteten Querschwelle bei einem Hochwasserereignis auftreten. Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass nicht seine Anschüttungen, sondern die unterlassenen Pflegemaßnahmen am und im H-Bach ursächlich für den HQ30-Abflussbereich seien, gingen ins Leere. Dies ändere nämlich nichts an der Tatsache, dass dieser vorliege und es auch mit der Entfernung der Querschwelle nicht genüge getan sei, um nicht dem HQ30-Abflussbereich zu unterliegen.
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Gemäß § 38 WRG 1959 seien Anschüttungen in der revisionsgegenständlichen Form innerhalb des HQ30-Hochwasserabflussbereiches nur zulässig, sofern eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt worden sei. Maßgeblich für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches sei dabei der Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt. Es stehe fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück des Revisionswerbers nach dem Gewässerzustand im revisionsgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 beim 30-jährlichen Hochwasser überflutet worden sei, sodass im Zeitraum von 2013 bis 2015 von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Anschüttungen auszugehen sei. Mangels einer solchen Bewilligung sei gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen worden und könne daher nicht von einer zulässigen Verwertung gesprochen werden. Somit könne im revisionsgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des revisionsgegenständlichen Abfalls kein Abfallende eingetreten sein, sodass die Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt habe, dass das auf dem Grundstück angeschüttete und abgelagerte Aushubmaterial während des gesamten Zeitraumes Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gewesen sei.Gemäß Paragraph 38, WRG 1959 seien Anschüttungen in der revisionsgegenständlichen Form innerhalb des HQ30-Hochwasserabflussbereiches nur zulässig, sofern eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt worden sei. Maßgeblich für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches sei dabei der Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt. Es stehe fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück des Revisionswerbers nach dem Gewässerzustand im revisionsgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 beim 30-jährlichen Hochwasser überflutet worden sei, sodass im Zeitraum von 2013 bis 2015 von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Anschüttungen auszugehen sei. Mangels einer solchen Bewilligung sei gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen worden und könne daher nicht von einer zulässigen Verwertung gesprochen werden. Somit könne im revisionsgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des revisionsgegenständlichen Abfalls kein Abfallende eingetreten sein, sodass die Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt habe, dass das auf dem Grundstück angeschüttete und abgelagerte Aushubmaterial während des gesamten Zeitraumes Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gewesen sei. 12
Das in § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren habe den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Feststellungsbescheides, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrages bindend festzustellen; dies sei vielmehr die Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalles sei in einem Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG nicht erforderlich, sodass die mengenmäßige Angabe auch für die hinreichende Spezifizierung des Feststellungsbegehrens nicht maßgeblich sei. Aus diesem Grund sei der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der mengenmäßigen Angabe der abgelagerten Abfälle entsprechend abgeändert worden, weshalb dem Beweisantrag des Revisionswerbers vom 3. Februar 2023 nicht habe nachgekommen werden müssen.Das in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG geregelte Feststellungsverfahren habe den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Feststellungsbescheides, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrages bindend festzustellen; dies sei vielmehr die Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalles sei in einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG nicht erforderlich, sodass die mengenmäßige Angabe auch für die hinreichende Spezifizierung des Feststellungsbegehrens nicht maßgeblich sei. Aus diesem Grund sei der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der mengenmäßigen Angabe der abgelagerten Abfälle entsprechend abgeändert worden, weshalb dem Beweisantrag des Revisionswerbers vom 3. Februar 2023 nicht habe nachgekommen werden müssen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, im angefochtenen Urteil gehe das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidung dem neuerlichen Antrag entgegenstünde bzw. entgegenstehen würde, andererseits habe das Landesverwaltungsgericht einen relevanten Beweisantrag abgewiesen, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 2. Februar 2023 gestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nur zur Frage der Menge Stellung genommen und den weiteren Beweisantrag im Wesentlichen nicht ausreichend bzw. beinahe begründungslos abgewiesen und übergangen. Zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei auszuführen, dass auch bei Rechtskraft einer Entscheidung bei Vorliegen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel eine neuerliche inhaltliche Überprüfung möglich und zulässig sei, insbesondere sei auch im Vorverfahren eine Stellungnahme eines Fachinstitutes vorgelegt worden, in der auf die Vorgeschichte seitens der Wasserrechtsbehörde definitiv hingewiesen worden sei. Hätte das Landesverwaltungsgericht einen weiteren Gutachter beigezogen, so wäre die Feststellung einer zulässigen Neuerung jedenfalls - abweichend vom rechtskräftigen Vorverfahren - zu treffen gewesen, dass kein Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes vorliege. Nach Überzeugung des Revisionswerbers sei die Gesamtproblematik auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen, nämlich konkret die Anhebung des Bachbettes. In dieser Richtung sei auch bei der Erstbehörde urgiert worden, da ein von dritter Seite ausgelöstes Verhalten nicht zu einer rechtlich nicht gedeckten Konsequenz nach dem Altlastensanierungsgesetz zum Nachteil des Revisionswerbers erfolgen könne. Im Hinblick auf die zuvor genannten relevanten Elemente liege daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar sowohl des materiellen Rechtes als auch des Verfahrensrechtes, ob eine nachträgliche Feststellung möglich sei, dass eben kein Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes vorliege. Es sei aber auch ein Verfahrensmangel in der Richtung gegeben, dass kein neuerlicher Gutachter beigezogen worden sei, der einen objektiven Sachbeweis in der Richtung erhoben habe, dass kein Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes vorliegen würde und ebenso wenig die Menge stimme, ferner, dass die gesamte Entstehung der Problematik der Anschüttungen, hervorgerufen durch Anhebung des Bachbettes, auf ein Verhalten von dritter Seite zurückzuführen sei, nämlich durch Anhebung des Bachbettes, und die Wasserrechtsbehörden in den Unterinstanzen säumig geblieben seien.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt vor, dass das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtskraft der Vorentscheidung dem neuerlichen Antrag entgegenstünde bzw. entgegenstehen würde. Dies ist nicht zutreffend. Das Landesverwaltungsgericht ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit umfassender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass Abfall im subjektiven Sinn vorliege. Es ist weiters auf Basis von Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass kein Abfallende eingetreten sei, weil der Abfall keiner zulässigen Verwertung zugeführt worden sei. Das Zulässigkeitsvorbringen geht in keiner Weise auf diese Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts, das sich nicht auf die Rechtskraft der Vorentscheidung gestützt und keine Bindung an diese angenommen hat, ein.
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Das Vorbringen zum Fehlverhalten Dritter und der Vorwurf, dass das Landesverwaltungsgericht keinen weiteren Gutachter beigezogen habe, um die Nichtabfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials zu belegen, zeigen nicht auf, welche Bedeutung dies für den subjektiven Abfallbegriff, von dem das Landesverwaltungsgericht ausgegangen ist, hätten haben können. Dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die Anschüttungen erforderlich gewesen wäre, wird zudem in der Revision auch nicht bestritten.
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Soweit die Revision moniert, es sei ein Beweisantrag begründungslos übergangen worden, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Ein solcher führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargelegt wird (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038). Eine solche Relevanzdarlegung enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht.Soweit die Revision moniert, es sei ein Beweisantrag begründungslos übergangen worden, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Ein solcher führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargelegt wird vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038). Eine solche Relevanzdarlegung enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht. 20
Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in der Unterlassung der Beweisaufnahme dann kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 28.5.2021, Ra 2019/13/0060). Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde folgender Beweisantrag gestellt: „Die Durchführung eines Lokalaugenscheins im H[...]-Graben unter Beiziehung eines Sachverständigen aus der Abfallwirtschaft im Sinne einer zulässigen Beweiswiederholung zum Nachweis dafür, dass differenziert werden muss zwischen einem gewachsenen Boden und Anschüttungen, ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ist-Zustand nicht zu verantworten hat, und nach seiner Überzeugung kein Abfall vorliegt, ist auch die Menge des Abfalls [...] unrichtig ermittelt worden“. Soweit die Unrichtigkeit der Mengen gerügt wird, genügt der Hinweis, dass das Landesverwaltungsgericht keine Mengen festgestellt hat. Im Übrigen erweist sich der Beweisantrag als nicht ausreichend konkretisiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraus (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323). Diesen Vorgaben genügt der Beweisantrag des Revisionswerbers nicht.Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in der Unterlassung der Beweisaufnahme dann kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche , VwGH 28.5.2021, Ra 2019/13/0060). Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde folgender Beweisantrag gestellt: „Die Durchführung eines Lokalaugenscheins im H[...]-Graben unter Beiziehung eines Sachverständigen aus der Abfallwirtschaft im Sinne einer zulässigen Beweiswiederholung zum Nachweis dafür, dass differenziert werden muss zwischen einem gewachsenen Boden und Anschüttungen, ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ist-Zustand nicht zu verantworten hat, und nach seiner Überzeugung kein Abfall vorliegt, ist auch die Menge des Abfalls [...] unrichtig ermittelt worden“. Soweit die Unrichtigkeit der Mengen gerügt wird, genügt der Hinweis, dass das Landesverwaltungsgericht keine Mengen festgestellt hat. Im Übrigen erweist sich der Beweisantrag als nicht ausreichend konkretisiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraus vergleiche , VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323). Diesen Vorgaben genügt der Beweisantrag des Revisionswerbers nicht. 21
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2023